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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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916.443.11<br />

Landwirtschaft<br />

Art. 42<br />

Erleichterungen<br />

1 Das B<strong>und</strong>esamt kann mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esamtes für Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />

<strong>und</strong> unter geeigneten sichernden Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen ausnahmsweise <strong>die</strong><br />

<strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen in einer Form <strong>und</strong> Aufmachung zulassen,<br />

<strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> nicht vorgesehen ist.<br />

2 Die am Bestimmungsort zuständigen kantonalen Behörden werden dar<strong>über</strong> unterrichtet,<br />

wenn <strong>die</strong> Ware zum Inverkehrbringen bestimmt ist.<br />

Art. 43 Besondere Anforderungen für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong><br />

Fleischerzeugnisse <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen<strong>und</strong><br />

Schweinegattung<br />

1 Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen<strong>und</strong><br />

Schweinegattung müssen: 102<br />

a. ... 103<br />

b. <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> stammen, <strong>die</strong> vor <strong>und</strong> nach der Schlachtung untersucht worden<br />

sind;<br />

c. 104 <strong>von</strong> der Fleischkontrolle zur menschlichen Ernährung geeignet erklärt worden<br />

sein.<br />

2 Ganze Tierkörper, Hälften oder Viertel können auch unverpackt eingeführt werden.<br />

Art. 44<br />

Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Genusstauglichkeitszeugnis<br />

1 <strong>Ein</strong>fuhrsendungen <strong>von</strong> Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnissen <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> der Pferde-,<br />

Rinder-, Schaf-, Ziegen- <strong>und</strong> Schweinegattung müssen <strong>von</strong> einem Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong><br />

Genusstauglichkeitszeugnis begleitet sein. Dieses Zeugnis muss Bestätigungen<br />

(Art. 13 Abs. 1 Bst. e) enthalten <strong>über</strong>:<br />

a. <strong>die</strong> Seuchenlage im Herkunftsgebiet;<br />

b. <strong>die</strong> Erfüllung der allgemeinen <strong>und</strong> besonderen Anforderungen für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>fuhr<br />

(Art. 39 <strong>und</strong> 43);<br />

c. <strong>die</strong> Beschaffenheit <strong>und</strong> Behandlung der Ware, je nach Gegebenheiten hinsichtlich<br />

Zutaten, Zusatzstoffen, Inhaltsstoffen, Fremdstoffen, hygienischmikrobiologischem<br />

Zustand <strong>und</strong> physikalischen Behandlungsverfahren.<br />

2 Das B<strong>und</strong>esamt kann bestimmen, dass für <strong>Ein</strong>fuhrsendungen für den persönlichen<br />

Bedarf oder zur Verwendung im eigenen Haushalt ein vereinfachtes Zeugnis genügt<br />

oder auf ein Zeugnis verzichtet wird.<br />

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

103 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1411).<br />

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

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