Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - SAR - Kanton Aargau
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§ 47 Gesamtveräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des<br />
Geschäftsvermögens (§ 107 StG)<br />
1 Bei Veräusserung von landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen mit Grundstücken<br />
in verschiedenen Gemeinden ermittelt die Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen<br />
Person den mit der Einkommenssteuer und den mit der Grundstückgewinnsteuer zu<br />
erfassenden Gewinn. Die Wohnsitzgemeinde orientiert die anderen Gemeinden über<br />
das Ergebnis, sodass jede Gemeinde die Grundstückgewinnsteuer für die auf ihrem<br />
Gebiet befindlichen Grundstücke veranlagen kann.<br />
2 Bei Erbengemeinschaften ist die letzte Wohnsitzgemeinde der Erblasserin oder des<br />
Erblassers zuständig. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers<br />
ist die Gemeinde zuständig, wo sich der überwiegende Teil der Aktiven befindet.<br />
§ 48 Besitzesdauer (§ 110 StG)<br />
1 Die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen unterbricht die Besitzesdauer<br />
nicht.<br />
4. Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />
§ 49 Besteuerung der Vorempfänge (§ 142 Abs. 1 StG)<br />
1 Das Vermögen, welches einer steuerpflichtigen Person auf Anrechnung an ihren<br />
künftigen Erbteil zugewendet wird, gelangt im Zeitpunkt der Ausrichtung dieses<br />
Vorempfanges zur Besteuerung.<br />
§ 50 Vermögensanfall durch «andere Zuwendung» (§ 142 Abs. 1 StG)<br />
1 Bei einem Verpfründungsvertrag ist ein steuerbarer Vermögensanfall insoweit<br />
anzunehmen, als das der pfrundgebenden Person zugewendete Vermögen denjenigen<br />
Betrag übersteigt, mit dem die Leistung der pfrundgebenden Person dem Werte<br />
nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente für die pfrundgebende<br />
Person erworben werden könnte.<br />
2 Als «andere Zuwendung» gelten auch eine Kapitalzahlung kraft versicherungsvertraglicher<br />
Begünstigung, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegt,<br />
sowie der unentgeltliche Wegfall einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts<br />
durch vorzeitige Aufhebung. *<br />
3 Beim unentgeltlichen Wegfall einer Nutzniessung bestimmt sich der Steuersatz<br />
analog § 148 Abs. 2 des Gesetzes.<br />
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