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Bericht (pdf) - Liechtenstein-Institut, Bendern

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Liste der eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften:<br />

Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich<br />

Bahai-Religionsgemeinschaft<br />

Bund der Baptistengemeinden in Österreich<br />

Bund Evangelikaler Gemeinden Österreichs<br />

Die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung in Österreich<br />

Elaia Christengemeinden<br />

Freie Christengemeinde/Pfingstgemeinde<br />

Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (HRÖ)<br />

Mennonitische Freikirche Österreich (MFÖ)<br />

Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich<br />

Glaubensgemeinschaften, die weder die gesetzlichen Bedingungen von anerkannten Religionsgemeinschaften<br />

noch die von eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften erfüllen, haben die<br />

Möglichkeit, sich als Vereine im Sinne des Vereinsrechts zu konstituieren.<br />

Der Kirchenbeitrag ist die tragende Säule der Finanzierung der kirchlichen Dienste und Leistungen<br />

in der Diözese Feldkirch, ihren Pfarren und Einrichtungen. Er wird von der Diözese<br />

erhoben. Grundlage der Kirchenbeitragspflicht ist zum einen das kirchliche Gesetzbuch (Codex<br />

Iuris Canonici). Es besagt, dass die Kirche auch unabhängig vom Staat das Recht hat, von<br />

ihren Gläubigen Abgaben für die ihr eigenen Zwecke einzufordern. Canon 222 lautet im § 1:<br />

„Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit<br />

ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und<br />

der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig<br />

sind.“<br />

Verfassungsrechtlich ist die Einhebung der Kirchenbeiträge bereits durch das Staatsgrundgesetz<br />

von 1867 geregelt: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das<br />

Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren<br />

Angelegenheiten selbständig ...“<br />

Bis 1780 hatte die Kirche hauptsächlich ihren Aufwand aus eigenem Vermögen und aus Erträgen<br />

ihres Grundbesitzes bestritten. In der Regierungszeit von Kaiser Joseph II. (1780–<br />

1790) wurden viele Klöster, Stifte und Kirchen aufgelöst. Aus diesen Erlösen wurde der sogenannte<br />

Religionsfonds, der unter staatlicher Verwaltung stand, geschaffen. Mit diesem<br />

wurde der Klerus besoldet und die Pfarren finanziert. Zusätzlich wurden staatliche Zuschüsse<br />

gewährt.<br />

Hitlers Regime stellte 1939 die Zahlungen an die Kirche ein, beschlagnahmte den Religionsfonds<br />

und schuf das Kirchenbeitragsgesetz. Dies galt für die katholische Kirche, die evangelische<br />

Kirche Augsburgschen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche in<br />

der Ostmark.<br />

Nach dem Ende des Krieges wurde das Kirchenbeitragsgesetz in die österreichische Rechtsordnung<br />

übernommen.<br />

Die Einhebung von Kirchenbeiträgen ist für den staatlichen Bereich durch das Gesetz vom 28.<br />

April 1939, verlautbart im „Gesetzblatt für das Land Österreich“ Nr. 543/1939, mit Wirksam-<br />

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