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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />

916.443.11<br />

Grenze weisen Tiere, deren <strong>Ein</strong>fuhr nach Artikel 78 verboten ist, nach Möglichkeit<br />

zurück.<br />

2 Die Behörde, <strong>die</strong> eine Verwaltungsstrafuntersuchung durchführt, beschlagnahmt<br />

widerrechtlich eingeführte Tiere oder Waren, <strong>die</strong> im Inland entdeckt werden, <strong>und</strong><br />

benachrichtigt <strong>die</strong> für den Vollzug der Lebensmittel- <strong>und</strong> der Tierseuchengesetzgebung<br />

zuständigen kantonalen Behörden. Diese treffen unverzüglich <strong>die</strong> unaufschiebbaren,<br />

zum Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>von</strong> Mensch <strong>und</strong> Tier erforderlichen Massnahmen<br />

wie Quarantänierung, Untersuchung, Schlachtung oder unschädliche Beseitigung.<br />

3 Entdecken <strong>die</strong> kantonalen Behörden widerrechtlich eingeführte Tiere oder Waren<br />

im Inland, so beschlagnahmen sie <strong>die</strong> Tiere oder Waren, treffen unverzüglich <strong>die</strong><br />

unaufschiebbaren, zum Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>von</strong> Mensch <strong>und</strong> Tier erforderlichen<br />

Massnahmen <strong>und</strong> erstatten dem B<strong>und</strong>esamt Anzeige. Tiere, <strong>die</strong> den Bestimmungen<br />

der Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 182 unterstehen, können nach<br />

Absprache mit den kantonalen Behörden vom B<strong>und</strong>esamt beschlagnahmt werden. Ist<br />

bereits eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet worden, so beschlagnahmt nach<br />

Möglichkeit <strong>die</strong> Behörde, welche <strong>die</strong> Untersuchung leitet, <strong>die</strong> Tiere oder Waren <strong>und</strong><br />

ordnet nach Absprache mit den kantonalen Behörden <strong>die</strong> zu treffenden Massnahmen<br />

an.<br />

4 Die Behörde, welche <strong>die</strong> Beschlagnahme verfügt hat, bringt <strong>die</strong> beschlagnahmten<br />

Tiere <strong>und</strong> Waren unter Aufsicht des B<strong>und</strong>esamtes an einem <strong>von</strong> ihm bestimmten Ort<br />

auf Kosten <strong>und</strong> Gefahr des Betroffenen unter. Das B<strong>und</strong>esamt ordnet <strong>die</strong> zum<br />

Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>von</strong> Mensch <strong>und</strong> Tier erforderlichen Massnahmen an.<br />

5 Das B<strong>und</strong>esamt entscheidet schliesslich, ob beschlagnahmte Tiere <strong>und</strong> Waren:<br />

a. nachträglich zur <strong>Ein</strong>fuhr freigegeben werden können;<br />

b. wieder ausgeführt werden können;<br />

c. nach der Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 eingezogen <strong>und</strong> verwendet<br />

werden;<br />

d. eingezogen <strong>und</strong> vernichtet werden.<br />

Art. 86<br />

Strafverfolgung<br />

1 Artikel 52 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 gilt für alle Widerhandlungen<br />

gegen <strong>die</strong>se <strong>Verordnung</strong> an der Zoll- <strong>und</strong> Landesgrenze. Liegt gleichzeitig<br />

eine Zollwiderhandlung vor, so führt <strong>die</strong> Zollverwaltung, gegebenenfalls unter<br />

Mitwirkung des B<strong>und</strong>esamtes, <strong>die</strong> Untersuchung durch.<br />

2 Die Zollverwaltung eröffnet <strong>und</strong> vollstreckt für Rechnung des B<strong>und</strong>esamtes <strong>die</strong><br />

Strafbescheide <strong>und</strong> -verfügungen wegen Widerhandlungen, <strong>die</strong> <strong>von</strong> der Zollverwaltung<br />

untersucht wurden.<br />

3 Massgebend sind <strong>die</strong> Straftatbestände des Strafgesetzbuches 183 sowie der Tierschutz-,<br />

Tierseuchen-, Lebensmittel-, Landwirtschafts- <strong>und</strong> Zollgesetzgebung.<br />

182 SR 453<br />

183 SR 311.0<br />

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