Bericht (pdf) - Liechtenstein-Institut, Bendern
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Nach Art. 3 des Steuergesetzes können die öffentlich-rechtlich anerkannten Konfessionsteile,<br />
Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften Einkommens- und Vermögenssteuern von<br />
natürlichen Personen ihrer Konfessions- oder Religionszugehörigkeit erheben. Mit hohen<br />
Steuern belastete Kirchgemeinden erhalten für den Steuerausgleich von den festen Zuschlägen<br />
zu den Gewinn- und Kapitalsteuern 22,5 Prozent der einfachen Steuer. Diese werden dem<br />
katholischen und dem evangelischen Konfessionsteil nach dem Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit<br />
der Wohnbevölkerung zugeschieden (Art. 9).<br />
Über die Höhe des Steuerfusses befindet in der evangelisch-reformierten Kirche wie im Katholischen<br />
Konfessionsteil die Bürgerschaft der Kirchgemeinde.<br />
Gestützt auf die Steuerhoheit erheben der katholische Konfessionsteil und die evangelische<br />
Kirche des Konfessionsteils eine Zentralsteuer zur Erfüllung der Aufgaben auf kantonaler<br />
Ebene.<br />
Der katholischen Kirchgemeinde steht das Recht zu, den Pfarrer auf Vorschlag des Bischofs<br />
zu wählen. Dem Kirchenverwaltungsrat obliegen<br />
- die Wahl der Kapläne, Vikare, anderer priesterlicher Mitarbeiter und Diakone auf<br />
Vorschlag des Bischofs<br />
- die Wahl von Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sowie der hauptamtlichen<br />
Katechetinnen und Katecheten auf Vorschlag des Bischofs<br />
- die Wahl der Mitglieder des Pastoralteams auf Vorschlag des Bischofs<br />
- die Wahl weiterer Mitarbeitender.<br />
Beschränkt sich der Auftrag der katholischen Kirchgemeinden darauf, die notwenigen Voraussetzungen<br />
für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben zu schaffen, ist nach Art. 7 der Verfassung<br />
der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen die Kirchgemeinde die<br />
Trägerin des kirchlichen Lebens. Sie sorgt für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Der<br />
Kirchgemeindeversammlung obliegt die Sorge für das kirchliche Leben. Unter anderem ist sie<br />
für die Wahl und allfällige Abberufung der Pfarrer zuständig. Die Kirchenvorsteherschaft ist<br />
nach Art. 20 für den Aufbau des kirchlichen Lebens in der Gemeinde sowie für die Förderung<br />
der Liebestätigkeit und der Mission verantwortlich. Sie leitet und unterstützt die Träger der<br />
kirchlichen Dienste und Ämter in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie vollzieht die kirchlichen<br />
Gesetze und Beschlüsse und besorgt die ökonomischen Angelegenheiten. Sie wählt die Angestellten<br />
der Kirchgemeinde.<br />
Die Vielzahl der religiösen Gemeinschaften in Österreich werden rechtlich in drei Kategorien<br />
unterteilt, mit denen jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind. Diese sind<br />
in absteigender Reihenfolge ihres rechtlichen Status:<br />
1. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften<br />
2. eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften<br />
3. religiöse Vereine<br />
Die gesetzliche Anerkennung geht auf ein Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 zurück,<br />
in dem unter anderem jeder anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft bestimmte<br />
Grundrechte eingeräumt werden. Wie die Anerkennung erreicht werden kann, wurde allerdings<br />
erst 1874 im Anerkennungsgesetz festgelegt. Die erste Anerkennung nach diesem Gesetz<br />
erfolgte für die altkatholische Kirche.<br />
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