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Bericht (pdf) - Liechtenstein-Institut, Bendern

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des Vereins nach Art. 246 ff. des Personen und Gesellschaftsrechts (PGR). Ihre äussere Betätigung,<br />

die Finanzmittelbeschaffung, der Rechtsschutz usw. sind privatrecht geregelt. Es steht<br />

ihnen die Kultusfreiheit zu. Sie können nötigenfalls auch die Vereins- und Versammlungsfreiheit<br />

(Art. 41 LV) beanspruchen. Eine staatliche Aufsicht besteht nicht. Rechtliche Begrenzungen<br />

sind ihrer Kultusausübung durch die Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung.<br />

gezogen (Art. 37 Abs. 2 LV).<br />

Die Finanzierung der religiösen <strong>Institut</strong>ionen erfolgt mit Mitteln von den Gemeinden und aus<br />

dem allgemeinen Regierungsbudget. Der Staat stellt nicht nur der katholischen Kirche, sondern<br />

auch anderen Konfessionen finanzielle Mittel zur Verfügung. Die katholische Kirche<br />

und die evangelischen Kirchen erhalten jährliche staatliche Beiträge proportional zur Zahl<br />

ihrer Mitglieder basierend auf der Volkszählung. Kleinere religiöse Gruppierungen können<br />

als Ausländervereine oder für konkrete Projekte staatliche Zuschüsse beantragen. Die Regierung<br />

ist bereit, die muslimische Gemeinschaft mit staatlichen Beiträgen zu unterstützen, unter<br />

der Bedingung, dass die beiden wichtigsten Gemeinschaften (die islamische Gemeinschaft<br />

und der Türkische Verein) sich zu einer Dachorganisation zusammenschliessen, welche für<br />

eine gerechte Nutzung der Mittel für alle sich im Land aufhaltenden Muslime sorgt. Beide<br />

Einrichtungen würden eine landesweite Organisation begrüssen, es ist ihnen jedoch bisher<br />

nicht gelungen, eine solche zu bilden. Alle religiösen Gruppierungen sind steuerbefreit. Eine<br />

Kirchensteuer gibt es nicht.<br />

Nach Auffassung der Regierung soll das Verhältnis zwischen dem Staat und den Glaubensgemeinschaften<br />

im Fürstentum neu geregelt werden. Am 10. Juni 2008 verabschiedete die<br />

Regierung einen Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung des Staatskirchenrechts. Kurz zusammengefasst<br />

enthielt diese erste Vernehmlassungsvorlage Vorschläge für eine sehr umfassende<br />

Abänderung der Verfassung sowie je einer Vorlage zu einem Religionsgesetz und einem<br />

Gesetz über die Finanzierung der Religionsgemeinschaften.<br />

Im Rahmen der Vernehmlassung wurde die Entflechtung von Staat und Kirche mehrheitlich<br />

begrüsst. Von einzelnen Gemeinden wurde darauf hingewiesen, dass in der Bevölkerung kein<br />

Handlungsbedarf für eine Neuordnung des Staatskirchenrechts ausgemacht werden könne.<br />

Verschiedene Themen der Vorlage waren umstritten, wie beispielsweise die Frage, ob die<br />

Neuordnung des Staatskirchenrechts über ein Religionsgesetz oder ein Konkordat erfolgen<br />

solle, oder die Frage der Finanzierung der Religionsgemeinschaften.<br />

Die Ergebnisse des ersten Vernehmlassungsverfahrens wurden von der Regierung ausführlich<br />

evaluiert und erörtert. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich mehrerer<br />

Fragestellungen wurde beschlossen, dass die Vernehmlassungsvorlage von Grund auf überarbeit<br />

werden soll. Aufgrund dieser Überarbeitung der Vorlage erschien es angebracht, ein neuerliches<br />

Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, um allenfalls weiterhin bestehende unterschiedliche<br />

Anschauungen herauszufinden und diese sodann soweit als möglich zu bereinigen.<br />

Das zentrale Element der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften<br />

bildet das Glaubensgemeinschaftengesetz. Das Verhältnis zwischen Staat und<br />

Glaubensgemeinschaften wird somit generell für alle Glaubensgemeinschaften auf gleichem<br />

Wege gesetzlich festgelegt. Das Glaubensgemeinschaftengesetz befasst sich mit den Beziehungen<br />

des Staates zu den öffentlich-rechtlich anerkannten Glaubensgemeinschaften in den<br />

Bereichen der gemeinsamen Angelegenheiten, zu denen insbesondere die Religionsmündigkeit,<br />

der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen des Landes und der Gemeinden, die<br />

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