Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />
916.443.11<br />
Art. 45<br />
Kennzeichnung <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen<br />
1 Die einzelnen Stücke des einzuführenden Fleisches <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> der Pferde-, Rinder-,<br />
Schaf-, Ziegen- <strong>und</strong> Schweinegattung sowie das zugehörige Genusstauglichkeitszeugnis<br />
müssen den amtlichen Stempel der Fleischkontrolle des Schlacht- oder<br />
Zerlegebetriebes oder eine gleichwertige Markierung mit der Nummer des Betriebs<br />
tragen. Auf ausgebeintem Fleisch <strong>und</strong> auf Organen kann <strong>die</strong> Markierung fehlen,<br />
wenn sie auf oder in der Verpackung angebracht ist. 105<br />
2 Versandgebinde müssen <strong>die</strong> Angaben nach Artikel 39 Absatz 5 <strong>und</strong> <strong>die</strong> Nummer<br />
des anerkannten Exportbetriebes tragen; Versandgebinde mit Fleisch <strong>über</strong><strong>die</strong>s das<br />
Schlachtdatum.<br />
Art. 46 106 Besondere Anforderungen für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong><br />
Fleischerzeugnissen <strong>von</strong> Hauskaninchen, Hausgeflügel <strong>und</strong> Wild<br />
1 Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse <strong>von</strong> Hauskaninchen, Hausgeflügel <strong>und</strong> in Gehegen<br />
gehaltenem Wild müssen <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> stammen, <strong>die</strong> nach der Schlachtung untersucht<br />
worden sind.<br />
2 Nicht eingeführt werden dürfen:<br />
a. Hauskaninchen im Fell, mit Pfoten, mit Augen, nicht ausgeweidet;<br />
b. Hausgeflügel (Hühner, Trut- <strong>und</strong> Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben) nicht<br />
gerupft, nicht ausgeweidet;<br />
c. Haarwild, nicht ausgeweidet;<br />
d. Wildwiederkäuer mit Kopf, <strong>die</strong> aus anderen Ländern als der Europäischen<br />
Gemeinschaft <strong>und</strong> Norwegen stammen.<br />
3 Wild im Fell oder im Federkleid kann auch unverpackt eingeführt werden.<br />
4 Wildschweinfleisch <strong>und</strong> -fleischerzeugnisse, <strong>die</strong> nicht zum Eigengebrauch bestimmt<br />
sind, müssen <strong>von</strong> einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das sowohl<br />
eine Finnen- als auch eine Trichinellenuntersuchung mit negativem Ergebnis oder<br />
eine ausreichende Tiefkühlbehandlung bestätigt.<br />
5 Bärenfleisch <strong>und</strong> -fleischerzeugnisse, <strong>die</strong> nicht zum Eigengebrauch bestimmt sind,<br />
müssen <strong>von</strong> einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das ein Finnenuntersuchung<br />
mit negativem Ergebnis oder eine ausreichende Tiefkühlbehandlung bestätigt.<br />
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />
(AS 2002 1411).<br />
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />
(AS 2002 1411).<br />
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