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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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916.443.11<br />

Landwirtschaft<br />

a. andere Herstellungs-, Kontroll- <strong>und</strong> Kennzeichnungsverfahren;<br />

b. andere Anforderungen an Räume <strong>und</strong> <strong>Ein</strong>richtungen <strong>von</strong> Schlacht-, Zerlege<strong>und</strong><br />

Verarbeitungsbetrieben sowie Kühlhäusern;<br />

c. <strong>die</strong> tierärztliche Kontrolle <strong>von</strong> andern Waren als Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen.<br />

4 Das B<strong>und</strong>esamt genehmigt <strong>die</strong> Bedingungen mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esamtes für<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen, wenn sie:<br />

a. <strong>von</strong> der Lebensmittelgesetzgebung abweichen;<br />

b. tierärztliche Kontrollen <strong>von</strong> andern Waren als Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen<br />

verlangen;<br />

c. Kontrollaufträge an andere Vollzugsorgane als Exportkontrolltierärzte für<br />

<strong>Ausfuhr</strong>betriebe (Art. 5) bedingen.<br />

Art. 70<br />

Anerkennung als <strong>Ausfuhr</strong>betrieb<br />

1 Das B<strong>und</strong>esamt führt auf Gesuch des interessierten Schlacht-, Zerlege- <strong>und</strong> Verarbeitungsbetriebes<br />

oder Kühlhauses das Anerkennungsverfahren durch, falls das<br />

Bestimmungsland der Waren eine amtliche Zulassung als <strong>Ausfuhr</strong>betrieb fordert.<br />

2 Das B<strong>und</strong>esamt anerkennt den <strong>Ausfuhr</strong>betrieb aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Betriebskontrollen,<br />

nach Anhören der zuständigen kantonalen Behörden, jeweils für <strong>die</strong> Dauer eines<br />

Kalenderjahres, wenn:<br />

a. der Betrieb <strong>die</strong> Anforderungen der Lebensmittel- <strong>und</strong> der Tierseuchengesetzgebung<br />

sowie <strong>die</strong> allenfalls abweichenden Anforderungen des Bestimmungslandes<br />

erfüllt;<br />

b. 157 im Schlachtbetrieb <strong>die</strong> Fleischkontrolle <strong>von</strong> Tierärzten oder <strong>von</strong> nichttierärztlichen<br />

Fleischkontrolleuren, <strong>die</strong> unter ständiger Leitung <strong>von</strong> Tierärzten<br />

arbeiten, durchgeführt wird;<br />

c. der Betrieb sich <strong>über</strong> <strong>die</strong> allenfalls vom B<strong>und</strong>esamt oder vom Bestimmungsland<br />

geforderten Laboruntersuchungen ausweist.<br />

3 Das B<strong>und</strong>esamt verleiht dem anerkannten <strong>Ausfuhr</strong>betrieb eine amtliche Kontrollnummer<br />

<strong>und</strong> teilt ihm <strong>die</strong> nötigen Exportkontrolltierärzte <strong>und</strong> Stellvertreter zu.<br />

4 Das Verzeichnis der anerkannten <strong>Ausfuhr</strong>betriebe wird periodisch in den «Mitteilungen<br />

des B<strong>und</strong>esamtes für Veterinärwesen» veröffentlicht.<br />

5 Bevor wesentliche bauliche Veränderungen in einem anerkannten <strong>Ausfuhr</strong>betrieb<br />

vorgenommen werden, müssen <strong>die</strong> Pläne dem B<strong>und</strong>esamt zur Prüfung unterbreitet<br />

werden. Das B<strong>und</strong>esamt prüft, ob <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Anerkennung erfüllt<br />

bleiben.<br />

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

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