27.04.2014 Aufrufe

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />

916.443.11<br />

2 Der Passierschein oder <strong>die</strong> Bestätigung für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>- <strong>und</strong> <strong>Durch</strong>fuhr berechtigt zum<br />

direkten Transport <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Waren <strong>von</strong> der <strong>Ein</strong>gangszollstelle zum inländischen<br />

Bestimmungsort oder zur Ausgangszollstelle. Er <strong>die</strong>nt als Ausweis gegen<strong>über</strong><br />

den Organen der Tierseuchen- <strong>und</strong> Lebensmittelpolizei sowie des Tierschutzes <strong>von</strong><br />

B<strong>und</strong>, Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden.<br />

Art. 19<br />

Beanstandung <strong>von</strong> Sendungen<br />

1 Der Grenztierarzt beanstandet nicht vorschriftsgemässe Sendungen <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong><br />

Waren.<br />

2 Der Grenztierarzt trifft eine der folgenden, den Verhältnissen angemessenen Verfügungen:<br />

a. Freigabe unter Vorbehalt;<br />

b. Rückweisung;<br />

c. Beschlagnahme;<br />

d. <strong>Ein</strong>ziehung.<br />

3 Der Grenztierarzt erlässt <strong>die</strong> Verfügung zuhanden der anmeldepflichtigen Person. 36<br />

Art. 20<br />

Freigabe unter Vorbehalt<br />

1 Der Grenztierarzt gibt <strong>die</strong> Sendung unter Vorbehalt frei, wenn sie nur unwesentlich<br />

vom vorschriftsgemässen Zustand abweicht.<br />

2 Er kann Sendungen, <strong>die</strong> er auf dem Amtsplatz nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe<br />

c des Zollgesetzes vom 18. März 2005 37 (Amtsplatz) nicht abschliessend beurteilen<br />

kann, unter Vorbehalt freigeben <strong>und</strong> den am Bestimmungsort zuständigen kantonalen<br />

Behörden zur Nachuntersuchung <strong>über</strong>weisen. 38<br />

Art. 21<br />

Rückweisung<br />

1 Der Grenztierarzt weist Sendungen, <strong>die</strong> nicht abgefertigt werden können, unter<br />

Vorbehalt der Artikel 22 <strong>und</strong> 23 zurück.<br />

2 Die anmeldepflichtige Person muss zurückgewiesene Sendungen innert angemessener<br />

Frist vom Amtsplatz entfernen. Der Grenztierarzt kann Sendungen, <strong>die</strong> sich<br />

nach Ablauf der der anmeldepflichtigen Person gesetzten Frist noch auf dem<br />

Amtsplatz befinden, beschlagnahmen. 39<br />

36 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

37 SR 631.0<br />

38 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

39 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!