27.04.2014 Aufrufe

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

916.443.11<br />

Landwirtschaft<br />

7. Kapitel: Gebühren<br />

Art. 82<br />

1 Die Gebühren für Dienstleistungen des B<strong>und</strong>esamtes richten sich nach der <strong>Verordnung</strong><br />

vom 30. Oktober 1985 178 <strong>über</strong> Gebühren des B<strong>und</strong>esamtes für Veterinärwesen.<br />

2 Die Kantone können für Dienstleistungen zum Vollzug <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> Gebühren<br />

nach kantonalem Recht erheben.<br />

8. Kapitel: Verfahrens- <strong>und</strong> Strafbestimmungen<br />

1. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen<br />

Art. 83 Verfügungen<br />

Für Bewilligungen <strong>und</strong> andere Verfügungen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

vom 20. Dezember 1968 179 .<br />

Art. 84<br />

Beschwerdeverfahren<br />

1 Die anmeldepflichtige Person oder der Eigentümer beanstandeter Tiere <strong>und</strong> Waren<br />

kann gegen <strong>die</strong> Verfügung des Grenztierarztes spätestens an dem der Mitteilung der<br />

Verfügung folgenden Werktag, für Beanstandungen gestützt auf das Lebensmittelgesetz<br />

vom 9. Oktober 1992 innert fünf Tage beim B<strong>und</strong>esamt schriftlich <strong>Ein</strong>sprache<br />

erheben. Die <strong>Ein</strong>sprache hat keine aufschiebende Wirkung; <strong>die</strong>se kann vom B<strong>und</strong>esamt<br />

auf Gesuch hin gewährt werden. 180<br />

2−3 ... 181<br />

4 Gegen Verfügungen der Organe <strong>von</strong> Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden ist <strong>die</strong> Beschwerde<br />

an <strong>die</strong> vom Kanton bezeichnete Stelle zulässig.<br />

2. Abschnitt: Strafbestimmungen<br />

Art. 85<br />

Widerrechtliche <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Waren<br />

1 Der Grenztierarzt beschlagnahmt widerrechtlich eingeführte Tiere oder Waren,<br />

wenn sie beim oder unmittelbar nach dem Grenz<strong>über</strong>tritt entdeckt werden <strong>und</strong> nicht<br />

bereits durch <strong>die</strong> Zollorgane beschlagnahmt worden sind. Die Vollzugsorgane an der<br />

178 SR 916.472<br />

179 SR 172.021<br />

180 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

181 Aufgehoben durch Ziff. II 104 der V vom 8. Nov. 2006 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anpassung <strong>von</strong> B<strong>und</strong>esratsverordnungen<br />

an <strong>die</strong> Totalrevision der B<strong>und</strong>esrechtspflege, mit Wirkung seit<br />

1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).<br />

42

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!