126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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126.3 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: VI. Praktikanten und Rechtspraktikanten (NB BT Praktikanten) A. Allgemeine Bestimmungen § 324. Geltungsbereich 1 Der Besondere Teil Praktikanten und Rechtspraktikanten regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis a) der Praktikanten in staatlichen Dienststellen; b) der Rechtspraktikanten (§ 5 Abs. 1 GAV). 2 Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Lohnbestandteile (§ 126 bis 136 GAV). 3 Für Rechtspraktikanten bleiben die Bestimmungen der Juristischen Prüfungsverordnung (JPV; BGS 128.213) vorbehalten. B. Praktikanten in staatlichen Dienststellen § 325. Geltungsbereich Als Praktikant im Sinne dieses Abschnittes gilt, wer: a) nach den Vorschriften einer Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe ein obligatorisches Praktikum absolvieren muss; b) über einen Abschluss einer Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe verfügt und seine Kenntnisse in der Praxis vertiefen will; c) sich praktische Kenntnisse über die kantonale Verwaltungstätigkeit aneignen will. § 326. Dauer Das einzelne Praktikum dauert in der Regel nicht länger als 1 Jahrespensum. § 327. 1 ) Monatliche Pauschalentschädigung 1 Die Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe a und b haben für die Dauer des Praktikums Anspruch auf eine monatliche Pauschalentschädigung von 900 bis 2‘400 Franken. 2 Für Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe c beträgt die Pauschalentschädigung für die Dauer des Praktikums monatlich mindestens 500 Franken. 3 Die Praktikumsentschädigung wird im Einzelfall je nach Vorbildung und Ausbildungsstand festgesetzt. 1 ) § 327 Fassung vom 8. Mai 2012. 100
C. Rechtspraktikanten 126.3 § 328. Rechte und Pflichten Die Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben für die Dauer des Rechtspraktikums auf staatlichen Dienststellen Anspruch auf: a) eine monatliche Pauschalentschädigung von 2'400 Franken (mit Master-Abschluss) bzw. von 1'600 Franken (mit Bachelor-Abschluss); 1 ) b) Kinderzulagen wie die Arbeitnehmenden des Kantons; c) eine Entschädigung für Ferien nach dem Allgemeinen Teil der Normativen Bestimmungen GAV; d) Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst sowie Mutterschaft nach dem Allgemeinen Teil der Normativen Bestimmungen GAV. e) Versicherungsschutz gegen Berufsunfälle sowie, nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, auch gegen Nichtbetriebsunfälle; f) die Entschädigungen nach der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistungen anstelle der Pauschalentschädigung nach Buchstabe a. 1 ) § 328 Buchstabe a Fassung vom 4. November 2008. 101
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VI. Praktikanten und Rechtspraktikanten (NB BT<br />
Praktikanten)<br />
A. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 324. Geltungsbereich<br />
1<br />
Der Besondere Teil Praktikanten und Rechtspraktikanten regelt die Abweichungen<br />
und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das<br />
Anstellungsverhältnis<br />
a) der Praktikanten in staatlichen Dienststellen;<br />
b) der Rechtspraktikanten (§ 5 Abs. 1 <strong>GAV</strong>).<br />
2<br />
Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine<br />
Teil Anwendung. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die<br />
Lohnbestandteile (§ 126 bis 136 <strong>GAV</strong>).<br />
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Für Rechtspraktikanten bleiben die Bestimmungen der Juristischen Prüfungsverordnung<br />
(JPV; BGS 128.213) vorbehalten.<br />
B. Praktikanten in staatlichen Dienststellen<br />
§ 325. Geltungsbereich<br />
Als Praktikant im Sinne dieses Abschnittes gilt, wer:<br />
a) nach den Vorschriften einer Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe<br />
ein obligatorisches Praktikum absolvieren muss;<br />
b) über einen Abschluss einer Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe<br />
verfügt und seine Kenntnisse in der Praxis vertiefen will;<br />
c) sich praktische Kenntnisse über die kantonale Verwaltungstätigkeit<br />
aneignen will.<br />
§ 326. Dauer<br />
Das einzelne Praktikum dauert in der Regel nicht länger als 1 Jahrespensum.<br />
§ 327. 1 ) Monatliche Pauschalentschädigung<br />
1<br />
Die Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe a und b haben für die Dauer<br />
des Praktikums Anspruch auf eine monatliche Pauschalentschädigung von<br />
900 bis 2‘400 Franken.<br />
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Für Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe c beträgt die Pauschalentschädigung<br />
für die Dauer des Praktikums monatlich mindestens 500 Franken.<br />
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Die Praktikumsentschädigung wird im Einzelfall je nach Vorbildung und<br />
Ausbildungsstand festgesetzt.<br />
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) § 327 Fassung vom 8. Mai 2012.<br />
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