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Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen 120.4 - LexFind

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<strong>120.4</strong><br />

Sicherheit der Eidgenossenschaft<br />

halb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung<br />

unterzogen wurde, so kann sie auf <strong>die</strong> Personensicherheitsprüfung verzichten.<br />

2 Wurde <strong>die</strong> zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung<br />

keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer<br />

tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet <strong>die</strong> ersuchende Stelle <strong>die</strong> Personensicherheitsprüfung<br />

ein.<br />

Art. 9<br />

Prüfstufen<br />

1 Die <strong>Personensicherheitsprüfungen</strong> werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:<br />

a. Grundsicherheitsprüfung;<br />

b. erweiterte Personensicherheitsprüfung;<br />

c. erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung.<br />

2 Die zuständigen Bundesbehörden legen für <strong>die</strong> Funktionen nach den Anhängen 1<br />

und 2 <strong>die</strong> jeweilige Prüfstufe in Form einer <strong>Verordnung</strong> fest.<br />

Art. 10<br />

Grundsicherheitsprüfung<br />

1 Für <strong>die</strong> Grundsicherheitsprüfung ist <strong>die</strong> Fachstelle PSP VBS zuständig.<br />

2 Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:<br />

a. bei Be<strong>die</strong>nsteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem<br />

Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso<br />

klassifiziertem Material;<br />

b. 9 bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang<br />

zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem<br />

Material;<br />

c. bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;<br />

d. bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen<br />

Sicherheits- oder Sperrzonen;<br />

e. bei Personen, <strong>die</strong> aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VER-<br />

TRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material<br />

erhalten;<br />

f. 10 anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, <strong>die</strong> vorgesehen sind für<br />

Funktionen mit Zugang zu:<br />

1. VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem<br />

Material,<br />

2. Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.<br />

9 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012<br />

(AS 2011 5903).<br />

10 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012<br />

(AS 2011 5903).<br />

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