126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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126.3 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: VII. Einzelregelungen Verwaltung NB BT Verwaltung) § 329. Geltungsbereich Der Besondere Teil Einzelregelungen Verwaltung regelt Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis des darin genannten Verwaltungspersonals. § 329 bis . 1 ) Zulagen 1 Der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes erhält eine jährliche Zulage von 2000 Franken. 2 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin erhält für die mit dem Amt verbundenen Auslagen eine jährliche Entschädigung von 10'000 Franken. § 330. Kleiderentschädigung für spezielle Funktionen 1 Die folgenden Arbeitnehmenden erhalten eine Kleiderentschädigung: a) das technische Personal des Arbeitsinspektorates hat pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 120 Franken. b) das technische Personal des Vermessungsamtes hat pro halben Feldtag Anspruch auf 1 Franken. c) das technische Personal der Solothurnischen Gebäudeversicherung hat pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 200 Franken. d) die Abwarte der staatlichen Gebäude und der Postbote des Amthauses in Solothurn haben Anspruch auf eine jährliche Kleiderentschädigung von 150 Franken. 2 Die Auszahlung der Kleiderentschädigungen erfolgt jeweils mit dem Dezember-Lohn. § 331. Dienstuniformen für spezielle Funktionen Es werden folgende Dienstuniformen abgegeben: a) dem Standesweibel: - pro Jahr 1 Uniformjacke, 2 Hemden und 1 Krawatte; - alle 2 Jahre 3 Paar Hosen und 1 Mütze; - alle 4 Jahre 1 Regenmantel; - alle 8 Jahre 1 Frack und 1 Mantel. b) dem Obergerichtsweibel: - pro Jahr 1 Uniformjacke, 2 Hemden und 1 Krawatte; - alle 2 Jahre 3 Paar Hosen und 1 Mütze; - alle 4 Jahre 1 Regenmantel. 1 ) § 329 bis eingefügt am 3. Dezember 2007. 102

126.3 § 332. Verpflegungsentschädigung für spezielle Funktionen Arbeitnehmende der Untersuchungsgefängnisse Solothurn und Olten, der Strafanstalt Schöngrün sowie des Therapiezentrums im Schachen, welche aus dienstlichen Gründen ihr Essen in der Anstalt einnehmen müssen, erhalten dieses kostenlos. § 332 bis . 1 ) Dienstwohnung Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so schliesst der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag nach dem Schweizerischen Obligationenrecht ab. § 333. Benützung von Privatwagen für Dienstfahrten durch Staatsanwälte Die Staatsanwälte erhalten für die Benützung privater Automobile für Dienstfahrten eine jährliche Pauschalentschädigung von 800 Franken. § 334. Treueprämie für Sektionschefs und Bezirksweibel Den Sektionschefs und den Bezirksweibeln wird nach Vollendung des 15. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren eine Dienstalterszulage von 500 Franken ausgerichtet. § 335. Weiter geltende Verordnungen und Regelungen Folgende Verordnungen gelten im Sinne von § 4 GAV weiter: a) ... 2 ) b) Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen (BGS 123.425). 1 ) § 332 bis eingefügt am 3. Dezember 2007. 2 ) § 335 Buchstabe a aufgehoben am 8. Juni 2010. 103

<strong>126.3</strong><br />

§ 332. Verpflegungsentschädigung für spezielle Funktionen<br />

Arbeitnehmende der Untersuchungsgefängnisse Solothurn und Olten, der<br />

Strafanstalt Schöngrün sowie des Therapiezentrums im Schachen, welche<br />

aus dienstlichen Gründen ihr Essen in der Anstalt einnehmen müssen, erhalten<br />

dieses kostenlos.<br />

§ 332 bis . 1 ) Dienstwohnung<br />

Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so schliesst der Arbeitgeber<br />

mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag nach dem Schweizerischen<br />

Obligationenrecht ab.<br />

§ 333. Benützung von Privatwagen für Dienstfahrten durch Staatsanwälte<br />

Die Staatsanwälte erhalten für die Benützung privater Automobile für<br />

Dienstfahrten eine jährliche Pauschalentschädigung von 800 Franken.<br />

§ 334. Treueprämie für Sektionschefs und Bezirksweibel<br />

Den Sektionschefs und den Bezirksweibeln wird nach Vollendung des 15.<br />

Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren eine Dienstalterszulage<br />

von 500 Franken ausgerichtet.<br />

§ 335. Weiter geltende Verordnungen und Regelungen<br />

Folgende Verordnungen gelten im Sinne von § 4 <strong>GAV</strong> weiter:<br />

a) ... 2 )<br />

b) Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel<br />

sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen (BGS 123.425).<br />

1<br />

) § 332 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.<br />

2<br />

) § 335 Buchstabe a aufgehoben am 8. Juni 2010.<br />

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