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Nr. 521 9<br />

Art. 26<br />

Studienabschluss<br />

Die Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen ist abgeschlossen, wenn<br />

a. alle erforderlichen ECTS-Punkte erfolgreich erworben wurden,<br />

b. alle erforderlichen Pflichtmodule erfolgreich absolviert wurden und<br />

c. die fachwissenschaftliche Masterausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.<br />

Art. 27 Titel und Lehrdiplom<br />

1<br />

Die Diplomurkunde sowie der mit dem Lehrdiplom verliehene Titel richten sich nach<br />

dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom<br />

4. Juni 1998 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.<br />

2<br />

Die Modalitäten für die Erteilung des Lehrdiploms werden in den Studienreglementen<br />

geregelt.<br />

V. Rechte und Pflichten der Studierenden<br />

Art. 28 Rechte<br />

Die Studierenden haben das Recht, während der Dauer ihrer Immatrikulation an der<br />

Hochschule Luzern zu studieren und insbesondere<br />

a. Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika zu besuchen<br />

sowie Leistungsnachweise zu erbringen,<br />

b. den Nachweis über ihre erworbenen Credits als kumulative Datenabschrift zu erhalten,<br />

c. die Bibliotheken, die Computeranlagen und die übrigen Einrichtungen sowie die IT-<br />

Infrastruktur zu Zwecken des Studiums zu benutzen,<br />

d. die speziellen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen (z. B. Hochschulsport),<br />

die Beratungsmöglichkeiten und die Vergünstigungen der Hochschule Luzern in<br />

Anspruch zu nehmen.<br />

Art. 29 Informationen im Zusammenhang mit dem Studium<br />

Die Studierenden haben das Recht, sich in persönlichen wie studentischen Angelegenheiten<br />

im Zusammenhang mit dem Studium an die Organe und die Dozierenden der<br />

Hochschule Luzern zu wenden. Studienrelevante Informationen wie Studienreglemente,<br />

Modulbeschriebe, Richtlinien und Weisungen werden den Studierenden in geeigneter<br />

Form mitgeteilt.

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