126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
Normative Bestimmungen,<br />
Allgemeiner Teil (NB AT <strong>GAV</strong>)<br />
A. Rechtsgrundlagen<br />
§ 36. Rechtsnatur (§ 10 StPG)<br />
1<br />
Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.<br />
2<br />
Es untersteht diesem <strong>GAV</strong>. Kann diesem keine Vorschrift entnommen<br />
werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts<br />
und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts<br />
(OR; SR 220) anwendbar.<br />
§ 37. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes<br />
Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz (ArG;<br />
SR 822.11 ) sowie die Verordnungen dazu sind anwendbar, sofern der <strong>GAV</strong><br />
für die Arbeitnehmenden keine günstigeren Bestimmungen enthält.<br />
B. Entstehung und Dauer des<br />
Anstellungsverhältnisses<br />
§ 38. Anstellungsvertrag (§ 18 StPG)<br />
1<br />
Das Anstellungsverhältnis entsteht durch schriftlichen öffentlichrechtlichen<br />
Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch<br />
das Volk oder durch den Kantonsrat vorsehen. Der Anstellungsvertrag<br />
kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschlossen werden.<br />
2<br />
Befristete Anstellungsverträge dürfen längstens für vier Jahre abgeschlossen<br />
werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbefristet.<br />
Die Dauer von aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverhältnissen<br />
wird zusammengezählt.<br />
3<br />
Der Anstellungsvertrag enthält die wesentlichen Anstellungsbedingungen.<br />
Das Personalamt erlässt Weisungen.<br />
§ 38 bis . 1 ) Stellenbeschreibung<br />
1<br />
Für jede Stelle wird eine Stellenbeschreibung erstellt.<br />
2<br />
Sie legt insbesondere die Grundanforderungen an die Arbeitnehmenden<br />
sowie deren Aufgabenbereich, Kompetenzen und Verantwortung fest.<br />
3<br />
Für die Lehrpersonen gelten die Bestimmungen über den Dienstauftrag<br />
(§§ 340–342, 406–407 und 456–457 <strong>GAV</strong>).<br />
1<br />
) § 38 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.<br />
12