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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />

916.443.11<br />

Art. 58<br />

Tierischer Dünger <strong>und</strong> Stroh<br />

1 Die Zollorgane melden dem B<strong>und</strong>esamt alle <strong>Ein</strong>fuhrsendungen <strong>von</strong> tierischem<br />

Dünger.<br />

2 Der Empfänger muss Stroh <strong>und</strong> ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, <strong>die</strong><br />

als Packmaterial für <strong>Ein</strong>fuhrsendungen verwendet wurden, auf unschädliche Art<br />

beseitigen.<br />

3. Kapitel: <strong>Durch</strong>fuhr<br />

1. Abschnitt: <strong>Durch</strong>fuhr <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong><br />

Art. 59<br />

<strong>Durch</strong>fuhrbewilligung<br />

1 Tiere der in Artikel 1 Ziffer 1 Buchstaben a–k genannten Arten dürfen nur mit<br />

Bewilligung des B<strong>und</strong>esamtes durchgeführt werden. Das B<strong>und</strong>esamt erteilt <strong>die</strong><br />

Bewilligung, wenn es festgestellt hat, dass keine seuchenpolizeilichen Gründe<br />

entgegenstehen. Es kann <strong>die</strong> Erteilung der Bewilligung da<strong>von</strong> abhängig machen,<br />

dass <strong>die</strong> Behörden des Bestimmungslandes <strong>die</strong> Übernahme der Tiere an der Grenze<br />

zugesichert haben.<br />

2 <strong>Durch</strong>fuhrsendungen nach Absatz 1 müssen <strong>von</strong> einem Zeugnis begleitet sein.<br />

Dieses Zeugnis muss <strong>die</strong> Bestätigungen nach Artikel 26 enthalten.<br />

3 Das Zeugnis ist zehn Tage gültig.<br />

4 Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- <strong>und</strong> Schweinegattung dürfen nur im Bahn- <strong>und</strong><br />

Luftverkehr durchgeführt werden.<br />

5 Ohne Bewilligung, Zeugnis <strong>und</strong> grenztierärztliche Untersuchung dürfen durchgeführt<br />

werden:<br />

a. Tiere im Luftverkehr, sofern sie nicht länger als 48 St<strong>und</strong>en auf einem internationalen<br />

Flughafen nach Artikel 6 Absatz 5 bleiben;<br />

b. Haush<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hauskatzen; es gilt Artikel 30.<br />

6 Für <strong>die</strong> <strong>Durch</strong>fuhr <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> aus der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> aus Norwegen<br />

ist keine Bewilligung erforderlich. Die grenztierärztliche Untersuchung<br />

umfasst eine Kontrolle der Zeugnisse <strong>und</strong> der Transportpläne. Vorbehalten bleiben<br />

Untersuchungen bei Seuchenverdacht <strong>und</strong> Kontrollen der <strong>Ein</strong>haltung der Tierschutzvorschriften.<br />

141<br />

Art. 60<br />

Beförderung der Tiere<br />

1 Die zur <strong>Durch</strong>fuhr zugelassenen Tiere sind direkt zur Ausgangszollstelle zu befördern.<br />

142<br />

141 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

142 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

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