Handreichung Sprachbildung Sek I (pdf, 1.2 MB) - LIS - Bremen
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<strong>Handreichung</strong> zum <strong>Sprachbildung</strong>skonzept – <strong>Sek</strong>undarstufe I<br />
Gibt es einen Hinweis nach 4.2 (2) des Erlasses 02/2010 63 , werden 4 Punkte für die Rechtschreibung<br />
gegeben, für den Fall, dass die Leistung darunter liegt.<br />
Gibt es einen Hinweis nach 4.2 (3), wird die Rechtschreibung nicht gewertet und der Schüler erhält<br />
15 Punkte. Der entsprechende Satz, der im Zeugnis aufzunehmen ist, ist zumeist im Gutachten<br />
mit vermerkt. Er kann aber auch aus den Bausteinen der Formulierung im Erlass 02/2010 entsprechend<br />
zusammengesetzt werden 64 .<br />
Die Feststellungen im Gutachten beispielsweise nach 4.2 (2) gelten für alle Fächer, wenn keine<br />
Einschränkung vorgegeben wird, auch z. B. für Französisch und Naturwissenschaften oder Geschichte<br />
und Politik.<br />
Dort kann beispielsweise auch stehen, dass der Notenschutz nur für das Fach Englisch besteht. Es<br />
bedarf keiner zusätzlichen Einverständniserklärung der Eltern, wenn für die ZAP ein Notenschutz<br />
gegeben wird. Die grundsätzliche Einverständniserklärung muss jedoch vorliegen. Manche Eltern<br />
wünschen den Notenschutz deshalb nicht, weil er in einer Bewerbungssituation von Nachteil sein<br />
könnte. Insgesamt leistungsstarke Schüler bzw. ihre Eltern können daher auch dahin gehend beraten<br />
werden, einen Notenschutz ggf. nicht in Anspruch zu nehmen.<br />
Aufgabe der Sprachberater wäre, in Jg. 9 Kontakt zu den Klassen- bzw. Fachlehrer/innen aufzunehmen<br />
und die Anmeldung im ReBUZ zu koordinieren.<br />
An ausgewählten Mittelpunktschulen in <strong>Bremen</strong> gibt es eine Zusatzförderung (externe Förderung<br />
für die Klassen 3 – 7, Stufe III). Eine Verfügung erfolgt im Mai, im Juni finden jeweils regionale<br />
Konferenzen statt. Die Schulen melden die entsprechenden Schüler – dies wäre u. a. Aufgabe der<br />
Sprachberater. Die Meldung erfolgt mittels eines Vordruckes (Formular Förderbericht), der über<br />
die „Werkzeuge der Schulverwaltung“ im Verwaltungsnetz heruntergeladen werden kann. Hier ist<br />
darzulegen, dass die Förderung an der Schule nicht ausreicht.<br />
Die Stufen schulischer Förderung bei LRS:<br />
Stufe I:<br />
Stufe II:<br />
Stufe III:<br />
innere Differenzierung im Unterricht<br />
Förderung in der Kleingruppe, aus dem Klassenverband heraus<br />
Reicht die bisherige Förderung nicht aus, soll dies externe Angebot die Förderung<br />
in der Schule ergänzen. In Ausnahmefällen ist ein weiteres Jahr der externen<br />
Förderung auf Antrag möglich.<br />
Besondere Beachtung brauchen die Schüler, die nach Gy 8 oder Gy 9 auf die GyO gehen, sie müssen<br />
frühzeitig gemeldet werden! 12 Wochen vor Beginn der Qualifizierungsphase muss ein Antrag<br />
auf Nachteilsausgleich und Notenschutz gestellt werden. Ausgleich und Notenschutz gelten für<br />
beide Jahre der Q-phase. Die Behörde entscheidet über den Antrag, der von den Erziehungsberechtigten<br />
bzw. bei Volljährigen von diesen selbst gestellt wird. Der Bericht des ReBUZ ist dem Antrag<br />
beizulegen bzw. eine Bemerkung anzufügen, dass ein Termin mit dem ReBUZ vereinbart ist.<br />
Analog ist das Verfahren für das Berufliche Gymnasium.<br />
Ein solcher Antrag ist auch spätestens 12 Wochen vor Beginn der Bildungsgänge der Berufsbildenden<br />
Schulen (z. B. einer Ausbildung einer Berufsfachschule o. a.) zu stellen. Dies sollten die<br />
Sprachberater für den Übergang in die SEK II bzw. in die Berufliche Bildung im Blick haben.<br />
63<br />
Siehe Erlass 02/2010 der Senatorin für Bildung und Wissenschaft<br />
64<br />
Erlass 02/2010 der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, S. 6 oben.<br />
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