126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
4<br />
Auch eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten vermag indessen den<br />
Lehrerfolg noch nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, nicht beeinflussbaren<br />
Faktoren abhängig. Die Lehrpersonen müssen deshalb während<br />
ihrer gesamten Lehrtätigkeit an der Optimierung ihrer fachlichen, pädagogischen<br />
und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich dauernd<br />
ändernden technologischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen<br />
Gegebenheiten gewachsen zu sein.<br />
5<br />
Die Lehrpersonen sind zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine vertrauensvolle<br />
Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, den Behörden<br />
und weiteren Erziehungspartnern angewiesen.<br />
6<br />
Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerpersönlichkeit<br />
fordern, sind die Lehrpersonen zur Vorbereitung und Aufarbeitung<br />
ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und zur Reflexion ihrer<br />
eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume während der unterrichtsfreien<br />
Arbeitszeit angewiesen.<br />
7<br />
Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen durch die Schulgesetzgebung<br />
und die darauf beruhenden Regelungen sowie die in den<br />
Lehrplänen festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt.<br />
§ 406 bis . 1 ) Tätigkeitsbereiche<br />
1<br />
Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verstehen. Den Rahmen<br />
bilden der <strong>GAV</strong> sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und<br />
Lehrpläne.<br />
2<br />
Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche:<br />
a) Haupttätigkeiten: Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit<br />
dem Unterricht; Unterricht, kurzfristige Vor- und Nachbereitung des<br />
Unterrichts, Leistungskontrolle, langfristige Unterrichtsplanung und<br />
Auswertung;<br />
b) weitere Tätigkeiten:<br />
- Betreuung und Beratung: Schüler- und Elterngespräche, Zusammenarbeit<br />
mit Aufsichtsbehörden und schulischen Spezialdiensten;<br />
- Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konferenzen, Arbeiten<br />
in der Fachschaft, Vorbereitung, Durchführung und Korrektur<br />
von Aufnahme- und Schlussprüfungen, Qualitätssicherung, Mitarbeit<br />
in der Schulentwicklung;<br />
- Weiterbildung in allen Tätigkeitsbereichen, persönliche Weiterbildung;<br />
- Klassenlehramt;<br />
- Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit der Schulleitung<br />
wie Schulleitungsfunktionen, Fachschaftspräsidium, Stundenplanung,<br />
Mentorate usw.<br />
3<br />
Grössere, länger dauernde Arbeiten werden angerechnet oder entschädigt.<br />
1<br />
) § 406 bis eingefügt am 9. Mai 2011.<br />
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