126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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28.04.2014 Aufrufe

126.3 2 Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbereiche: a) Unterricht (inkl. Vor- und Nachbearbeitung); b) Aufgaben ausserhalb des Unterrichts: Elternarbeit, Schülerberatung, Gemeinschaftsaufgaben (insbesondere Konferenzen, Qualitätsmanagement, kollektive Weiterbildung, Schulanlässe), individuelle Weiterbildung, Administration. § 342. 1 ) Teilzeitbeschäftigung 1 Für Teilzeitbeschäftigte reduzieren sich die Anteile aller Tätigkeitsbereiche gemäss § 341 Absatz 2 im Verhältnis zum vereinbarten Beschäftigungsgrad. 2 Lehrpersonen mit einem Teilpensum von weniger als 6 Lektionen können bis maximal 16 Stunden pro Jahr für Gemeinschaftsaufgaben gemäss § 341 Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet werden. 2 ) 3 … 3 ) b. Unterrichtsausfall § 343. Meldepflicht Jeder Unterrichtsausfall ist der direkt vorgesetzten Stelle zu melden. § 344. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle 1 Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Lehrperson bei der direkt vorgesetzten Schulbehörde um Urlaub nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihr, für eine längere Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt. 2 Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschaftsurlaub. § 345. Frist zur Einreichung von Urlaubsgesuchen 1 Gesuche um länger dauernden Urlaub sind dem Departement für Bildung und Kultur möglichst frühzeitig unter Kenntnisgabe an die direkt vorgesetzte Schulbehörde einzureichen. 2 Im einzelnen gelten für die Einreichung von Gesuchen dieser Art folgende Fristen: a) Lehrpersonen, welche zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten werden, haben dem Departement für Bildung und Kultur sofort nach Empfang des Aufgebotes Mitteilung zu machen; Inhalt dieser Mitteilung bildet die aufbietende Stelle, das Datum des Einrückens, die Art des Dienstes, ihre Einteilung und ihren Grad sowie das Datum der Entlassung oder, wenn dieses nicht feststeht, die voraussichtliche Dauer des Dienstes. b) Lehrpersonen, welche aus anderen Gründen Urlaub wünschen, haben ihr Gesuch in der Regel 6 Wochen vor Urlaubsbeginn einzureichen. 1 ) § 342 Fassung vom 9. Mai 2011. 2 ) § 342 Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2012. 3 ) § 342 Absatz 3 aufgehoben am 9. Mai 2011. 106

126.3 § 346. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsausfalls 1 Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u.a.), die sie selbst verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer oder kantonaler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Die direkt vorgesetzte Schulbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Unterrichtsausfall durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert werden. 2 Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen. 3 Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der direkt vorgesetzten Schulbehörde und bei den einzelnen Lehrpersonen. § 347. … 1 ) § 348. Nicht vorhersehbare Unterrichtsausfälle 1 Die unvorhersehbare Abwesenheit einer Lehrperson darf nicht unmittelbar zu Schulausfall führen. Die Betreuung ist durch andere Lehrpersonen im Schulhaus mindestens bis zum Ende des Schulhalbtages und nach Bedarf für einzelne Schüler und Schülerinnen bis zum Ende des Schultages sicherzustellen. 2 Das Departement für Bildung und Kultur setzt, wo immer möglich, einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ein, wenn der Unterricht mehr als drei Schultage ausfiele, und zwar vom zweiten Tag der Absenz an. c. Weiterbildung 2 ) § 349. 3 ) Weiterbildung (§ 67 Abs. 1 VSG) 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitungen können die Lehrpersonen sowohl während der Schulzeit als auch während der unterrichtsfreien Zeit zu obligatorischen Weiterbildungskursen und - veranstaltungen verpflichten. Die Schulleitungen holen vorgängig das Einverständnis der kantonalen Aufsichtsbehörde ein. 4 ) 2 Die Weiterbildung ist zwischen den Lehrpersonen und der Schulleitung zu planen und zu vereinbaren. 3 Obligatorische angeordnete Weiterbildung muss der teilnehmenden Lehrperson mindestens neun Monate vor Kursbeginn eröffnet werden. 4 Die Weiterbildung der Lehrpersonen soll nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien Zeit absolviert werden. 1 ) § 347 aufgehoben am 9. Mai 2011. 2 ) Titel Fassung vom 9. Mai 2011. 3 ) § 349 Fassung vom 9. Mai 2011. 4 ) § 349 Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012. 107

<strong>126.3</strong><br />

§ 346. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsausfalls<br />

1<br />

Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u.a.), die sie selbst<br />

verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössischer oder kantonaler<br />

Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Die direkt<br />

vorgesetzte Schulbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann<br />

der Unterrichtsausfall durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert<br />

werden.<br />

2<br />

Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug erfolgen.<br />

3<br />

Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensation liegt bei der<br />

direkt vorgesetzten Schulbehörde und bei den einzelnen Lehrpersonen.<br />

§ 347. … 1 )<br />

§ 348. Nicht vorhersehbare Unterrichtsausfälle<br />

1<br />

Die unvorhersehbare Abwesenheit einer Lehrperson darf nicht unmittelbar<br />

zu Schulausfall führen. Die Betreuung ist durch andere Lehrpersonen<br />

im Schulhaus mindestens bis zum Ende des Schulhalbtages und nach Bedarf<br />

für einzelne Schüler und Schülerinnen bis zum Ende des Schultages<br />

sicherzustellen.<br />

2<br />

Das Departement für Bildung und Kultur setzt, wo immer möglich, einen<br />

Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ein, wenn der Unterricht mehr als<br />

drei Schultage ausfiele, und zwar vom zweiten Tag der Absenz an.<br />

c. Weiterbildung 2 )<br />

§ 349. 3 ) Weiterbildung (§ 67 Abs. 1 VSG)<br />

1<br />

Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitungen können die<br />

Lehrpersonen sowohl während der Schulzeit als auch während der unterrichtsfreien<br />

Zeit zu obligatorischen Weiterbildungskursen und -<br />

veranstaltungen verpflichten. Die Schulleitungen holen vorgängig das<br />

Einverständnis der kantonalen Aufsichtsbehörde ein. 4 )<br />

2<br />

Die Weiterbildung ist zwischen den Lehrpersonen und der Schulleitung<br />

zu planen und zu vereinbaren.<br />

3<br />

Obligatorische angeordnete Weiterbildung muss der teilnehmenden<br />

Lehrperson mindestens neun Monate vor Kursbeginn eröffnet werden.<br />

4<br />

Die Weiterbildung der Lehrpersonen soll nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien<br />

Zeit absolviert werden.<br />

1<br />

) § 347 aufgehoben am 9. Mai 2011.<br />

2<br />

) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.<br />

3<br />

) § 349 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />

4<br />

) § 349 Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.<br />

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