Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />
916.443.11<br />
4 In offene Zolllager oder in Zollfreilager eingelagerte Waren stehen unter der seuchenpolizeilichen<br />
Aufsicht des B<strong>und</strong>esamtes. 147<br />
5 Waren oder ihre Verpackung dürfen nicht so zu verändert werden, dass ihr Ursprung<br />
oder <strong>die</strong> Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Fleischkontrolle nicht mehr festgestellt werden<br />
können. 148<br />
6 <strong>Ein</strong>gelagertes Fleisch <strong>und</strong> eingelagerte Fleischerzeugnisse dürfen nur mit Genehmigung<br />
<strong>und</strong> unter Aufsicht der grenztierärztlichen Organe verändert (zerlegt, umgepackt,<br />
anders bezeichnet usw.) werden. Im Übrigen gelten <strong>die</strong> Artikel 160 <strong>und</strong> 180<br />
der Zollverordnung vom 1. November 2006 149 . 150<br />
7 Sind Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse für Bordbuffet<strong>die</strong>nste auf internationalen<br />
Flughäfen bestimmt, so ist den grenztierärztlichen Organen ein Zeugnis zu <strong>über</strong>geben.<br />
Dieses Zeugnis muss bestätigen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e):<br />
a. für Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> der Pferde-, Rinder-, Schaf-,<br />
Ziegen- <strong>und</strong> Schweinegattung:<br />
1. <strong>die</strong> Seuchenfreiheit des Herkunftsgebiets,<br />
2. <strong>die</strong> Herkunft des Fleisches aus Betrieben, <strong>die</strong> unter tierärztlicher Aufsicht<br />
stehen, sowie <strong>die</strong> Untersuchung der Tiere vor <strong>und</strong> nach der<br />
Schlachtung;<br />
b. für Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse <strong>von</strong> Hauskaninchen <strong>und</strong> Hausgeflügel:<br />
1. <strong>die</strong> Seuchenfreiheit des Herkunftsgebiets,<br />
2. <strong>die</strong> Herkunft des Fleisches aus Betrieben, <strong>die</strong> unter tierärztlicher Aufsicht<br />
stehen;<br />
c. für Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse <strong>von</strong> Wild:<br />
1. <strong>die</strong> Seuchenfreiheit des Herkunftsgebiets,<br />
2. bei Wildschweinen <strong>und</strong> Bären <strong>über</strong><strong>die</strong>s eine Tiefkühlbehandlung oder<br />
<strong>die</strong> Untersuchung mit negativem Bef<strong>und</strong> auf Trichinen <strong>und</strong> Finnen;<br />
d. für Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse <strong>von</strong> Fröschen:<br />
<strong>die</strong> Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 2;<br />
e. für Fische, Krebstiere, Weichtiere <strong>und</strong> Stachelhäuter sowie Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse<br />
da<strong>von</strong>:<br />
<strong>die</strong> Eignung zur menschlichen Ernährung, soweit das B<strong>und</strong>esamt nicht auf<br />
ein Zeugnis verzichtet.<br />
8 Die grenztierärztlichen Organe sind ermächtigt, <strong>die</strong> Waren für Bordbuffet<strong>die</strong>nste<br />
zu untersuchen.<br />
147 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />
(AS 2002 1411).<br />
149 SR 631.01<br />
150 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
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