Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />
916.443.11<br />
2a. Abschnitt: 108 <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> Milch <strong>und</strong> Milchprodukten<br />
Art. 48a<br />
1 Sendungen <strong>von</strong> Milch <strong>und</strong> Milchprodukten des Kapitels 4 des Schweizerischen<br />
Zolltarifs 109 mit einem Bruttogewicht <strong>von</strong> <strong>über</strong> 20 kg aus anderen Ländern als den<br />
Mitgliedstaaten der EU <strong>und</strong> als Norwegen müssen bei der <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> einer Bewilligung<br />
des B<strong>und</strong>esamtes <strong>und</strong> einem Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Genusstauglichkeitszeugnis<br />
begleitet sein. Diese Sendungen werden bei der schweizerischen <strong>Ein</strong>gangszollstelle<br />
grenztierärztlich untersucht. Alle anderen Sendungen werden nach der Lebensmittel<strong>und</strong><br />
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 110 kontrolliert. 111<br />
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:<br />
a. keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen; <strong>und</strong><br />
b. <strong>die</strong> Voraussetzungen im Ursprungsland nach Artikel 40 sinngemäss erfüllt<br />
sind.<br />
3 Das Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Genusstauglichkeitszeugnis muss <strong>von</strong> der zuständigen<br />
Behörde des Herkunftslandes ausgestellt sein <strong>und</strong> enthalten:<br />
a. Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Seuchenlage im Herkunftsgebiet;<br />
b. den Namen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Nummer des vom B<strong>und</strong>esamt anerkannten Betriebes,<br />
aus dem <strong>die</strong> Sendung stammt; <strong>und</strong><br />
c. Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Hygiene der Milch <strong>und</strong> der Milchprodukte sowie <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
Hygiene bei der Herstellung, der Lagerung <strong>und</strong> dem Transport.<br />
3. Abschnitt: <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> Samen, Embryonen <strong>und</strong> Eiern<br />
Art. 49<br />
Samen <strong>und</strong> Embryonen<br />
1 Samen, unbefruchtete Eizellen <strong>und</strong> Embryonen <strong>von</strong> Säugetieren nach Artikel 1 Ziffer<br />
1 dürfen nur mit Bewilligung des B<strong>und</strong>esamtes eingeführt werden. Jede Sendung<br />
muss <strong>von</strong> einem Ges<strong>und</strong>heitszeugnis begleitet sein.<br />
2 Das Zeugnis für Samen muss bestätigen (Art. 13 Abs. 1 Bst. e), dass <strong>die</strong> vom B<strong>und</strong>esamt<br />
verlangten Untersuchungen durchgeführt wurden <strong>und</strong> dass Herkunftsgebiet,<br />
Herkunftsbestand, Samenspender <strong>und</strong> Sendung seuchenfrei (Art. 11 Abs. 3) sind.<br />
3 Das Zeugnis für unbefruchtete Eizellen oder Embryonen muss bestätigen (Art. 13<br />
Abs. 1 Bst. e), dass:<br />
108 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003<br />
(AS 2003 1598).<br />
109 SR 632.10 Anhang<br />
110 SR 817.02<br />
111 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
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