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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

4<br />

Auch eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten vermag indessen den<br />

Lehrerfolg noch nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, nicht beeinflussbaren<br />

Faktoren abhängig. Die Lehrpersonen müssen deshalb während<br />

ihrer gesamten Lehrtätigkeit an der Optimierung ihrer fachlichen, pädagogischen<br />

und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich dauernd<br />

ändernden technologischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen<br />

Gegebenheiten gewachsen zu sein.<br />

5<br />

Die Lehrpersonen sind zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine vertrauensvolle<br />

Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, den Behörden<br />

und weiteren Erziehungspartnern angewiesen.<br />

6<br />

Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerpersönlichkeit<br />

fordern, sind die Lehrpersonen zur Vorbereitung und Aufarbeitung<br />

ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und zur Reflexion ihrer<br />

eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume während der unterrichtsfreien<br />

Arbeitszeit angewiesen.<br />

7<br />

Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen durch die Schulgesetzgebung<br />

und die darauf beruhenden Regelungen sowie die in den<br />

Lehrplänen festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt.<br />

§ 406 bis . 1 ) Tätigkeitsbereiche<br />

1<br />

Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verstehen. Den Rahmen<br />

bilden der <strong>GAV</strong> sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und<br />

Lehrpläne.<br />

2<br />

Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche:<br />

a) Haupttätigkeiten: Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit<br />

dem Unterricht; Unterricht, kurzfristige Vor- und Nachbereitung des<br />

Unterrichts, Leistungskontrolle, langfristige Unterrichtsplanung und<br />

Auswertung;<br />

b) weitere Tätigkeiten:<br />

- Betreuung und Beratung: Schüler- und Elterngespräche, Zusammenarbeit<br />

mit Aufsichtsbehörden und schulischen Spezialdiensten;<br />

- Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konferenzen, Arbeiten<br />

in der Fachschaft, Vorbereitung, Durchführung und Korrektur<br />

von Aufnahme- und Schlussprüfungen, Qualitätssicherung, Mitarbeit<br />

in der Schulentwicklung;<br />

- Weiterbildung in allen Tätigkeitsbereichen, persönliche Weiterbildung;<br />

- Klassenlehramt;<br />

- Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit der Schulleitung<br />

wie Schulleitungsfunktionen, Fachschaftspräsidium, Stundenplanung,<br />

Mentorate usw.<br />

3<br />

Grössere, länger dauernde Arbeiten werden angerechnet oder entschädigt.<br />

1<br />

) § 406 bis eingefügt am 9. Mai 2011.<br />

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