126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 407. Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung<br />
1<br />
Der Auftrag für die Lehrpersonen an den Mittelschulen mit Vollpensum<br />
gilt sinngemäss auch für die Lehrpersonen mit Teilpensum sowie für die<br />
Stellvertretungen.<br />
2<br />
Die in § 406 bis aufgeführten Tätigkeiten verstehen sich für alle Lehrpersonen.<br />
1 )<br />
3<br />
Lehrpersonen mit Teilpensum nehmen an schulinternen Weiterbildungen<br />
teil, sofern sie nicht einer Verpflichtung an einer anderen Arbeitsstelle<br />
Folge leisten müssen. 2 )<br />
4<br />
Lehrpersonen mit Teilpensum an verschiedenen kantonalen Schulen<br />
nehmen an den Sitzungen und Konferenzen der Schule, an der sie am<br />
meisten unterrichten, regelmässig, an denjenigen der anderen Schulen<br />
nach Möglichkeit und Bedarf teil. Die Lehrpersonen regeln mit den Schulleitungen<br />
die Einzelheiten. 3 )<br />
b. Unterrichtsausfall<br />
§ 408. Pflichten bei Unterrichtsausfall<br />
Jeder Unterrichtsausfall ist der Schulleitung zu melden.<br />
§ 409. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle<br />
1<br />
Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Lehrperson bei der<br />
Schulleitung in der Regel sechs Wochen vor Beginn desselben um Urlaub<br />
nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihr, für eine längere<br />
Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt.<br />
2<br />
Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschaftsurlaub.<br />
§ 410. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsausfalls<br />
1<br />
Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u.a.), die sie selbst<br />
verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer oder kantonaler<br />
Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Die Schulleitung<br />
kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Unterrichtsausfall<br />
durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert werden.<br />
2<br />
Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen.<br />
3<br />
Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der<br />
Schulleitung und bei den einzelnen Lehrpersonen.<br />
c. Unterricht ausserhalb der Stammschule<br />
§ 411. Unterricht ausserhalb der Stammschule<br />
1<br />
Unbefristet angestellte Mittelschullehrpersonen, denen an der Stammschule<br />
kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertraglich vereinbarten<br />
1<br />
) § 407 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />
2<br />
) § 407 Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.<br />
3<br />
) § 407 Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.<br />
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