Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />
916.443.11<br />
Art. 71<br />
Erneuerung oder Entzug der Anerkennung<br />
1 Das B<strong>und</strong>esamt <strong>über</strong>prüft regelmässig selbst, ob <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Anerkennung<br />
noch erfüllt sind. Es zieht dazu den Exportkontrolltierarzt, <strong>die</strong> kantonalen<br />
Behörden sowie allenfalls in- <strong>und</strong> ausländische Sachverständige bei.<br />
2 Das B<strong>und</strong>esamt erneuert <strong>die</strong> Anerkennung, wenn der Betrieb <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>fuhrbedingungen<br />
des Bestimmungslandes <strong>und</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Anerkennung erfüllt.<br />
Andernfalls zieht das B<strong>und</strong>esamt <strong>die</strong> Anerkennung vor<strong>über</strong>gehend oder auf unbestimmte<br />
Zeit zurück.<br />
Art. 72<br />
Überwachung der <strong>Ausfuhr</strong>betriebe<br />
1 Die Exportkontrolltierärzte (Art. 5) <strong>über</strong>wachen <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>haltung der vom B<strong>und</strong>esamt<br />
genehmigten Bedingungen, führen <strong>die</strong> vorgeschriebenen Untersuchungen durch<br />
oder veranlassen sie <strong>und</strong> stellen <strong>die</strong> amtstierärztlichen <strong>Ausfuhr</strong>zeugnisse aus.<br />
2 Das B<strong>und</strong>esamt kann auf Verlangen des <strong>Ein</strong>fuhrlandes oder des schweizerischen<br />
Exporteurs <strong>die</strong> Aufgaben nach Absatz 1 auch selbst, allenfalls unter Beizug in- oder<br />
ausländischer Sachverständiger, ausführen. In <strong>die</strong>sem Fall benachrichtigt es zuvor<br />
<strong>die</strong> kantonalen Behörden.<br />
3 Das B<strong>und</strong>esamt führt auf Verlangen des <strong>Ein</strong>fuhrlandes, des <strong>Ausfuhr</strong>betriebes oder<br />
des schweizerischen Exporteurs nötigenfalls Übersichtsuntersuchungen durch oder<br />
veranlasst sie, wenn <strong>die</strong>se eine unabdingbare Voraussetzung für <strong>die</strong> Anerkennung<br />
<strong>von</strong> <strong>Ausfuhr</strong>betrieben oder für <strong>die</strong> <strong>Ausfuhr</strong> bilden. 158<br />
4 Gebinde für <strong>die</strong> Beförderung <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen ins Ausland<br />
müssen den Amtsstempel des Exportkontrolltierarztes des <strong>Ausfuhr</strong>betriebes oder<br />
eine gleichwertige Markierung tragen. Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche<br />
Vereinbarungen.<br />
Art. 73 Beglaubigung <strong>von</strong> Zeugnissen<br />
Das B<strong>und</strong>esamt beglaubigt auf Verlangen des <strong>Ein</strong>fuhrlandes <strong>die</strong> <strong>von</strong> den Exportkontrolltierärzten<br />
ausgestellten amtlichen Zeugnisse.<br />
Art. 74<br />
Grenztierärztliche Untersuchung<br />
1 <strong>Ausfuhr</strong>sendungen mit mehr als 20 kg brutto Fleisch <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> der Pferde-, Rinder-,<br />
Schaf-, Ziegen- <strong>und</strong> Schweinegattung werden nach den Artikeln 15–24 <strong>und</strong> 81<br />
grenztierärztlich untersucht.<br />
1bis <strong>Ausfuhr</strong>sendungen <strong>von</strong> Fleisch <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen<strong>und</strong><br />
Schweinegattung nach der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> nach Norwegen<br />
werden vom Grenztierarzt stichprobenweise untersucht. 159<br />
158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 1990, in Kraft seit 1. Okt. 1990<br />
(AS 1990 1357).<br />
159 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />
(AS 2002 1411).<br />
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