126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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126.3 4 Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensenrahmen werden wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt. § 404 bis . 1 ) Befristete Anstellung 1 Mittelschullehrpersonen werden soweit befristet angestellt, als mit dem Pensenrahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegung nicht abgedeckt werden kann. 2 Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt. C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses § 405. 2 ) Kündigungsfrist und -termin (§ 17 Mittelschulgesetz; BGS 414.11) 1 Die Kündigung hat auf das Ende eines Schulhalbjahres zu erfolgen. Die Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzureichen. 2 Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine ausserterminliche Kündigung bewilligen. D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses 1. Pflichten der Lehrpersonen a. Auftrag § 406. 3 ) Auftrag 1 Bildung ist ein lebenslanger Prozess. Die Mittelschule führt den in der Volksschule angelegten Prozess fort und legt Grundlagen für weitere Entwicklungen auch nach der Mittelschulzeit. Bildung umfasst nicht ausschliesslich kognitive Bereiche. Die Mittelschulen haben einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Diesem kommt im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner hohe Bedeutung zu. 2 Die Lehrpersonen sind verantwortlich für das Fach und den Unterricht, den sie erteilen. Sie leisten ebenso ihren Beitrag zur Erziehung und zur Schaffung eines alle Beteiligten motivierenden Schulklimas sowie zur Gestaltung und Entwicklung ihrer Schule. 3 Die gestiegenen Anforderungen an diese pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbildungsstand der Lehrpersonen voraus. Die Lehrpersonen sind sich ihres Vorbildcharakters bewusst. Ihre Tätigkeit zeichnet sich durch eine hohe Professionalität aus. 1 ) § 404 bis eingefügt am 20. Juni 2011. 2 ) § 405 Fassung vom 20. Juni 2011. 3 ) § 406 Fassung vom 9. Mai 2011. 122
126.3 4 Auch eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten vermag indessen den Lehrerfolg noch nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Die Lehrpersonen müssen deshalb während ihrer gesamten Lehrtätigkeit an der Optimierung ihrer fachlichen, pädagogischen und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich dauernd ändernden technologischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten gewachsen zu sein. 5 Die Lehrpersonen sind zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Erziehungspartnern angewiesen. 6 Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerpersönlichkeit fordern, sind die Lehrpersonen zur Vorbereitung und Aufarbeitung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und zur Reflexion ihrer eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume während der unterrichtsfreien Arbeitszeit angewiesen. 7 Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen durch die Schulgesetzgebung und die darauf beruhenden Regelungen sowie die in den Lehrplänen festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt. § 406 bis . 1 ) Tätigkeitsbereiche 1 Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verstehen. Den Rahmen bilden der GAV sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und Lehrpläne. 2 Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche: a) Haupttätigkeiten: Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht; Unterricht, kurzfristige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Leistungskontrolle, langfristige Unterrichtsplanung und Auswertung; b) weitere Tätigkeiten: - Betreuung und Beratung: Schüler- und Elterngespräche, Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und schulischen Spezialdiensten; - Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konferenzen, Arbeiten in der Fachschaft, Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von Aufnahme- und Schlussprüfungen, Qualitätssicherung, Mitarbeit in der Schulentwicklung; - Weiterbildung in allen Tätigkeitsbereichen, persönliche Weiterbildung; - Klassenlehramt; - Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit der Schulleitung wie Schulleitungsfunktionen, Fachschaftspräsidium, Stundenplanung, Mentorate usw. 3 Grössere, länger dauernde Arbeiten werden angerechnet oder entschädigt. 1 ) § 406 bis eingefügt am 9. Mai 2011. 123
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Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt.<br />
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§ 405. 2 ) Kündigungsfrist und -termin (§ 17 Mittelschulgesetz; BGS 414.11)<br />
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§ 406. 3 ) Auftrag<br />
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Bildung ist ein lebenslanger Prozess. Die Mittelschule führt den in der<br />
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kognitive Bereiche. Die Mittelschulen haben einen eigenständigen<br />
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Die Lehrpersonen sind verantwortlich für das Fach und den Unterricht,<br />
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Die gestiegenen Anforderungen an diese pädagogischen Aufgaben setzen<br />
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