Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />
916.443.11<br />
Art. 66 Beglaubigung <strong>von</strong> Zeugnissen<br />
Das B<strong>und</strong>esamt beglaubigt auf Verlangen des <strong>Ein</strong>fuhrlandes <strong>die</strong> <strong>von</strong> den Exportkontrolltierärzten<br />
ausgestellten amtlichen Zeugnisse.<br />
Art. 67<br />
Grenztierärztliche Untersuchung<br />
1 Jede <strong>Ausfuhr</strong>sendung <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- <strong>und</strong><br />
Schweinegattung wird bei der Ausgangszollstelle grenztierärztlich untersucht. Der<br />
Grenztierarzt kontrolliert namentlich den Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong> <strong>die</strong> Transportfähigkeit<br />
der Tiere sowie <strong>die</strong> Angaben in den Begleitzeugnissen. 154<br />
1bis <strong>Ausfuhr</strong>sendungen <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- <strong>und</strong> Schweinegattung<br />
nach der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> nach Norwegen werden vom<br />
Grenztierarzt stichprobenweise untersucht. 155<br />
2 Die grenztierärztlichen Organe sind ermächtigt, auch <strong>Ausfuhr</strong>sendungen <strong>von</strong><br />
andern <strong>Tieren</strong> zu untersuchen.<br />
Art. 68 156 Kosten<br />
Der <strong>Ausfuhr</strong>betrieb trägt <strong>die</strong> Kosten im Zusammenhang mit der amtlichen Anerkennung.<br />
Die Kosten für <strong>die</strong> übrigen Verrichtungen nach den Artikeln 64–67 sowie für<br />
allfällige Impfungen, <strong>die</strong> das Bestimmungsland verlangt, trägt derjenige, der sie veranlasst<br />
(Art. 82).<br />
2. Abschnitt: <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen<br />
Art. 69<br />
Prüfung <strong>von</strong> <strong>Ausfuhr</strong>bedingungen <strong>und</strong> Zeugnistexten<br />
1 Die <strong>Ein</strong>fuhrbedingungen des Bestimmungslandes <strong>und</strong> <strong>die</strong> allenfalls zwischen<br />
Exporteuren <strong>und</strong> ausländischen Käufern vereinbarten Bedingungen für <strong>die</strong> gewerbsmässige<br />
<strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen sowie <strong>die</strong> Texte der amtstierärztlichen<br />
Zeugnisse müssen dem B<strong>und</strong>esamt zur Prüfung unterbreitet werden.<br />
2 Das B<strong>und</strong>esamt genehmigt <strong>die</strong> Anwendung der Bedingungen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Zeugnistexte,<br />
wenn sie keine Bestimmungen enthalten, <strong>die</strong> mit der schweizerischen Tierschutz-,<br />
Tierseuchen- <strong>und</strong> Lebensmittelgesetzgebung unvereinbar sind. Das B<strong>und</strong>esamt kann<br />
bestimmen, dass amtliche Zeugnisformulare zu verwenden sind.<br />
3 Das B<strong>und</strong>esamt kann auf Verlangen des Bestimmungslandes Bedingungen genehmigen,<br />
<strong>die</strong> in der Lebensmittel- <strong>und</strong> der Tierseuchengesetzgebung nicht vorgesehen<br />
sind, namentlich:<br />
154 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
155 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />
(AS 2002 1411).<br />
156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 1990, in Kraft seit 1. Okt. 1990<br />
(AS 1990 1357).<br />
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