Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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916.443.11<br />
Landwirtschaft<br />
7. Kapitel: Gebühren<br />
Art. 82<br />
1 Die Gebühren für Dienstleistungen des B<strong>und</strong>esamtes richten sich nach der <strong>Verordnung</strong><br />
vom 30. Oktober 1985 178 <strong>über</strong> Gebühren des B<strong>und</strong>esamtes für Veterinärwesen.<br />
2 Die Kantone können für Dienstleistungen zum Vollzug <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> Gebühren<br />
nach kantonalem Recht erheben.<br />
8. Kapitel: Verfahrens- <strong>und</strong> Strafbestimmungen<br />
1. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen<br />
Art. 83 Verfügungen<br />
Für Bewilligungen <strong>und</strong> andere Verfügungen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
vom 20. Dezember 1968 179 .<br />
Art. 84<br />
Beschwerdeverfahren<br />
1 Die anmeldepflichtige Person oder der Eigentümer beanstandeter Tiere <strong>und</strong> Waren<br />
kann gegen <strong>die</strong> Verfügung des Grenztierarztes spätestens an dem der Mitteilung der<br />
Verfügung folgenden Werktag, für Beanstandungen gestützt auf das Lebensmittelgesetz<br />
vom 9. Oktober 1992 innert fünf Tage beim B<strong>und</strong>esamt schriftlich <strong>Ein</strong>sprache<br />
erheben. Die <strong>Ein</strong>sprache hat keine aufschiebende Wirkung; <strong>die</strong>se kann vom B<strong>und</strong>esamt<br />
auf Gesuch hin gewährt werden. 180<br />
2−3 ... 181<br />
4 Gegen Verfügungen der Organe <strong>von</strong> Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden ist <strong>die</strong> Beschwerde<br />
an <strong>die</strong> vom Kanton bezeichnete Stelle zulässig.<br />
2. Abschnitt: Strafbestimmungen<br />
Art. 85<br />
Widerrechtliche <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Waren<br />
1 Der Grenztierarzt beschlagnahmt widerrechtlich eingeführte Tiere oder Waren,<br />
wenn sie beim oder unmittelbar nach dem Grenz<strong>über</strong>tritt entdeckt werden <strong>und</strong> nicht<br />
bereits durch <strong>die</strong> Zollorgane beschlagnahmt worden sind. Die Vollzugsorgane an der<br />
178 SR 916.472<br />
179 SR 172.021<br />
180 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
181 Aufgehoben durch Ziff. II 104 der V vom 8. Nov. 2006 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anpassung <strong>von</strong> B<strong>und</strong>esratsverordnungen<br />
an <strong>die</strong> Totalrevision der B<strong>und</strong>esrechtspflege, mit Wirkung seit<br />
1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).<br />
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