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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 353. … 1 )<br />

§ 354. Unterrichtspensum der Logopädinnen und Logopäden<br />

Ein volles Pensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und<br />

Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechnet, nicht aber Vorbereitungen,<br />

Berichte und administrative Arbeiten.<br />

§ 355. Unterrichtspensum der Fachlehrpersonen zur Behandlung von<br />

temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und<br />

mathematischen Bereich<br />

1<br />

Das Vollpensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und<br />

Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechnet, nicht aber Vorbereitungen,<br />

Berichte und administrative Arbeiten.<br />

2<br />

Ein Teilpensum beträgt in der Regel mindestens 10 Lektionen.<br />

§ 356. 2 ) Unterrichtspensum der Lehrpersonen des zusätzlichen<br />

Deutschunterrichts<br />

Die Schulleitung legt jeweils aufgrund der Schülerzahlen ein gesichertes<br />

Wochenpensum für die Dauer eines Schulhalbjahres fest. Sollten sich durch<br />

Zuzüge oder Abgänge während des Schulhalbjahres Veränderungen gegenüber<br />

dem festgelegten Pensum ergeben, sind die zusätzlichen Unterrichtseinheiten<br />

als Einzellektionen zu entschädigen beziehungsweise die<br />

ausgefallenen Unterrichtseinheiten an der Schule zu kompensieren.<br />

§ 357. 3 ) Reduktion des Unterrichtspensums ohne Lohnkürzung<br />

Das Volksschulamt kann, wenn triftige Gründe vorliegen, das Unterrichtspensum<br />

ohne Lohnkürzung reduzieren.<br />

§ 358. Präsenzzeit<br />

1<br />

Die Lehrpersonen stehen der Schule grundsätzlich während der ordentlichen<br />

Unterrichtszeiten, das heisst von Montag bis Freitag zur Verfügung. 4 )<br />

2<br />

Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der bestimmte<br />

freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unterrichtsblöcke<br />

vorsieht.<br />

3<br />

Gemeinschaftsaufgaben nach § 341 Absatz 2 Buchstabe b können im<br />

Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten einschliesslich Samstage<br />

angesetzt werden. 5 )<br />

1<br />

) § 353 aufgehoben am 26. Juni 2012.<br />

2<br />

) § 356 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />

3<br />

) § 357 Fassung vom 26. Juni 2012.<br />

4<br />

) § 358 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />

5<br />

) § 358 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />

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