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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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916.443.11<br />

Landwirtschaft<br />

2. sie tierärztlich kontrolliert worden sind;<br />

d. bei tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 nach den Artikeln 4<br />

<strong>und</strong> 5 VTNP <strong>die</strong> grenz<strong>über</strong>schreitende Entsorgung mit dem Herkunftsland<br />

abgesprochen wurde.<br />

3 Das B<strong>und</strong>esamt kann <strong>die</strong> Bewilligung verweigern oder entziehen, wenn:<br />

a. eine erhöhte Gefahr besteht, dass mit den tierischen Nebenprodukten Seuchen<br />

eingeschleppt werden;<br />

b. für <strong>die</strong> inländische Entsorgung <strong>die</strong> gesamte Kapazität der betreffenden Entsorgungsbetriebe<br />

benötigt wird; vorbehalten bleiben Vereinbarungen <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> grenz<strong>über</strong>schreitende Entsorgung.<br />

4 <strong>Ein</strong>fuhrsendungen müssen <strong>von</strong> einem Zeugnis nach Artikel 13 begleitet sein. Bei<br />

tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 muss darin bestätigt sein, dass <strong>die</strong> Anforderungen<br />

nach Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind.<br />

5 Jede <strong>Ein</strong>fuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht.<br />

Art. 52<br />

H<strong>und</strong>e- <strong>und</strong> Katzenfutter<br />

1 H<strong>und</strong>e- <strong>und</strong> Katzenfutter mit Bestandteilen tierischer Herkunft, ausgenommen<br />

Milchbestandteile, darf nur mit Bewilligung des B<strong>und</strong>esamtes eingeführt werden.<br />

Die Bewilligung wird erteilt, wenn im Herstellungsbetrieb <strong>die</strong> Anforderungen an <strong>die</strong><br />

Entkeimung des Rohmaterials erfüllt werden. 125<br />

2 Auf den Packungen muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass es sich um<br />

Tierfutter handelt. Ferner sind Name <strong>und</strong> Adresse des ausländischen Herstellers oder<br />

Lieferanten der Ware offen oder verschlüsselt sowie das Ursprungsland anzugeben.<br />

126<br />

2bis Auf Packungen aus der Europäischen Gemeinschaft kann anstelle des Ursprungslandes<br />

<strong>die</strong> Europäische Gemeinschaft angegeben werden. In <strong>die</strong>sem Fall ist<br />

das Ursprungsland in verschlüsselter Form anzugeben. 127<br />

3 Jede <strong>Ein</strong>fuhrsendung <strong>von</strong> mehr als 20 kg brutto muss <strong>von</strong> einem Zeugnis begleitet<br />

sein, in dem bestätigt wird, dass <strong>die</strong> Ware seuchenunbedenklich ist.<br />

4 Jede <strong>Ein</strong>fuhrsendung <strong>von</strong> mehr als 20 kg brutto wird grenztierärztlich untersucht.<br />

Art. 53<br />

Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere<br />

1 Als Futtermittel gelten <strong>die</strong> zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere bestimmten<br />

Erzeugnisse tierischer Herkunft, insbesondere Fleischmehl, Knochenmehl,<br />

Blutmehl, Fischmehl, Federmehl, Muschelschrot, Grieben <strong>und</strong> Fett <strong>von</strong> Säugetieren,<br />

sowie Mischfutter, das eines <strong>die</strong>ser Erzeugnisse enthält. 128<br />

125 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).<br />

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3113).<br />

127 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. III 2 der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss<br />

Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3113).<br />

128 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575).<br />

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