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Handreichung Sprachbildung Sek I (pdf, 1.2 MB) - LIS - Bremen

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<strong>Handreichung</strong> zum <strong>Sprachbildung</strong>skonzept – <strong>Sek</strong>undarstufe I<br />

Kapitel 3<br />

Den integrierten Maßnahmen Priorität geben<br />

Kapitel 3 erläutert „Maßnahmen zur Umsetzung von Grundsatz 3: Den integrierten Maßnahmen<br />

Priorität geben“ und orientiert sich damit am Teil C des <strong>Sprachbildung</strong>skonzeptes der Senatorin<br />

für Bildung und Wissenschaft.<br />

3.1 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen<br />

und Schreiben<br />

3.1.1 Zur Lese-Rechtschreibschwäche (LRS)<br />

Ist die Lese- und/oder Rechtschreibleistung eines Schülers über ½ Jahr schlechter als die Note 4,<br />

gilt ein Schüler im Sinne des gültigen LSR-Erlasses 58 als lese- und/oder rechtschreibschwach und<br />

somit auch als förderbedürftig.<br />

Die Klassenkonferenz beschließt über die Gewährung von Nachteilsausgleichen und/oder einen<br />

Notenschutz, wenn ein Schüler im Lesen und/oder Schreiben eine nicht ausreichende Leistung<br />

aufweist im Vergleich zu den anderen Schülern der Jahrgangsstufe; dies ist unabhängig von der<br />

Ursachendiskussion und anzunehmenden Risikofaktoren.<br />

Eine LRS ist eine Zuweisung zu einem Leistungsband im Bereich der Rechtschreibung und/oder Lesen:<br />

Noten 1 – 4: keine LRS<br />

Noten 5 – 6: LRS<br />

Man „hat“ keine LRS, sondern eine LRS ist gegeben, wenn die o. g. Leistungsbeschreibung zutrifft.<br />

Wenn zehn Schüler einer Klasse demnach Lese-Rechtschreibprobleme haben, weist die Behörde<br />

darauf hin, dass der Fokus auf die Rechtschreibung und das Lesen in der Klasse gelegt werden<br />

muss. Dabei ist es wichtig, nicht nur die Rechtschreibung, sondern insbesondere auch die Lesekompetenz<br />

im Blick zu haben.<br />

Die Lesekompetenz ist eine entscheidende Voraussetzung für den Erfolg in Schule und Berufsbildung.<br />

Schüler, die „nur“ besondere Rechtschreibschwierigkeiten haben, entwickeln weitaus seltener<br />

ein Schulversagen oder <strong>Sek</strong>undärsymptomatiken z. B. im Verhalten.<br />

Eine LRS als Störung oder als Behinderungsform ist für die Intervention nicht relevant. Auch gibt<br />

es keine schulrechtliche Grundlage, für die eine solche Feststellung erforderlich wäre. Die ICD-10 59<br />

sieht die Lesestörung und die kombinierte Lese-Rechtschreibstörung nach Diskrepanzdiagnostik<br />

vor – bei Annahme „normaler häuslicher Bedingungen“ und normaler Beschulung 60 . Sie bleibt damit<br />

letztlich eine Symptombeschreibung und für den einzelnen Schüler wird hier auch keine definitive<br />

Ursachenklärung vorgenommen.<br />

Der häufig synonym verwendete Begriff Legasthenie ist ebenfalls eine Symptombeschreibung,<br />

und zwar derart, dass „erwartungswidrig“ ein durchschnittlich oder überdurchschnittlich begabter<br />

Schüler keine ausreichenden Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben erreicht.<br />

Früher wurde auch in <strong>Bremen</strong> im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bei Vorliegen einer<br />

LRS wirtschaftliche Jugendhilfe zur Abwendung einer drohenden seelischen Behinderung gewährt.<br />

Dies fällt in <strong>Bremen</strong> weg, seit der § 35a des VIII. Sozialgesetzbuches 61 durch den Rahmenvertrag<br />

58<br />

Erlass 02/2010 der Senatorin für Bildung und Wissenschaft: Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit<br />

besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen.<br />

59<br />

ICD-10 ist die Abkürzung für „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“. Es ist das<br />

wichtigste, weltweit anerkannte Diagnoseklassifikationssystem der Medizin und wird von der Weltgesundheitsorganisation<br />

herausgegeben.<br />

60<br />

Siehe unter http://www.icd-code.de/icd/code/F81.0.html, Stand vom 2.4.2011.<br />

61<br />

Siehe unter http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/08/index.php?norm_ID=0803501, Stand vom 2.4.2011.<br />

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