Handreichung Sprachbildung Sek I (pdf, 1.2 MB) - LIS - Bremen
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<strong>Handreichung</strong> zum <strong>Sprachbildung</strong>skonzept – <strong>Sek</strong>undarstufe I<br />
zwischen den Ressorts Bildung und Soziales nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Antragsteller<br />
verweist das Jugendamt in der Regel an die Schule unter dem Hinweis, dass diese für<br />
eine Förderung bei LRS zuständig sei. In seltenen Fällen einer massiv ausgeprägten <strong>Sek</strong>undärsymptomatik<br />
(z. B. bei massiven Verhaltensproblemen oder Schulängsten infolge einer LRS) kann weiterhin<br />
eine Co-Finanzierung einer Hilfemaßnahme bei der Jugendhilfe beantragt werden. In diesen<br />
Fällen stellt der Klassenlehrer den Antrag an das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum<br />
(ReBUZ) mit Bitte um psychologisch-diagnostische Befassung und Weiterleitung<br />
an die Jugendhilfe.<br />
Die ReBUZ diagnostizieren und beschreiben den Hilfebedarf der Schüler unter didaktisch-methodischer<br />
Fragestellung; eine „Feststellung“ der LRS erfolgt nicht hier, sondern auf<br />
Grundlage der schulischen Leistungsbewertung. Diese Handhabung gilt in der Regel für die Klassen<br />
1 bis 9.<br />
Besteht ein Dissens z. B. zwischen Elternhaus und Einschätzung der Klassenkonferenz, führt die<br />
Schulleitung unter Hinzuziehung des ReBUZ eine Klärung herbei.<br />
Weist der Schüler in der folgenden Zeit bessere Leistungen auf, ist der Notenschutz und ggf. der<br />
Nachteilsausgleich nicht mehr notwendig. Daher tagt und beschließt die Klassenkonferenz in jedem<br />
Schuljahr neu.<br />
Wird ein Nachteilsausgleich oder Notenschutz beschlossen, sollte dies auch mit dem Förderbedarf<br />
verknüpft werden und Förderung an den Beschluss gekoppelt werden. Im Umkehrschluss heißt<br />
dies aber nicht, dass der Schüler keinen Notenschutz bekäme, wenn die Schule keine Förderung<br />
anböte.<br />
Nehmen Schüler die Hilfen, die man ihnen anbietet, nicht wahr, ist nach pädagogischem Ermessen<br />
zu verfahren.<br />
Vorrangig sollten Nachteilsausgleiche gewährt werden. Zunächst wird empfohlen, Zeitzuschläge<br />
zu geben, Hilfen zur Texterfassung oder Tonträger anzubieten etc. Reicht dies nicht aus, sollte der<br />
Notenschutz einsetzen.<br />
Nachteilsausgleiche sind nicht in Arbeiten oder Zeugnissen zu vermerken, der Notenschutz ja!<br />
Zur Gewährung des Notenschutzes gehört eine Einverständniserklärung der Eltern, manchmal<br />
stellen Eltern auch einen informellen Antrag.<br />
Notenschutz und Nachteilsausgleiche können durchaus parallel und in Mischformen gewährt werden;<br />
im Diktat beispielsweise ein Notenschutz, in anderen Testformen ein Nachteilsausgleich,<br />
oder Notenschutz nur noch in den Fremdsprachen bei inzwischen gebesserter Leistung in der<br />
deutschen Rechtschreibung.<br />
Soll in Klasse 10 und den Zentralen Abschlussprüfungen (ZAP) ein Notenschutz gewährt werden,<br />
dann muss der Schüler dem ReBUZ vorgestellt werden. Der Bericht sollte zu Beginn der Jahrgangsstufe<br />
nicht älter als ein Jahr sein. Die Anmeldung wäre möglichst frühzeitig im Verlauf des<br />
9. Schuljahres zu arrangieren. Ein „Quereinstieg“ ist dabei möglichst zu vermeiden: Wenn jahrelang<br />
kein Notenschutz gewährt wurde und es keine Dokumentation über Nachteilsausgleiche<br />
oder Förderung gibt, wird eine Regelung in Klasse 10 schwierig.<br />
Den Termin für die Überprüfung können Eltern oder Lehrer verabreden, in Einzelfällen kommen<br />
die Mitarbeiter des ReBUZ zu „Gruppentestungen“ auch in die Schulen.<br />
Schüler können dem ReBUZ auch zu anderer Zeit vorgestellt werden, wenn eine didaktische Analyse<br />
notwendig erscheint.<br />
Das Gutachten zur Überprüfung für die Klasse 10 und die ZAP enthalten zumeist einen Hinweis,<br />
wie in den ZAP 62 zu verfahren ist. Derzeit ist die gültige Verfahrensweise:<br />
62<br />
Siehe Lehrerhandreichungen der ZAP Deutsch aus dem Jahr 2009/2010 und weitere.<br />
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