Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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916.443.11<br />
Landwirtschaft<br />
2 Es dürfen keine inländischen Tiere zugeladen werden.<br />
2. Abschnitt: <strong>Durch</strong>fuhr <strong>von</strong> Waren<br />
Art. 61<br />
1 Die <strong>Durch</strong>fuhr <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen sowie <strong>von</strong> andern Waren tierischer<br />
Herkunft, <strong>die</strong> Träger des Ansteckungsstoffes einer <strong>über</strong>tragbaren Krankheit<br />
sein können, muss so erfolgen, dass eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist.<br />
1bis Sendungen <strong>von</strong> Milch <strong>und</strong> Milchprodukten mit einem Bruttogewicht <strong>von</strong> <strong>über</strong><br />
20 kg aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der EU <strong>und</strong> als Norwegen müssen<br />
bei der <strong>Durch</strong>fuhr <strong>von</strong> einem Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Genusstauglichkeitszeugnis nach<br />
Artikel 48a Absatz 3 begleitet sein. Diese Sendungen werden bei der schweizerischen<br />
<strong>Ein</strong>gangszollstelle grenztierärztlich untersucht, sofern sie nicht bereits in<br />
einem Mitgliedstaat der EU oder in Norwegen untersucht worden sind. 143<br />
2 Leere Viehtransportfahrzeuge müssen vor der <strong>Durch</strong>fuhr <strong>von</strong> Streu <strong>und</strong> Mistrückständen<br />
gereinigt <strong>und</strong> desinfiziert werden.<br />
3. Abschnitt: Kontrollen<br />
Art. 62<br />
Grenztierärztliche Untersuchung<br />
1 <strong>Durch</strong>fuhrsendungen mit <strong>Tieren</strong>, für welche eine Bewilligung erforderlich ist, werden<br />
grenztierärztlich untersucht.<br />
2 Die grenztierärztlichen Organe sind ermächtigt, auch andere <strong>Durch</strong>fuhrsendungen<br />
mit <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Waren zu kontrollieren.<br />
Art. 63 Offene Zolllager oder Zollfreilager 144<br />
1 Waren, <strong>die</strong> bei der <strong>Ein</strong>fuhr grenztierärztlich untersucht würden, werden vor der<br />
<strong>Ein</strong>lagerung in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager untersucht. 145<br />
2 Die Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> werden bei der Untersuchung so weit angewendet,<br />
als sie seuchenpolizeilich begründet sind.<br />
3 Waren, <strong>die</strong> bei der <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> einem Zeugnis begleitet sein müssen, müssen <strong>die</strong>s<br />
auch bei der <strong>Ein</strong>lagerung in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager sein. 146<br />
143 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 1598). Fassung gemäss<br />
Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007<br />
(SR 631.01).<br />
144 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
145 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
146 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
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