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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />

916.443.11<br />

Art. 13<br />

Zeugnisse<br />

1 Soweit in <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> oder vom B<strong>und</strong>esamt nichts anderes bestimmt ist,<br />

müssen <strong>die</strong> Zeugnisse vom zuständigen Amtstierarzt des Versandlandes ausgestellt<br />

sein <strong>und</strong> <strong>die</strong> folgenden Angaben enthalten:<br />

a. Ausstellende Behörde;<br />

b. Herkunft <strong>und</strong> Bestimmung der Sendung;<br />

c. Beförderungsmittel;<br />

d. Beschreibung der Sendung;<br />

e. Bestätigung, dass <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- oder <strong>Ausfuhr</strong>bedingungen (Art. 10<br />

Abs. 2) erfüllt sind;<br />

f. Ausstelldatum;<br />

g. Originalstempel <strong>und</strong> -unterschrift der ausstellenden Behörde.<br />

2 Die Zeugnisse müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer<br />

Sprache abgefasst oder <strong>von</strong> einer beglaubigten Übersetzung in eine <strong>die</strong>ser Sprachen<br />

begleitet sein.<br />

Art. 14 Zollpfandverwertung<br />

Als Zollpfand zurückbehaltene Sendungen, für <strong>die</strong> eine <strong>Ein</strong>fuhrbewilligung erforderlich<br />

ist, dürfen im Inland nur mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esamtes verwertet werden.<br />

4. Abschnitt: Kontrollen an der Grenze<br />

Art. 15 28 Aufgaben der anmeldepflichtigen Person<br />

1 Die anmeldepflichtige Person muss <strong>die</strong> grenztierärztlichen Organe benachrichtigen,<br />

<strong>die</strong> Sendungen auspacken, bereitstellen <strong>und</strong> für <strong>die</strong> grenztierärztliche Untersuchung<br />

vorlegen sowie <strong>die</strong> erforderlichen Begleitdokumente bereithalten. Sie muss<br />

sodann dafür sorgen, dass <strong>die</strong> untersuchten Sendungen wieder verpackt <strong>und</strong> verladen<br />

werden.<br />

2 Auf Verlangen der grenztierärztlichen Organe muss <strong>die</strong> anmeldepflichtige Person<br />

<strong>die</strong> zur Untersuchung notwendigen Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung stellen.<br />

Art. 16<br />

Grenztierärztliche Untersuchung<br />

1 Tiere <strong>und</strong> Waren werden, soweit es <strong>die</strong>se <strong>Verordnung</strong> oder <strong>die</strong> Artenschutzverordnung<br />

vom 19. August 1981 29 vorschreibt, vor der Zollveranlagung grenztierärztlich<br />

untersucht. 30<br />

28 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

29 SR 453<br />

30 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

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