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Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - SAR - Kanton Aargau

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651.111<br />

§ 47 Gesamtveräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des<br />

Geschäftsvermögens (§ 107 StG)<br />

1 Bei Veräusserung von landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen mit Grundstücken<br />

in verschiedenen Gemeinden ermittelt die Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen<br />

Person den mit der Einkommenssteuer und den mit der Grundstückgewinnsteuer zu<br />

erfassenden Gewinn. Die Wohnsitzgemeinde orientiert die anderen Gemeinden über<br />

das Ergebnis, sodass jede Gemeinde die Grundstückgewinnsteuer für die auf ihrem<br />

Gebiet befindlichen Grundstücke veranlagen kann.<br />

2 Bei Erbengemeinschaften ist die letzte Wohnsitzgemeinde der Erblasserin oder des<br />

Erblassers zuständig. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers<br />

ist die Gemeinde zuständig, wo sich der überwiegende Teil der Aktiven befindet.<br />

§ 48 Besitzesdauer (§ 110 StG)<br />

1 Die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen unterbricht die Besitzesdauer<br />

nicht.<br />

4. Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />

§ 49 Besteuerung der Vorempfänge (§ 142 Abs. 1 StG)<br />

1 Das Vermögen, welches einer steuerpflichtigen Person auf Anrechnung an ihren<br />

künftigen Erbteil zugewendet wird, gelangt im Zeitpunkt der Ausrichtung dieses<br />

Vorempfanges zur Besteuerung.<br />

§ 50 Vermögensanfall durch «andere Zuwendung» (§ 142 Abs. 1 StG)<br />

1 Bei einem Verpfründungsvertrag ist ein steuerbarer Vermögensanfall insoweit<br />

anzunehmen, als das der pfrundgebenden Person zugewendete Vermögen denjenigen<br />

Betrag übersteigt, mit dem die Leistung der pfrundgebenden Person dem Werte<br />

nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente für die pfrundgebende<br />

Person erworben werden könnte.<br />

2 Als «andere Zuwendung» gelten auch eine Kapitalzahlung kraft versicherungsvertraglicher<br />

Begünstigung, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegt,<br />

sowie der unentgeltliche Wegfall einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts<br />

durch vorzeitige Aufhebung. *<br />

3 Beim unentgeltlichen Wegfall einer Nutzniessung bestimmt sich der Steuersatz<br />

analog § 148 Abs. 2 des Gesetzes.<br />

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