Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />
916.443.11<br />
7 Sie sind zur Verschwiegenheit <strong>über</strong> <strong>die</strong>nstliche Angelegenheiten verpflichtet.<br />
Interessenkollisionen sind zu vermeiden.<br />
Art. 6 Zollstellen 22<br />
1 Das B<strong>und</strong>esamt bezeichnet mit Zustimmung der Oberzolldirektion <strong>die</strong> für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>-,<br />
<strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Waren geöffneten Zollstellen. 23<br />
2 Die Zollverwaltung stellt dem grenztierärztlichen Dienst geeignete Büros <strong>und</strong><br />
Untersuchungsräume zur Verfügung. Das B<strong>und</strong>esamt <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> innere Ausstattung<br />
<strong>und</strong> den Unterhalt <strong>die</strong>ser Räumlichkeiten. 24<br />
3 Die Transportanstalten <strong>und</strong> <strong>die</strong> Lagerverwaltungen haben bei den zuständigen<br />
Zollstellen geeignete, dem Umfang des Verkehrs entsprechende Anlagen zum Aus<strong>und</strong><br />
<strong>Ein</strong>laden der grenztierärztlich zu untersuchenden Sendungen einzurichten. Wo<br />
es <strong>die</strong> Verhältnisse erfordern, haben sie ferner <strong>Ein</strong>richtungen zum Anbinden <strong>und</strong> zur<br />
Pflege sowie eingefriedete Plätze <strong>und</strong> Räume zur Aufnahme <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> zur<br />
sachgerechten Lagerung <strong>von</strong> verderblichen Waren zu erstellen. 25<br />
4 Rampenanlagen, Untersuchungsplätze <strong>und</strong> <strong>die</strong> Unterlagen <strong>von</strong> Rampengeleisen,<br />
wo Nutztiere grenztierärztlich untersucht werden, müssen einen wasserdichten,<br />
leicht zu reinigenden <strong>und</strong> gut desinfizierbaren Belag aufweisen.<br />
5 Auf den <strong>von</strong> der Oberzolldirektion im <strong>Ein</strong>vernehmen mit dem B<strong>und</strong>esamt für<br />
Zivilluftfahrt als Zollflugplätze anerkannten internationalen Flughäfen müssen <strong>die</strong><br />
zuständigen Flughafenverwaltungen <strong>die</strong> Räume, Anlagen <strong>und</strong> <strong>Ein</strong>richtungen nach<br />
den Absätzen 2–4 zur Verfügung stellen.<br />
Art. 7 Auskunftspflicht der Zollverwaltung<br />
Die Zollverwaltung erteilt dem B<strong>und</strong>esamt auf Verlangen <strong>über</strong> alle Tatsachen, <strong>die</strong><br />
für den Vollzug <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> wesentlich sind, Auskunft, gewährt <strong>Ein</strong>sicht in<br />
<strong>die</strong> Akten <strong>und</strong> erstattet Meldungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong><br />
<strong>und</strong> Waren.<br />
Art. 8<br />
Kantone<br />
1 Können <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> vorgesehenen Massnahmen nicht vom grenztierärztlichen<br />
Dienst, <strong>von</strong> den Exportkontrolltierärzten oder <strong>von</strong> den Zollorganen durchgeführt<br />
werden, leistet der Kanton, in dem sich <strong>die</strong> Tiere oder Waren befinden oder<br />
für den sie bestimmt sind, <strong>die</strong> nötige Amtshilfe. 26<br />
22 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1.<br />
Mai 2007 (SR 631.01).<br />
23 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1.<br />
Mai 2007 (SR 631.01).<br />
24 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
25 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />
(AS 2002 1411).<br />
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