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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

3. Treueprämie<br />

§ 378. Treueprämie<br />

1<br />

Durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre werden angerechnet, wenn die<br />

Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei<br />

Austritt aus dem Schuldienst oder längerem Urlaub wird die Dienstzeit vor<br />

und nach dem Wiedereintritt oder der Wiederaufnahme der Arbeit voll<br />

berücksichtigt.<br />

1bis<br />

Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufeinanderfolgenden<br />

Arbeitstagen. 1 )<br />

2<br />

Kommunale Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen<br />

haben keine Geltung.<br />

4. Einzelregelungen<br />

§ 379. Verweisungsnorm<br />

Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kategorien von Lehrpersonen<br />

sind in Anhang 3 (§ 401 <strong>GAV</strong>) geregelt.<br />

c. Leistungen bei Krankheit, Unfall und Militärdienst<br />

§ 380. Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen (§ 16 LBG)<br />

Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Fortzahlung des Lohnes<br />

durch die Schulgemeinden (§ 47 Abs. 1 StPG bzw. § 173 ff. <strong>GAV</strong>) gehen die<br />

Ansprüche der Lehrperson gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung,<br />

einer von der Schulgemeinde mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicherung<br />

sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf die Schulgemeinde<br />

über.<br />

§ 381. Erwerbsausfallentschädigungen und Versicherungsleistungen<br />

Die Erwerbsausfallentschädigungen für Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst,<br />

Feuerwehrdienst, Leiterkurse von Jugend+Sport sowie Versicherungsleistungen<br />

nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung<br />

fallen den Schulgemeinden zu.<br />

d. Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing<br />

§ 382. Anzeige<br />

Die formelle Anzeige bei sexueller Belästigung oder Mobbing nach § 221<br />

und 234 <strong>GAV</strong> ist beim Departement für Bildung und Kultur einzureichen.<br />

1<br />

) § 378 Absatz 1 bis eingefügt am 8. Mai 2012.<br />

113

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