126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind 126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

28.04.2014 Aufrufe

126.3 Lehrbeauftragte Diplom gemäss Art. 22* des Reglementes über die 20 Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik vom 12. Juni 2008 1 ) sowie kantonales Bezirkslehrerpatent Sonderpädagogik- bzw. Heilpädagogik-Patente 20 oder Sekundarstufenpatente anderer Kantone Altrechtliche Diplome Früherziehung 19 Hochschuldiplom oder kantonales Primarschulpatent 18 Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende 15 Berufsausbildung oder Maturität 12 3 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Primarschulunterricht werden wie folgt eingereiht: Kategorie Voraussetzung LK Lehrpersonen Diplom gemäss den Art. 10 und 18* des Reglementes 18 über die Anerkennung von Hochschuldip- lomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 2 ) Andere kantonale Primarschulpatente oder Sonderpädagogik- 18 bzw. Heilpädagogik-Patente oder Sekundarstufenpatente Arbeitslehrerinnenpatent mit Präsenzstudium als 18 Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden Arbeitslehrerinnenpatent 17 Lehrbeauftragte Hochschuldiplom oder kantonales Kindergärtnerinnendiplom 15 Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende 12 Berufsausbildung oder Maturität 9 1 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.2. 2 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3. 116

126.3 4 … 1 ) 5 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Kindergartenunterricht werden wie folgt eingereiht (ab 1. August 2012): Kategorie Voraussetzung LK Lehrpersonen Diplom gemäss Art. 10 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 2 ) oder Primarschulpatent 18 Lehrbeauftragte Kindergärtnerinnendiplom mit Präsenzstudium 18 als Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden Kantonales Kindergärtnerinnendiplom 17 Hochschuldiplom 15 Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende 12 Berufsausbildung oder Maturität 9 6 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den pädagogisch-therapeutischen Fachunterricht werden wie folgt eingereiht: Kategorie Voraussetzung LK Lehrpersonen Diplom gemäss Art. 11 des Reglementes über die 18 Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000 3 ) Altrechtliche Diplome in Logopädie 19 Lehrbeauftragtrinnendiplom Hochschuldiplom oder kantonales Kindergärtne- 15 Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende 12 Berufsausbildung oder Maturität 9 *Altrechtliche Diplome bzw. Patente, die formal als Teiläquivalent (Voraussetzung für die Verwendung des geschützten Titels), jedoch nicht als akademisches Äquivalent gelten. § 385. 4 ) Einreihung der Stellvertretenden 1 Die Entschädigung für Stellvertretungen entspricht dem Grundlohn in der jeweils massgebenden Lohnklasse. Dazu kommt der 13. Monatslohn und die Teuerungszulage. 2 Hat eine Stellvertretung an der gleichen Stelle mindestens ein Schulhalbjahr oder 19 Schulwochen gedauert, so ist der stellvertretenden Person rückwirkend ab Beginn der Vertretung der Lohn auszurichten, der ihr als 1 ) § 384 Absatz 4 aufgehoben am 26. Juni 2012. 2 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3. 3 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.5. 4 ) § 385 Fassung vom 20. Juni 2011. 117

<strong>126.3</strong><br />

Lehrbeauftragte<br />

Diplom gemäss Art. 22* des Reglementes über die 20<br />

Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik<br />

(Vertiefungsrichtung Heilpädagogische<br />

Früherziehung und Vertiefungsrichtung<br />

Schulische Heilpädagogik vom 12. Juni 2008 1 )<br />

sowie kantonales Bezirkslehrerpatent<br />

Sonderpädagogik- bzw. Heilpädagogik-Patente 20<br />

oder Sekundarstufenpatente anderer Kantone<br />

Altrechtliche Diplome Früherziehung 19<br />

Hochschuldiplom oder kantonales Primarschulpatent<br />

18<br />

Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende<br />

15<br />

Berufsausbildung oder Maturität 12<br />

3<br />

Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Primarschulunterricht werden<br />

wie folgt eingereiht:<br />

Kategorie Voraussetzung LK<br />

Lehrpersonen Diplom gemäss den Art. 10 und 18* des Reglementes<br />

18<br />

über die Anerkennung von Hochschuldip-<br />

lomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der<br />

Primarstufe vom 10. Juni 1999 2 )<br />

Andere kantonale Primarschulpatente oder Sonderpädagogik-<br />

18<br />

bzw. Heilpädagogik-Patente oder<br />

Sekundarstufenpatente<br />

Arbeitslehrerinnenpatent mit Präsenzstudium als 18<br />

Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden<br />

Arbeitslehrerinnenpatent 17<br />

Lehrbeauftragte<br />

Hochschuldiplom oder kantonales Kindergärtnerinnendiplom<br />

15<br />

Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende<br />

12<br />

Berufsausbildung oder Maturität 9<br />

1<br />

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.2.<br />

2<br />

) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.<br />

116

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!