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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 407. Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung<br />

1<br />

Der Auftrag für die Lehrpersonen an den Mittelschulen mit Vollpensum<br />

gilt sinngemäss auch für die Lehrpersonen mit Teilpensum sowie für die<br />

Stellvertretungen.<br />

2<br />

Die in § 406 bis aufgeführten Tätigkeiten verstehen sich für alle Lehrpersonen.<br />

1 )<br />

3<br />

Lehrpersonen mit Teilpensum nehmen an schulinternen Weiterbildungen<br />

teil, sofern sie nicht einer Verpflichtung an einer anderen Arbeitsstelle<br />

Folge leisten müssen. 2 )<br />

4<br />

Lehrpersonen mit Teilpensum an verschiedenen kantonalen Schulen<br />

nehmen an den Sitzungen und Konferenzen der Schule, an der sie am<br />

meisten unterrichten, regelmässig, an denjenigen der anderen Schulen<br />

nach Möglichkeit und Bedarf teil. Die Lehrpersonen regeln mit den Schulleitungen<br />

die Einzelheiten. 3 )<br />

b. Unterrichtsausfall<br />

§ 408. Pflichten bei Unterrichtsausfall<br />

Jeder Unterrichtsausfall ist der Schulleitung zu melden.<br />

§ 409. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle<br />

1<br />

Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Lehrperson bei der<br />

Schulleitung in der Regel sechs Wochen vor Beginn desselben um Urlaub<br />

nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihr, für eine längere<br />

Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt.<br />

2<br />

Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschaftsurlaub.<br />

§ 410. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsausfalls<br />

1<br />

Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u.a.), die sie selbst<br />

verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer oder kantonaler<br />

Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Die Schulleitung<br />

kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Unterrichtsausfall<br />

durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert werden.<br />

2<br />

Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen.<br />

3<br />

Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der<br />

Schulleitung und bei den einzelnen Lehrpersonen.<br />

c. Unterricht ausserhalb der Stammschule<br />

§ 411. Unterricht ausserhalb der Stammschule<br />

1<br />

Unbefristet angestellte Mittelschullehrpersonen, denen an der Stammschule<br />

kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertraglich vereinbarten<br />

1<br />

) § 407 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />

2<br />

) § 407 Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.<br />

3<br />

) § 407 Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.<br />

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