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Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - SAR - Kanton Aargau

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651.111<br />

§ 40 Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen<br />

an Dritte (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG)<br />

1 Als offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. geschäftsmässig nicht begründete<br />

Zuwendungen an Dritte gelten alle geldwerten Leistungen und Vorteile, die<br />

den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, den Genossenschafterinnen oder Genossenschaftern<br />

oder ihnen nahe stehenden Dritten durch Zahlung, Überweisung,<br />

Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise gewährt worden sind und die weder<br />

geschäftsmässig begründete Leistungen noch Rückzahlungen von Kapitalanteilen<br />

darstellen. In Betracht fallen insbesondere:<br />

a) Dividenden und Zinsen auf dem Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital,<br />

Auszahlungen auf Genussscheinen, Bonus, Ausgabe von Gratisaktien und<br />

Gratisliberierungen, Nennwertzuwachs aus Umstrukturierungen;<br />

b) geschäftsmässig nicht begründete Saläre, Mietzinse, Provisionen, Kommissionen,<br />

Lizenzentschädigungen, Spesenvergütungen, Pensionen;<br />

c) Kaufpreise und ähnliche Vergütungen, soweit sie das übersteigen, was einer<br />

unbeteiligten Drittperson hätte bezahlt werden müssen;<br />

d) Zahlungen für private Auslagen der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter<br />

oder der Genossenschafterinnen oder Genossenschafter, so z.B. private Autound<br />

Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen usw.;<br />

e) unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt gewährte Vorteile, welche unbeteiligten<br />

Drittpersonen nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt worden wären;<br />

f) von der Gesellschaft oder Genossenschaft getragene Verrechnungssteuern auf<br />

Gewinnausschüttungen und gleichgestellten Leistungen der Gesellschaft oder<br />

Genossenschaft, sofern sie der Erfolgsrechnung belastet wurden;<br />

g) die Finanzierung einer den übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern<br />

nicht gewährten beruflichen Vorsorge.<br />

§ 41 Begriff der internationalen Konzernkoordinationszentrale<br />

(§§ 68 Abs. 3, 86 Abs. 2 und 88 StG)<br />

1 Internationale Konzernkoordinationszentralen sind in- oder ausländische juristische<br />

Personen im Sinne von § 5 des Gesetzes, welche Dienstleistungen zu Gunsten<br />

von Konzerngesellschaften erbringen, wie Finanzierungs- und Führungsdienstleistungen.<br />

2 Als internationaler Konzern im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Gruppe von<br />

mindestens 4 rechtlich und führungsmässig verbundenen Gesellschaften, wobei<br />

mindestens 3 Konzerngesellschaften mit einem konsolidierten Eigenkapital von<br />

mindestens 20 Mio. Franken und einem konsolidierten Umsatz von mindestens<br />

100 Mio. Franken in mindestens 3 unterschiedlichen Steuerhoheiten ausserhalb der<br />

Schweiz steuerpflichtig sein müssen. Mindestens 90 % des konsolidierten Umsatzes<br />

muss im Ausland erzielt werden.<br />

3 Die internationale Konzernkoordinationszentrale muss dauernd mindestens<br />

5 Vollzeitmitarbeitende oder eine entsprechende Anzahl Teilzeitmitarbeitende beschäftigen.<br />

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