Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen 120.4 - LexFind
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<strong>120.4</strong><br />
Sicherheit der Eidgenossenschaft<br />
halb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung<br />
unterzogen wurde, so kann sie auf <strong>die</strong> Personensicherheitsprüfung verzichten.<br />
2 Wurde <strong>die</strong> zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung<br />
keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer<br />
tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet <strong>die</strong> ersuchende Stelle <strong>die</strong> Personensicherheitsprüfung<br />
ein.<br />
Art. 9<br />
Prüfstufen<br />
1 Die <strong>Personensicherheitsprüfungen</strong> werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:<br />
a. Grundsicherheitsprüfung;<br />
b. erweiterte Personensicherheitsprüfung;<br />
c. erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung.<br />
2 Die zuständigen Bundesbehörden legen für <strong>die</strong> Funktionen nach den Anhängen 1<br />
und 2 <strong>die</strong> jeweilige Prüfstufe in Form einer <strong>Verordnung</strong> fest.<br />
Art. 10<br />
Grundsicherheitsprüfung<br />
1 Für <strong>die</strong> Grundsicherheitsprüfung ist <strong>die</strong> Fachstelle PSP VBS zuständig.<br />
2 Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:<br />
a. bei Be<strong>die</strong>nsteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem<br />
Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso<br />
klassifiziertem Material;<br />
b. 9 bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang<br />
zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem<br />
Material;<br />
c. bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;<br />
d. bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen<br />
Sicherheits- oder Sperrzonen;<br />
e. bei Personen, <strong>die</strong> aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VER-<br />
TRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material<br />
erhalten;<br />
f. 10 anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, <strong>die</strong> vorgesehen sind für<br />
Funktionen mit Zugang zu:<br />
1. VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem<br />
Material,<br />
2. Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.<br />
9 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012<br />
(AS 2011 5903).<br />
10 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012<br />
(AS 2011 5903).<br />
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