Bericht (pdf) - Liechtenstein-Institut, Bendern
Bericht (pdf) - Liechtenstein-Institut, Bendern
Bericht (pdf) - Liechtenstein-Institut, Bendern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
des Vereins nach Art. 246 ff. des Personen und Gesellschaftsrechts (PGR). Ihre äussere Betätigung,<br />
die Finanzmittelbeschaffung, der Rechtsschutz usw. sind privatrecht geregelt. Es steht<br />
ihnen die Kultusfreiheit zu. Sie können nötigenfalls auch die Vereins- und Versammlungsfreiheit<br />
(Art. 41 LV) beanspruchen. Eine staatliche Aufsicht besteht nicht. Rechtliche Begrenzungen<br />
sind ihrer Kultusausübung durch die Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung.<br />
gezogen (Art. 37 Abs. 2 LV).<br />
Die Finanzierung der religiösen <strong>Institut</strong>ionen erfolgt mit Mitteln von den Gemeinden und aus<br />
dem allgemeinen Regierungsbudget. Der Staat stellt nicht nur der katholischen Kirche, sondern<br />
auch anderen Konfessionen finanzielle Mittel zur Verfügung. Die katholische Kirche<br />
und die evangelischen Kirchen erhalten jährliche staatliche Beiträge proportional zur Zahl<br />
ihrer Mitglieder basierend auf der Volkszählung. Kleinere religiöse Gruppierungen können<br />
als Ausländervereine oder für konkrete Projekte staatliche Zuschüsse beantragen. Die Regierung<br />
ist bereit, die muslimische Gemeinschaft mit staatlichen Beiträgen zu unterstützen, unter<br />
der Bedingung, dass die beiden wichtigsten Gemeinschaften (die islamische Gemeinschaft<br />
und der Türkische Verein) sich zu einer Dachorganisation zusammenschliessen, welche für<br />
eine gerechte Nutzung der Mittel für alle sich im Land aufhaltenden Muslime sorgt. Beide<br />
Einrichtungen würden eine landesweite Organisation begrüssen, es ist ihnen jedoch bisher<br />
nicht gelungen, eine solche zu bilden. Alle religiösen Gruppierungen sind steuerbefreit. Eine<br />
Kirchensteuer gibt es nicht.<br />
Nach Auffassung der Regierung soll das Verhältnis zwischen dem Staat und den Glaubensgemeinschaften<br />
im Fürstentum neu geregelt werden. Am 10. Juni 2008 verabschiedete die<br />
Regierung einen Vernehmlassungsbericht zur Neuordnung des Staatskirchenrechts. Kurz zusammengefasst<br />
enthielt diese erste Vernehmlassungsvorlage Vorschläge für eine sehr umfassende<br />
Abänderung der Verfassung sowie je einer Vorlage zu einem Religionsgesetz und einem<br />
Gesetz über die Finanzierung der Religionsgemeinschaften.<br />
Im Rahmen der Vernehmlassung wurde die Entflechtung von Staat und Kirche mehrheitlich<br />
begrüsst. Von einzelnen Gemeinden wurde darauf hingewiesen, dass in der Bevölkerung kein<br />
Handlungsbedarf für eine Neuordnung des Staatskirchenrechts ausgemacht werden könne.<br />
Verschiedene Themen der Vorlage waren umstritten, wie beispielsweise die Frage, ob die<br />
Neuordnung des Staatskirchenrechts über ein Religionsgesetz oder ein Konkordat erfolgen<br />
solle, oder die Frage der Finanzierung der Religionsgemeinschaften.<br />
Die Ergebnisse des ersten Vernehmlassungsverfahrens wurden von der Regierung ausführlich<br />
evaluiert und erörtert. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich mehrerer<br />
Fragestellungen wurde beschlossen, dass die Vernehmlassungsvorlage von Grund auf überarbeit<br />
werden soll. Aufgrund dieser Überarbeitung der Vorlage erschien es angebracht, ein neuerliches<br />
Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, um allenfalls weiterhin bestehende unterschiedliche<br />
Anschauungen herauszufinden und diese sodann soweit als möglich zu bereinigen.<br />
Das zentrale Element der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften<br />
bildet das Glaubensgemeinschaftengesetz. Das Verhältnis zwischen Staat und<br />
Glaubensgemeinschaften wird somit generell für alle Glaubensgemeinschaften auf gleichem<br />
Wege gesetzlich festgelegt. Das Glaubensgemeinschaftengesetz befasst sich mit den Beziehungen<br />
des Staates zu den öffentlich-rechtlich anerkannten Glaubensgemeinschaften in den<br />
Bereichen der gemeinsamen Angelegenheiten, zu denen insbesondere die Religionsmündigkeit,<br />
der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen des Landes und der Gemeinden, die<br />
33