Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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Landwirtschaft<br />
2 Die grenztierärztlichen Organe nehmen Sendungen zur Untersuchung an, wenn <strong>die</strong><br />
erforderlichen Bewilligungen <strong>und</strong> Zeugnisse vorliegen.<br />
3 Die grenztierärztliche Untersuchung umfasst <strong>die</strong> Kontrolle der Bewilligungen <strong>und</strong><br />
Zeugnisse sowie:<br />
a. bei <strong>Tieren</strong> eine Untersuchung, <strong>die</strong> je nach Art, Herkunft, Zahl <strong>und</strong> Seuchengefahr<br />
<strong>von</strong> einer summarischen Kontrolle bis zur eigentlichen tierärztlichen<br />
Untersuchung des <strong>Ein</strong>zeltieres reichen kann;<br />
b. bei Waren eine stichprobenweise Untersuchung der Sendung, <strong>die</strong> je nach<br />
Art, Herkunft, Menge <strong>und</strong> Seuchengefahr sowie Ges<strong>und</strong>heitsrisiko für den<br />
Konsumenten <strong>von</strong> unterschiedlicher Intensität sein kann.<br />
4 Das B<strong>und</strong>esamt kann Sachverständige beiziehen, wenn <strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Untersuchung<br />
nötig ist.<br />
Art. 17<br />
Probenerhebungen<br />
1 Die grenztierärztlichen Organe können den Sendungen zu Untersuchungszwecken<br />
entschädigungslos Proben entnehmen <strong>und</strong> <strong>die</strong>se selbst untersuchen oder an eine<br />
dafür spezialisierte Untersuchungsstelle weiterleiten. Sie können ihren Entscheid bis<br />
zum Vorliegen des Untersuchungsbef<strong>und</strong>es aussetzen.<br />
2 Soweit <strong>die</strong>se <strong>Verordnung</strong> nichts Abweichendes vorschreibt, richtet sich das Erheben<br />
<strong>von</strong> Proben nach der Probenerhebungsverordnung vom 4. Juni 1984 31 .<br />
3 Bei Übersichtsuntersuchungen können <strong>die</strong> grenztierärztlichen Organe einen vereinfachten<br />
Erhebungsrapport erstellen <strong>und</strong> auf <strong>die</strong> Versiegelung der Proben verzichten,<br />
wenn <strong>die</strong> anmeldepflichtige Person nicht das Verfahren nach der Probenerhebungsverordnung<br />
vom 4. Juni 1984 32 verlangt. 33<br />
4 Die grenztierärztlichen Organe geben der anmeldepflichtigen Person <strong>die</strong> Untersuchungsergebnisse<br />
<strong>von</strong> Amtes wegen bekannt. Die Ergebnisse <strong>von</strong> Übersichtsuntersuchungen<br />
geben sie auf Anfrage bekannt <strong>und</strong> wenn sie Anlass zu einer Beanstandung<br />
geben. 34<br />
Art. 18 35 Passierscheine<br />
1 Wird eine Sendung zur <strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- oder <strong>Ausfuhr</strong> zugelassen, stellt der Grenztierarzt<br />
einen Passierschein oder eine gleichwertige Bestätigung aus. Für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>lagerung<br />
in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager<br />
ist der Passierschein oder <strong>die</strong> Bestätigung nicht erforderlich.<br />
31 [ AS 1984 679, 1995 1768, 1996 208. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. 11].Siehe heute: <strong>die</strong><br />
Lebensmittel- <strong>und</strong> Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 (SR 817.02).<br />
32 [ AS 1984 679, 1995 1768, 1996 208. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. 11].Siehe heute: <strong>die</strong><br />
Lebensmittel- <strong>und</strong> Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 (SR 817.02).<br />
33 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
34 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
35 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
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