126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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28.04.2014 Aufrufe

126.3 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: VI. Praktikanten und Rechtspraktikanten (NB BT Praktikanten) A. Allgemeine Bestimmungen § 324. Geltungsbereich 1 Der Besondere Teil Praktikanten und Rechtspraktikanten regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis a) der Praktikanten in staatlichen Dienststellen; b) der Rechtspraktikanten (§ 5 Abs. 1 GAV). 2 Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Lohnbestandteile (§ 126 bis 136 GAV). 3 Für Rechtspraktikanten bleiben die Bestimmungen der Juristischen Prüfungsverordnung (JPV; BGS 128.213) vorbehalten. B. Praktikanten in staatlichen Dienststellen § 325. Geltungsbereich Als Praktikant im Sinne dieses Abschnittes gilt, wer: a) nach den Vorschriften einer Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe ein obligatorisches Praktikum absolvieren muss; b) über einen Abschluss einer Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe verfügt und seine Kenntnisse in der Praxis vertiefen will; c) sich praktische Kenntnisse über die kantonale Verwaltungstätigkeit aneignen will. § 326. Dauer Das einzelne Praktikum dauert in der Regel nicht länger als 1 Jahrespensum. § 327. 1 ) Monatliche Pauschalentschädigung 1 Die Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe a und b haben für die Dauer des Praktikums Anspruch auf eine monatliche Pauschalentschädigung von 900 bis 2‘400 Franken. 2 Für Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe c beträgt die Pauschalentschädigung für die Dauer des Praktikums monatlich mindestens 500 Franken. 3 Die Praktikumsentschädigung wird im Einzelfall je nach Vorbildung und Ausbildungsstand festgesetzt. 1 ) § 327 Fassung vom 8. Mai 2012. 100

C. Rechtspraktikanten 126.3 § 328. Rechte und Pflichten Die Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben für die Dauer des Rechtspraktikums auf staatlichen Dienststellen Anspruch auf: a) eine monatliche Pauschalentschädigung von 2'400 Franken (mit Master-Abschluss) bzw. von 1'600 Franken (mit Bachelor-Abschluss); 1 ) b) Kinderzulagen wie die Arbeitnehmenden des Kantons; c) eine Entschädigung für Ferien nach dem Allgemeinen Teil der Normativen Bestimmungen GAV; d) Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst sowie Mutterschaft nach dem Allgemeinen Teil der Normativen Bestimmungen GAV. e) Versicherungsschutz gegen Berufsunfälle sowie, nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, auch gegen Nichtbetriebsunfälle; f) die Entschädigungen nach der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistungen anstelle der Pauschalentschädigung nach Buchstabe a. 1 ) § 328 Buchstabe a Fassung vom 4. November 2008. 101

<strong>126.3</strong><br />

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:<br />

VI. Praktikanten und Rechtspraktikanten (NB BT<br />

Praktikanten)<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 324. Geltungsbereich<br />

1<br />

Der Besondere Teil Praktikanten und Rechtspraktikanten regelt die Abweichungen<br />

und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das<br />

Anstellungsverhältnis<br />

a) der Praktikanten in staatlichen Dienststellen;<br />

b) der Rechtspraktikanten (§ 5 Abs. 1 <strong>GAV</strong>).<br />

2<br />

Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine<br />

Teil Anwendung. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die<br />

Lohnbestandteile (§ 126 bis 136 <strong>GAV</strong>).<br />

3<br />

Für Rechtspraktikanten bleiben die Bestimmungen der Juristischen Prüfungsverordnung<br />

(JPV; BGS 128.213) vorbehalten.<br />

B. Praktikanten in staatlichen Dienststellen<br />

§ 325. Geltungsbereich<br />

Als Praktikant im Sinne dieses Abschnittes gilt, wer:<br />

a) nach den Vorschriften einer Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe<br />

ein obligatorisches Praktikum absolvieren muss;<br />

b) über einen Abschluss einer Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe<br />

verfügt und seine Kenntnisse in der Praxis vertiefen will;<br />

c) sich praktische Kenntnisse über die kantonale Verwaltungstätigkeit<br />

aneignen will.<br />

§ 326. Dauer<br />

Das einzelne Praktikum dauert in der Regel nicht länger als 1 Jahrespensum.<br />

§ 327. 1 ) Monatliche Pauschalentschädigung<br />

1<br />

Die Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe a und b haben für die Dauer<br />

des Praktikums Anspruch auf eine monatliche Pauschalentschädigung von<br />

900 bis 2‘400 Franken.<br />

2<br />

Für Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe c beträgt die Pauschalentschädigung<br />

für die Dauer des Praktikums monatlich mindestens 500 Franken.<br />

3<br />

Die Praktikumsentschädigung wird im Einzelfall je nach Vorbildung und<br />

Ausbildungsstand festgesetzt.<br />

1<br />

) § 327 Fassung vom 8. Mai 2012.<br />

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