Bericht (pdf) - Liechtenstein-Institut, Bendern
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Seelsorge in öffentlichen Anstalten und Einrichtungen sowie die administrative Zusammenarbeit<br />
zählen.<br />
Das Gesetz legt die Voraussetzungen fest, die vorhanden sein müssen, damit privatrechtlich<br />
organisierte Glaubensgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkannt oder ihnen Vorrechte des<br />
öffentlichen Rechts zugesprochen werden können, wie etwa die Erteilung des Religionsunterrichts<br />
in öffentlichen Schulen oder die religiöse Betreuung ihrer Angehörigen in öffentlichen<br />
Einrichtungen (Gefängnis, Krankenhaus und Heimen). Daneben enthält das Glaubensgemeinschaftengesetz<br />
auch den Grundsatz der Finanzierung der Glaubensgemeinschaften.<br />
Auch die zweite Vernehmlassung führte zum Teil zu kontroversen Stellungnahmen. Die Vernehmlassungsfrist<br />
endete im August 2011. Zur Zeit ist nicht abzusehen, in welche Richtung<br />
sich die beabsichtigte Reform des Verhältnisses zwischen dem Staat und den Glaubensgemeinschaften<br />
künftig weiterentwickelt.<br />
3.3 Gegenläufige Leitungsstrukturen in den beiden grossen Kirchen<br />
Die katholische Kirche ist hierarchisch strukturiert. Die oberste geistliche und juristische Leitung<br />
hat der Papst als Stellvertreter Christi inne. Er ist die höchste Autorität in Fragen der<br />
Lehre und der Kirchenordnung. Deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über<br />
höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben<br />
kann (CIC can. 331). Diese Gewalt wird auch als Primatialgewalt bezeichnet.<br />
Die Bischöfe sind Leiter der Ortskirche (Diözesen) sowie Mitglieder des Bischofskollegiums.<br />
Das Bischofsamt wird durch die Weihe (Ordination) übertragen. Der Ortbischof hat für seinen<br />
Bereich die Leitungs-, Lehr- und Heiligungsgewalt. Die Amtsgewalt der Bischöfe leitet sich<br />
nach CIC can. 381 § 1 nicht vom Papst ab, die Bischöfe sind also keineswegs bloß „örtliche<br />
Vertreter des Papstes“, sondern als direkte Nachfolger der Apostel eigenberechtigte Leiter<br />
ihrer Teilkirche.<br />
Höchste Autorität in der Weltkirche kommt mit dem Papst dem Bischofskollegium zu. Das<br />
Zweite Vatikanische Konzil und der CIC von 1983 schreiben dem Bischofskollegium höchste<br />
und volle Gewalt im Hinblick auf die ganze Kirche zu, die es gemeinsam mit dem Papst als<br />
dem Haupt des Bischofskollegiums ausübt. Eine Ausübung der Gewalt gegen den Papst ist<br />
jedoch nicht möglich.<br />
Die katholische Kirche wird durch geweihte Amtsträger geführt, den Klerus. Im Unterschied<br />
zu den Klerikern bezeichnet man die anderen Gläubigen als Laien. Zum Stand der Kleriker<br />
gehört auch der Priester und Diakon als Mitarbeiter des Bischofs. Den Pfarreien ist ein Priester<br />
als Pfarrer zugeordnet. In der Nachfolge der Apostel ist die Aufgabe des Priesters die Verkündigung<br />
des Evangeliums und die Spendung der Sakramente, insbesondere die Leitung der<br />
Eucharistiefeier. Der Priester handelt dabei „in persona Christi“. Die Weihe verleiht also eine<br />
besondere Verbundenheit mit Christus.<br />
Im katholischen Kirchenrecht war der Diakonat lange Zeit nur die erste Weihestufe, und die<br />
letzte Stufe für Priesteramtskandidaten vor der Priesterweihe (Anwärter, Lektor, Akolyth,<br />
Diakon, Priester). Das Zweite Vatikanische Konzil (1962–1965) stellte das Amt des Ständigen<br />
Diakons als eigenständiges Amt der katholischen Kirche wieder her. [2] Diakone gehören<br />
danach zum Klerus. Sie assistieren dem Priester bei der Eucharistiefeier, verkünden hier das<br />
Evangelium und können predigen. Sie können die Taufe spenden, kirchliche Trauungen und<br />
Begräbnisfeiern leiten, Wortgottesdienste feiern, die Kommunion und Segnungen spenden.<br />
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