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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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916.443.11<br />

Landwirtschaft<br />

a. <strong>über</strong> <strong>die</strong> Herkunftsbestände der Elterntiere keine seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen<br />

verhängt sind;<br />

b. <strong>die</strong> Untersuchungen zur Abklärung der Seuchenfreiheit durchgeführt worden<br />

sind;<br />

c. <strong>die</strong> unbefruchteten Eizellen <strong>und</strong> Embryonen vorschriftsgemäss aufbereitet<br />

wurden.<br />

3bis Für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>fuhr aus der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> aus Norwegen gelten<br />

<strong>die</strong> Bestimmungen nach Anlage 2 des Anhangs 11 des Abkommens. Es sind keine<br />

<strong>Ein</strong>fuhrbewilligungen erforderlich. In den «Mitteilungen des B<strong>und</strong>esamtes für<br />

Veterinärwesen» 112 wird bekannt gegeben, welche Angaben <strong>die</strong> Zeugnisse enthalten<br />

müssen. 113<br />

4 Das Zeugnis ist 90 Tage gültig.<br />

5 Jede <strong>Ein</strong>fuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht. Bei Sendungen aus der<br />

Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> aus Norwegen werden in der Regel nur <strong>die</strong> Dokumente<br />

kontrolliert. 114<br />

Art. 49a 115 Abstammungs- <strong>und</strong> Zuchtbescheinigung<br />

Samen, unbefruchtete Eizellen <strong>und</strong> Embryonen <strong>von</strong> Zuchttieren der Rinder-, Equiden-,<br />

Schweine-, Schaf- <strong>und</strong> Ziegengattung müssen bei der <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> einer<br />

Abstammungs- <strong>und</strong> Zuchtbescheinigung nach Artikel 21 oder 22 der Tierzuchtverordnung<br />

vom 7. Dezember 1998 116 begleitet sein.<br />

Art. 50<br />

Bruteier <strong>und</strong> Fischeier<br />

1 Bruteier <strong>von</strong> Nutz- <strong>und</strong> Ziergeflügel nach Artikel 1 Ziffer 1 Buchstaben g–k sowie<br />

Fischeier dürfen nur mit Bewilligung des B<strong>und</strong>esamtes eingeführt werden. Das B<strong>und</strong>esamt<br />

legt das <strong>Ein</strong>fuhrgesuch dem am Bestimmungsort zuständigen Kantonstierarzt<br />

zum Bericht <strong>und</strong> Antrag vor.<br />

2 Das B<strong>und</strong>esamt erteilt <strong>die</strong> Bewilligung, wenn:<br />

a. es festgestellt hat, dass keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen;<br />

b. der Kantonstierarzt bestätigt hat, dass geeignete <strong>Ein</strong>richtungen für <strong>die</strong> Quarantäne<br />

oder Absonderung vorhanden sind;<br />

c. 117 bei Fischeiern <strong>über</strong><strong>die</strong>s das B<strong>und</strong>esamt für Umwelt festgestellt hat, dass <strong>die</strong><br />

Anforderungen <strong>von</strong> Artikel 6 des B<strong>und</strong>esgesetzes vom 21. Juni 1991 118 <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> Fischerei erfüllt sind.<br />

112 Bezugsquelle: B<strong>und</strong>esamt für Veterinärwesen, 3003 Bern.<br />

113 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1411). Fassung gemäss Ziff. I<br />

der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3113).<br />

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3113).<br />

115 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I 19 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).<br />

116 SR 916.310<br />

117 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 6 der V vom 24. Nov. 1993 zum B<strong>und</strong>esgesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Fischerei, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 923.01).<br />

118 SR 923.0<br />

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