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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />

916.443.11<br />

2a. Abschnitt: 108 <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> Milch <strong>und</strong> Milchprodukten<br />

Art. 48a<br />

1 Sendungen <strong>von</strong> Milch <strong>und</strong> Milchprodukten des Kapitels 4 des Schweizerischen<br />

Zolltarifs 109 mit einem Bruttogewicht <strong>von</strong> <strong>über</strong> 20 kg aus anderen Ländern als den<br />

Mitgliedstaaten der EU <strong>und</strong> als Norwegen müssen bei der <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> einer Bewilligung<br />

des B<strong>und</strong>esamtes <strong>und</strong> einem Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Genusstauglichkeitszeugnis<br />

begleitet sein. Diese Sendungen werden bei der schweizerischen <strong>Ein</strong>gangszollstelle<br />

grenztierärztlich untersucht. Alle anderen Sendungen werden nach der Lebensmittel<strong>und</strong><br />

Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 110 kontrolliert. 111<br />

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:<br />

a. keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen; <strong>und</strong><br />

b. <strong>die</strong> Voraussetzungen im Ursprungsland nach Artikel 40 sinngemäss erfüllt<br />

sind.<br />

3 Das Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Genusstauglichkeitszeugnis muss <strong>von</strong> der zuständigen<br />

Behörde des Herkunftslandes ausgestellt sein <strong>und</strong> enthalten:<br />

a. Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Seuchenlage im Herkunftsgebiet;<br />

b. den Namen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Nummer des vom B<strong>und</strong>esamt anerkannten Betriebes,<br />

aus dem <strong>die</strong> Sendung stammt; <strong>und</strong><br />

c. Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Hygiene der Milch <strong>und</strong> der Milchprodukte sowie <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Hygiene bei der Herstellung, der Lagerung <strong>und</strong> dem Transport.<br />

3. Abschnitt: <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> Samen, Embryonen <strong>und</strong> Eiern<br />

Art. 49<br />

Samen <strong>und</strong> Embryonen<br />

1 Samen, unbefruchtete Eizellen <strong>und</strong> Embryonen <strong>von</strong> Säugetieren nach Artikel 1 Ziffer<br />

1 dürfen nur mit Bewilligung des B<strong>und</strong>esamtes eingeführt werden. Jede Sendung<br />

muss <strong>von</strong> einem Ges<strong>und</strong>heitszeugnis begleitet sein.<br />

2 Das Zeugnis für Samen muss bestätigen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e), dass <strong>die</strong> vom B<strong>und</strong>esamt<br />

verlangten Untersuchungen durchgeführt wurden <strong>und</strong> dass Herkunftsgebiet,<br />

Herkunftsbestand, Samenspender <strong>und</strong> Sendung seuchenfrei (Art. 11 Abs. 3) sind.<br />

3 Das Zeugnis für unbefruchtete Eizellen oder Embryonen muss bestätigen (Art. 13<br />

Abs. 1 Bst. e), dass:<br />

108 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003<br />

(AS 2003 1598).<br />

109 SR 632.10 Anhang<br />

110 SR 817.02<br />

111 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

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