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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />

916.443.11<br />

Art. 2 Begriffe<br />

In <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> werden folgende abgekürzte Bezeichnungen verwendet:<br />

a. Sanitätspolizei: Tierseuchen- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitspolizei;<br />

b. Tiere: lebende Tiere;<br />

c. 16 Wild: Fleisch <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Lebensmittel-<br />

<strong>und</strong> Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 17 .<br />

2. Abschnitt: Vollzugsorganisation<br />

Art. 3<br />

B<strong>und</strong>esamt für Veterinärwesen<br />

1 Das B<strong>und</strong>esamt für Veterinärwesen (B<strong>und</strong>esamt) kontrolliert durch den grenztierärztlichen<br />

Dienst <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> der in Artikel 1 genannten Tiere <strong>und</strong><br />

Waren.<br />

2 Wenn <strong>die</strong>s sanitätspolizeilich begründet ist, kann das B<strong>und</strong>esamt zusätzlich zu den<br />

in <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> vorgesehenen Massnahmen vorschreiben:<br />

a. weitere sichernde Bedingungen für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong><br />

<strong>und</strong> Waren;<br />

b. Bewilligungen, Zeugnisse <strong>und</strong> grenztierärztliche Kontrollen für Tiere <strong>und</strong><br />

Waren, für welche <strong>die</strong>se im Normalfall nicht nötig sind;<br />

c. Verbote der <strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> für bestimmte Tiere <strong>und</strong> Waren;<br />

d. den Widerruf erteilter Bewilligungen;<br />

e. das Schliessen einzelner Grenzstrecken für den Personen-, Tier- <strong>und</strong> Warenverkehr<br />

bei akuter Gefahr der <strong>Ein</strong>schleppung gefährlicher Tierseuchen.<br />

3 Das B<strong>und</strong>esamt errichtet <strong>und</strong> betreibt ein Dateninformations- <strong>und</strong> Übermittlungssystem,<br />

welches <strong>die</strong> Verbindung mit dem informatisierten System zum Verb<strong>und</strong> der<br />

Veterinärbehörden der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> Norwegens herstellt. Zugriff<br />

zum System haben das B<strong>und</strong>esamt, <strong>die</strong> Kantonstierärzte, <strong>die</strong> Grenztierärzte, <strong>die</strong><br />

Exportkontrolltierärzte <strong>und</strong> <strong>die</strong> amtlichen Tierärzte. Das System gibt Auskunft <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> Herkunft, den Bestimmungsort, <strong>die</strong> Identifikation <strong>und</strong> den Ges<strong>und</strong>heitsstatus <strong>von</strong><br />

<strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> tierischen Erzeugnissen. 18<br />

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Nov. 2005 <strong>über</strong> das Schlachten <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.190).<br />

17 SR 817.02<br />

18 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1411). Fassung gemäss Ziff. I<br />

der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3113).<br />

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