126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 353. … 1 )<br />
§ 354. Unterrichtspensum der Logopädinnen und Logopäden<br />
Ein volles Pensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und<br />
Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechnet, nicht aber Vorbereitungen,<br />
Berichte und administrative Arbeiten.<br />
§ 355. Unterrichtspensum der Fachlehrpersonen zur Behandlung von<br />
temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und<br />
mathematischen Bereich<br />
1<br />
Das Vollpensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und<br />
Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechnet, nicht aber Vorbereitungen,<br />
Berichte und administrative Arbeiten.<br />
2<br />
Ein Teilpensum beträgt in der Regel mindestens 10 Lektionen.<br />
§ 356. 2 ) Unterrichtspensum der Lehrpersonen des zusätzlichen<br />
Deutschunterrichts<br />
Die Schulleitung legt jeweils aufgrund der Schülerzahlen ein gesichertes<br />
Wochenpensum für die Dauer eines Schulhalbjahres fest. Sollten sich durch<br />
Zuzüge oder Abgänge während des Schulhalbjahres Veränderungen gegenüber<br />
dem festgelegten Pensum ergeben, sind die zusätzlichen Unterrichtseinheiten<br />
als Einzellektionen zu entschädigen beziehungsweise die<br />
ausgefallenen Unterrichtseinheiten an der Schule zu kompensieren.<br />
§ 357. 3 ) Reduktion des Unterrichtspensums ohne Lohnkürzung<br />
Das Volksschulamt kann, wenn triftige Gründe vorliegen, das Unterrichtspensum<br />
ohne Lohnkürzung reduzieren.<br />
§ 358. Präsenzzeit<br />
1<br />
Die Lehrpersonen stehen der Schule grundsätzlich während der ordentlichen<br />
Unterrichtszeiten, das heisst von Montag bis Freitag zur Verfügung. 4 )<br />
2<br />
Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der bestimmte<br />
freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unterrichtsblöcke<br />
vorsieht.<br />
3<br />
Gemeinschaftsaufgaben nach § 341 Absatz 2 Buchstabe b können im<br />
Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten einschliesslich Samstage<br />
angesetzt werden. 5 )<br />
1<br />
) § 353 aufgehoben am 26. Juni 2012.<br />
2<br />
) § 356 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />
3<br />
) § 357 Fassung vom 26. Juni 2012.<br />
4<br />
) § 358 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />
5<br />
) § 358 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />
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