126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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28.04.2014 Aufrufe

126.3 2. Rechte der Lehrpersonen a. Arbeitszeit 1. Arbeitszeit § 350. 1 ) Gesamtarbeitszeit 1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich jener der Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt. Ein Teil der zeitlichen Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Arbeitszeit ausgeglichen. 2 Die Arbeitszeit gliedert sich in a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche; b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen, Beurteilungsgespräche, Material- und EDV- Betreuung, Medienverwaltung, Durchführung von Schul- und Sportanlässen, Gespräche mit den Spezialdiensten, Weiterbildung im Kollegium, Elternabende usw.; c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Auswertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw. 3 Der Tätigkeitsbereich gemäss § 341 Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens 85 Prozent der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson. § 351. Schuljahr (§ 8 VSG) 1 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen. 2 Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei Wochen. 3 Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt der Weihnachtsferien fest. § 352. Wöchentliches Unterrichtspensum der Lehrpersonen an der Volksschule 1 Zur Erreichung der vollen Entlöhnung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu erfüllen. Eine Lektion umfasst 45 Minuten. 2 Lehrpersonen mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 1 /29 des Lohnes einer Lehrperson im Vollpensum. 3 Über die Unterrichtsverpflichtung hinaus sind zwei Lektionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten der Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen, Projektarbeit usw.). 1 ) § 350 Fassung vom 9. Mai 2011. 108

126.3 § 353. … 1 ) § 354. Unterrichtspensum der Logopädinnen und Logopäden Ein volles Pensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechnet, nicht aber Vorbereitungen, Berichte und administrative Arbeiten. § 355. Unterrichtspensum der Fachlehrpersonen zur Behandlung von temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich 1 Das Vollpensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechnet, nicht aber Vorbereitungen, Berichte und administrative Arbeiten. 2 Ein Teilpensum beträgt in der Regel mindestens 10 Lektionen. § 356. 2 ) Unterrichtspensum der Lehrpersonen des zusätzlichen Deutschunterrichts Die Schulleitung legt jeweils aufgrund der Schülerzahlen ein gesichertes Wochenpensum für die Dauer eines Schulhalbjahres fest. Sollten sich durch Zuzüge oder Abgänge während des Schulhalbjahres Veränderungen gegenüber dem festgelegten Pensum ergeben, sind die zusätzlichen Unterrichtseinheiten als Einzellektionen zu entschädigen beziehungsweise die ausgefallenen Unterrichtseinheiten an der Schule zu kompensieren. § 357. 3 ) Reduktion des Unterrichtspensums ohne Lohnkürzung Das Volksschulamt kann, wenn triftige Gründe vorliegen, das Unterrichtspensum ohne Lohnkürzung reduzieren. § 358. Präsenzzeit 1 Die Lehrpersonen stehen der Schule grundsätzlich während der ordentlichen Unterrichtszeiten, das heisst von Montag bis Freitag zur Verfügung. 4 ) 2 Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der bestimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unterrichtsblöcke vorsieht. 3 Gemeinschaftsaufgaben nach § 341 Absatz 2 Buchstabe b können im Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten einschliesslich Samstage angesetzt werden. 5 ) 1 ) § 353 aufgehoben am 26. Juni 2012. 2 ) § 356 Fassung vom 20. Juni 2011. 3 ) § 357 Fassung vom 26. Juni 2012. 4 ) § 358 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011. 5 ) § 358 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011. 109

<strong>126.3</strong><br />

2. Rechte der Lehrpersonen<br />

a. Arbeitszeit<br />

1. Arbeitszeit<br />

§ 350. 1 ) Gesamtarbeitszeit<br />

1<br />

Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich<br />

jener der Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit der<br />

Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung<br />

während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt.<br />

Ein Teil der zeitlichen Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Arbeitszeit<br />

ausgeglichen.<br />

2<br />

Die Arbeitszeit gliedert sich in<br />

a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;<br />

b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen<br />

und Konferenzen, Beurteilungsgespräche, Material- und EDV-<br />

Betreuung, Medienverwaltung, Durchführung von Schul- und Sportanlässen,<br />

Gespräche mit den Spezialdiensten, Weiterbildung im Kollegium,<br />

Elternabende usw.;<br />

c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Auswertung<br />

des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw.<br />

3<br />

Der Tätigkeitsbereich gemäss § 341 Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens<br />

85 Prozent der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson.<br />

§ 351. Schuljahr (§ 8 VSG)<br />

1<br />

Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen.<br />

2<br />

Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei<br />

Wochen.<br />

3<br />

Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt der Weihnachtsferien<br />

fest.<br />

§ 352. Wöchentliches Unterrichtspensum der Lehrpersonen an der<br />

Volksschule<br />

1<br />

Zur Erreichung der vollen Entlöhnung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektionen<br />

zu erfüllen. Eine Lektion umfasst 45 Minuten.<br />

2<br />

Lehrpersonen mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 1 /29 des Lohnes<br />

einer Lehrperson im Vollpensum.<br />

3<br />

Über die Unterrichtsverpflichtung hinaus sind zwei Lektionen pro Woche<br />

für gemeinsame Aktivitäten der Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen,<br />

Projektarbeit usw.).<br />

1<br />

) § 350 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />

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