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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

Normative Bestimmungen,<br />

Allgemeiner Teil (NB AT <strong>GAV</strong>)<br />

A. Rechtsgrundlagen<br />

§ 36. Rechtsnatur (§ 10 StPG)<br />

1<br />

Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.<br />

2<br />

Es untersteht diesem <strong>GAV</strong>. Kann diesem keine Vorschrift entnommen<br />

werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts<br />

und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts<br />

(OR; SR 220) anwendbar.<br />

§ 37. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes<br />

Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz (ArG;<br />

SR 822.11 ) sowie die Verordnungen dazu sind anwendbar, sofern der <strong>GAV</strong><br />

für die Arbeitnehmenden keine günstigeren Bestimmungen enthält.<br />

B. Entstehung und Dauer des<br />

Anstellungsverhältnisses<br />

§ 38. Anstellungsvertrag (§ 18 StPG)<br />

1<br />

Das Anstellungsverhältnis entsteht durch schriftlichen öffentlichrechtlichen<br />

Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch<br />

das Volk oder durch den Kantonsrat vorsehen. Der Anstellungsvertrag<br />

kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschlossen werden.<br />

2<br />

Befristete Anstellungsverträge dürfen längstens für vier Jahre abgeschlossen<br />

werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbefristet.<br />

Die Dauer von aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverhältnissen<br />

wird zusammengezählt.<br />

3<br />

Der Anstellungsvertrag enthält die wesentlichen Anstellungsbedingungen.<br />

Das Personalamt erlässt Weisungen.<br />

§ 38 bis . 1 ) Stellenbeschreibung<br />

1<br />

Für jede Stelle wird eine Stellenbeschreibung erstellt.<br />

2<br />

Sie legt insbesondere die Grundanforderungen an die Arbeitnehmenden<br />

sowie deren Aufgabenbereich, Kompetenzen und Verantwortung fest.<br />

3<br />

Für die Lehrpersonen gelten die Bestimmungen über den Dienstauftrag<br />

(§§ 340–342, 406–407 und 456–457 <strong>GAV</strong>).<br />

1<br />

) § 38 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.<br />

12

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