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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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916.443.11<br />

Landwirtschaft<br />

3 Die <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> H<strong>und</strong>en mit coupierten Ohren oder Ruten ist verboten. Vom <strong>Ein</strong>fuhrverbot<br />

ausgenommen sind H<strong>und</strong>e ausländischer Halter, <strong>die</strong> für Ferien oder<br />

andere Kurzaufenthalte vor<strong>über</strong>gehend in <strong>die</strong> Schweiz kommen, sowie <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>fuhr<br />

als Umzugsgut. 169<br />

4 Die <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen <strong>von</strong> Schildkröten sowie <strong>von</strong><br />

Erzeugnissen mit geringem Schildkrötenfleischanteil <strong>und</strong> solchen, welche <strong>die</strong> Gewebestruktur<br />

des Fleisches nicht mehr aufweisen, ist verboten. 170<br />

2. Abschnitt: Seuchenpolizeiliche Verbote<br />

Art. 79 Verbot der <strong>Ein</strong>- <strong>und</strong> <strong>Durch</strong>fuhr <strong>von</strong> Affen <strong>und</strong> Halbaffen 171<br />

1 Die <strong>Ein</strong>- <strong>und</strong> <strong>Durch</strong>fuhr <strong>von</strong> Affen (Simiae) <strong>und</strong> Halbaffen (Prosimiae) ist verboten,<br />

ausgenommen <strong>die</strong> <strong>Durch</strong>fuhr im Luftverkehr, wenn <strong>die</strong> Tiere das Flugzeug nicht<br />

verlassen.<br />

2 Das B<strong>und</strong>esamt erteilt ausnahmsweise eine <strong>Ein</strong>fuhrbewilligung, wenn durch geeignete<br />

Vorsichtsmassnahmen <strong>die</strong> Übertragung <strong>von</strong> Krankheiten ausgeschlossen werden<br />

kann <strong>und</strong> <strong>die</strong> Tiere:<br />

a. für wissenschaftliche Institute <strong>und</strong> Betriebe bestimmt sind, <strong>die</strong> besondere<br />

Vorkehren zum Schutz vor Krankheits<strong>über</strong>tragungen getroffen haben;<br />

b. für zoologische Gärten <strong>und</strong> Tierparks bestimmt sind;<br />

c. im Artistenberuf Verwendung finden oder<br />

d. als Umzugsgut eingeführt werden.<br />

Art. 79a 172<br />

Andere <strong>Ein</strong>- <strong>und</strong> <strong>Durch</strong>fuhrverbote<br />

1 Die <strong>Ein</strong>- <strong>und</strong> <strong>Durch</strong>fuhrverbote aus seuchenpolizeilichen Gründen sind im Anhang<br />

aufgeführt.<br />

2 Das B<strong>und</strong>esamt kann Ausnahmen gewähren, wenn:<br />

a. nachgewiesen ist, dass <strong>die</strong> Seuchenlage im Herkunftsgebiet <strong>und</strong> in den allfälligen<br />

Transitländern günstig ist; oder<br />

b. <strong>die</strong> Seucheneinschleppung durch geeignete Vorsichtsmassnahmen ausgeschlossen<br />

wird.<br />

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

170 Siehe auch Art. 90 hiernach.<br />

171 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

172 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

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