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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />

916.443.11<br />

Art. 45<br />

Kennzeichnung <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen<br />

1 Die einzelnen Stücke des einzuführenden Fleisches <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> der Pferde-, Rinder-,<br />

Schaf-, Ziegen- <strong>und</strong> Schweinegattung sowie das zugehörige Genusstauglichkeitszeugnis<br />

müssen den amtlichen Stempel der Fleischkontrolle des Schlacht- oder<br />

Zerlegebetriebes oder eine gleichwertige Markierung mit der Nummer des Betriebs<br />

tragen. Auf ausgebeintem Fleisch <strong>und</strong> auf Organen kann <strong>die</strong> Markierung fehlen,<br />

wenn sie auf oder in der Verpackung angebracht ist. 105<br />

2 Versandgebinde müssen <strong>die</strong> Angaben nach Artikel 39 Absatz 5 <strong>und</strong> <strong>die</strong> Nummer<br />

des anerkannten Exportbetriebes tragen; Versandgebinde mit Fleisch <strong>über</strong><strong>die</strong>s das<br />

Schlachtdatum.<br />

Art. 46 106 Besondere Anforderungen für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong><br />

Fleischerzeugnissen <strong>von</strong> Hauskaninchen, Hausgeflügel <strong>und</strong> Wild<br />

1 Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse <strong>von</strong> Hauskaninchen, Hausgeflügel <strong>und</strong> in Gehegen<br />

gehaltenem Wild müssen <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> stammen, <strong>die</strong> nach der Schlachtung untersucht<br />

worden sind.<br />

2 Nicht eingeführt werden dürfen:<br />

a. Hauskaninchen im Fell, mit Pfoten, mit Augen, nicht ausgeweidet;<br />

b. Hausgeflügel (Hühner, Trut- <strong>und</strong> Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben) nicht<br />

gerupft, nicht ausgeweidet;<br />

c. Haarwild, nicht ausgeweidet;<br />

d. Wildwiederkäuer mit Kopf, <strong>die</strong> aus anderen Ländern als der Europäischen<br />

Gemeinschaft <strong>und</strong> Norwegen stammen.<br />

3 Wild im Fell oder im Federkleid kann auch unverpackt eingeführt werden.<br />

4 Wildschweinfleisch <strong>und</strong> -fleischerzeugnisse, <strong>die</strong> nicht zum Eigengebrauch bestimmt<br />

sind, müssen <strong>von</strong> einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das sowohl<br />

eine Finnen- als auch eine Trichinellenuntersuchung mit negativem Ergebnis oder<br />

eine ausreichende Tiefkühlbehandlung bestätigt.<br />

5 Bärenfleisch <strong>und</strong> -fleischerzeugnisse, <strong>die</strong> nicht zum Eigengebrauch bestimmt sind,<br />

müssen <strong>von</strong> einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das ein Finnenuntersuchung<br />

mit negativem Ergebnis oder eine ausreichende Tiefkühlbehandlung bestätigt.<br />

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

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