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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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916.443.11<br />

Landwirtschaft<br />

2 Die grenztierärztlichen Organe nehmen Sendungen zur Untersuchung an, wenn <strong>die</strong><br />

erforderlichen Bewilligungen <strong>und</strong> Zeugnisse vorliegen.<br />

3 Die grenztierärztliche Untersuchung umfasst <strong>die</strong> Kontrolle der Bewilligungen <strong>und</strong><br />

Zeugnisse sowie:<br />

a. bei <strong>Tieren</strong> eine Untersuchung, <strong>die</strong> je nach Art, Herkunft, Zahl <strong>und</strong> Seuchengefahr<br />

<strong>von</strong> einer summarischen Kontrolle bis zur eigentlichen tierärztlichen<br />

Untersuchung des <strong>Ein</strong>zeltieres reichen kann;<br />

b. bei Waren eine stichprobenweise Untersuchung der Sendung, <strong>die</strong> je nach<br />

Art, Herkunft, Menge <strong>und</strong> Seuchengefahr sowie Ges<strong>und</strong>heitsrisiko für den<br />

Konsumenten <strong>von</strong> unterschiedlicher Intensität sein kann.<br />

4 Das B<strong>und</strong>esamt kann Sachverständige beiziehen, wenn <strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Untersuchung<br />

nötig ist.<br />

Art. 17<br />

Probenerhebungen<br />

1 Die grenztierärztlichen Organe können den Sendungen zu Untersuchungszwecken<br />

entschädigungslos Proben entnehmen <strong>und</strong> <strong>die</strong>se selbst untersuchen oder an eine<br />

dafür spezialisierte Untersuchungsstelle weiterleiten. Sie können ihren Entscheid bis<br />

zum Vorliegen des Untersuchungsbef<strong>und</strong>es aussetzen.<br />

2 Soweit <strong>die</strong>se <strong>Verordnung</strong> nichts Abweichendes vorschreibt, richtet sich das Erheben<br />

<strong>von</strong> Proben nach der Probenerhebungsverordnung vom 4. Juni 1984 31 .<br />

3 Bei Übersichtsuntersuchungen können <strong>die</strong> grenztierärztlichen Organe einen vereinfachten<br />

Erhebungsrapport erstellen <strong>und</strong> auf <strong>die</strong> Versiegelung der Proben verzichten,<br />

wenn <strong>die</strong> anmeldepflichtige Person nicht das Verfahren nach der Probenerhebungsverordnung<br />

vom 4. Juni 1984 32 verlangt. 33<br />

4 Die grenztierärztlichen Organe geben der anmeldepflichtigen Person <strong>die</strong> Untersuchungsergebnisse<br />

<strong>von</strong> Amtes wegen bekannt. Die Ergebnisse <strong>von</strong> Übersichtsuntersuchungen<br />

geben sie auf Anfrage bekannt <strong>und</strong> wenn sie Anlass zu einer Beanstandung<br />

geben. 34<br />

Art. 18 35 Passierscheine<br />

1 Wird eine Sendung zur <strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- oder <strong>Ausfuhr</strong> zugelassen, stellt der Grenztierarzt<br />

einen Passierschein oder eine gleichwertige Bestätigung aus. Für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>lagerung<br />

in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager<br />

ist der Passierschein oder <strong>die</strong> Bestätigung nicht erforderlich.<br />

31 [ AS 1984 679, 1995 1768, 1996 208. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. 11].Siehe heute: <strong>die</strong><br />

Lebensmittel- <strong>und</strong> Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 (SR 817.02).<br />

32 [ AS 1984 679, 1995 1768, 1996 208. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. 11].Siehe heute: <strong>die</strong><br />

Lebensmittel- <strong>und</strong> Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 (SR 817.02).<br />

33 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

34 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

35 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

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