126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>126.3</strong><br />
3. Treueprämie<br />
§ 378. Treueprämie<br />
1<br />
Durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre werden angerechnet, wenn die<br />
Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei<br />
Austritt aus dem Schuldienst oder längerem Urlaub wird die Dienstzeit vor<br />
und nach dem Wiedereintritt oder der Wiederaufnahme der Arbeit voll<br />
berücksichtigt.<br />
1bis<br />
Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufeinanderfolgenden<br />
Arbeitstagen. 1 )<br />
2<br />
Kommunale Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen<br />
haben keine Geltung.<br />
4. Einzelregelungen<br />
§ 379. Verweisungsnorm<br />
Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kategorien von Lehrpersonen<br />
sind in Anhang 3 (§ 401 <strong>GAV</strong>) geregelt.<br />
c. Leistungen bei Krankheit, Unfall und Militärdienst<br />
§ 380. Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen (§ 16 LBG)<br />
Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Fortzahlung des Lohnes<br />
durch die Schulgemeinden (§ 47 Abs. 1 StPG bzw. § 173 ff. <strong>GAV</strong>) gehen die<br />
Ansprüche der Lehrperson gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung,<br />
einer von der Schulgemeinde mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicherung<br />
sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf die Schulgemeinde<br />
über.<br />
§ 381. Erwerbsausfallentschädigungen und Versicherungsleistungen<br />
Die Erwerbsausfallentschädigungen für Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst,<br />
Feuerwehrdienst, Leiterkurse von Jugend+Sport sowie Versicherungsleistungen<br />
nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung<br />
fallen den Schulgemeinden zu.<br />
d. Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing<br />
§ 382. Anzeige<br />
Die formelle Anzeige bei sexueller Belästigung oder Mobbing nach § 221<br />
und 234 <strong>GAV</strong> ist beim Departement für Bildung und Kultur einzureichen.<br />
1<br />
) § 378 Absatz 1 bis eingefügt am 8. Mai 2012.<br />
113