126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
F. Schlussbestimmungen<br />
§ 383. Inkrafttreten<br />
1<br />
§ 359 bis 366 <strong>GAV</strong> (Altersentlastung) treten am 1. Februar 2005 in Kraft.<br />
2<br />
§ 372 bis 375 <strong>GAV</strong> (Zusatzlektionen) treten am 1. Februar 2005 in Kraft.<br />
Die Entschädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Februar 2005 geleistet<br />
worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen<br />
(LehrerbesoldungsVO, KRB vom 17. Mai 1995; BGS 126.515.851.11).<br />
§ 383 bis . 1 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011<br />
Für Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in bereits bestehenden Anstellungsverhältnissen<br />
gilt:<br />
a) Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogischen Anforderungen<br />
nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige Einreihung weiter;<br />
b) bei Wahrnehmung einer anderen Funktion oder bei Änderung der<br />
fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehrperson gilt neues<br />
Recht;<br />
c) Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis spätestens 31. Juli<br />
2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).<br />
§ 383 ter . 2 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2012<br />
Lehrpersonen und Lehrbeauftragten mit einem Pensum von 21–23 Lektionen<br />
für den Kindergartenunterricht, welche ihr 58. Altersjahr bis spätestens<br />
31. Juli 2015 erreichen, wird eine Altersentlastung von 3 Lektionen<br />
pro Woche gewährt.<br />
1<br />
) § 383 bis eingefügt am 20. Juni 2011.<br />
2<br />
) § 383 ter eingefügt am 26. Juni 2012.<br />
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