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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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916.443.11<br />

Landwirtschaft<br />

4 Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, <strong>Ein</strong>fuhrbeschränkungen<br />

wirtschaftlicher Art sowie <strong>die</strong> Artikel 3 Absatz 2, 46 Absätze 4 <strong>und</strong> 5 <strong>und</strong> 48 Absatz<br />

2. 94<br />

Art. 38<br />

Gewerbsmässige <strong>Ein</strong>fuhr<br />

1 Wer gewerbsmässig Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse einführt, muss vom B<strong>und</strong>esamt<br />

als gewerbsmässiger Importeur anerkannt sein.<br />

2 Die Anerkennung wird natürlichen Personen, Personengesellschaften oder juristischen<br />

Personen erteilt, <strong>die</strong> ihren Geschäftssitz in der Schweiz oder im schweizerischen<br />

Zollanschlussgebiet haben. 95<br />

3 Der gewerbsmässige Importeur muss <strong>die</strong> «Mitteilungen des B<strong>und</strong>esamtes für Veterinärwesen»<br />

96 abonnieren. 97<br />

4 Auch der anerkannte Importeur braucht eine <strong>Ein</strong>fuhrbewilligung, wenn <strong>die</strong>se nach<br />

den Artikeln 25 oder 36 erforderlich ist.<br />

5 Die zuständige kantonale Behörde <strong>über</strong>prüft mindestens einmal jährlich, ob <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen (Abs. 2) noch erfüllt sind, <strong>und</strong> meldet allfällige Beanstandungen<br />

dem B<strong>und</strong>esamt.<br />

Art. 39<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

1 Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse, <strong>die</strong> zum Inverkehrbringen bestimmt sind, müssen<br />

ohne <strong>Ein</strong>schränkung zur menschlichen Ernährung geeignet sein sowie <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong><br />

<strong>und</strong> der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.<br />

2 Für <strong>die</strong> Bewilligung <strong>von</strong> <strong>Ein</strong>fuhrsendungen, <strong>die</strong> nicht zum Inverkehrbringen bestimmt<br />

sind, gelten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> so weit, als sie seuchenpolizeilich<br />

begründet sind.<br />

3 Die <strong>Ein</strong>fuhr folgender Waren ist nur tiefgekühlt möglich:<br />

a. kleine Fleischstücke wie Geschnetzeltes, Gehacktes <strong>und</strong> Fleisch aus Separatoren;<br />

b. Teile <strong>von</strong> unverarbeiteten, rohen Organen;<br />

c. unverarbeitete, rohe Ochsenmäuler, Kutteln, Schweinemägen, Därme <strong>und</strong><br />

Blasen;<br />

d. leichtverderbliche Fleischerzeugnisse aus rohem Hackfleisch;<br />

e. Blutplasma.<br />

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

96 Bezugsquelle: B<strong>und</strong>esamt für Veterinärwesen, 3003 Bern<br />

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

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