Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />
916.443.11<br />
2 Der Passierschein oder <strong>die</strong> Bestätigung für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>- <strong>und</strong> <strong>Durch</strong>fuhr berechtigt zum<br />
direkten Transport <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Waren <strong>von</strong> der <strong>Ein</strong>gangszollstelle zum inländischen<br />
Bestimmungsort oder zur Ausgangszollstelle. Er <strong>die</strong>nt als Ausweis gegen<strong>über</strong><br />
den Organen der Tierseuchen- <strong>und</strong> Lebensmittelpolizei sowie des Tierschutzes <strong>von</strong><br />
B<strong>und</strong>, Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden.<br />
Art. 19<br />
Beanstandung <strong>von</strong> Sendungen<br />
1 Der Grenztierarzt beanstandet nicht vorschriftsgemässe Sendungen <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong><br />
Waren.<br />
2 Der Grenztierarzt trifft eine der folgenden, den Verhältnissen angemessenen Verfügungen:<br />
a. Freigabe unter Vorbehalt;<br />
b. Rückweisung;<br />
c. Beschlagnahme;<br />
d. <strong>Ein</strong>ziehung.<br />
3 Der Grenztierarzt erlässt <strong>die</strong> Verfügung zuhanden der anmeldepflichtigen Person. 36<br />
Art. 20<br />
Freigabe unter Vorbehalt<br />
1 Der Grenztierarzt gibt <strong>die</strong> Sendung unter Vorbehalt frei, wenn sie nur unwesentlich<br />
vom vorschriftsgemässen Zustand abweicht.<br />
2 Er kann Sendungen, <strong>die</strong> er auf dem Amtsplatz nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe<br />
c des Zollgesetzes vom 18. März 2005 37 (Amtsplatz) nicht abschliessend beurteilen<br />
kann, unter Vorbehalt freigeben <strong>und</strong> den am Bestimmungsort zuständigen kantonalen<br />
Behörden zur Nachuntersuchung <strong>über</strong>weisen. 38<br />
Art. 21<br />
Rückweisung<br />
1 Der Grenztierarzt weist Sendungen, <strong>die</strong> nicht abgefertigt werden können, unter<br />
Vorbehalt der Artikel 22 <strong>und</strong> 23 zurück.<br />
2 Die anmeldepflichtige Person muss zurückgewiesene Sendungen innert angemessener<br />
Frist vom Amtsplatz entfernen. Der Grenztierarzt kann Sendungen, <strong>die</strong> sich<br />
nach Ablauf der der anmeldepflichtigen Person gesetzten Frist noch auf dem<br />
Amtsplatz befinden, beschlagnahmen. 39<br />
36 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
37 SR 631.0<br />
38 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
39 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
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