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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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916.443.11<br />

Landwirtschaft<br />

c. eine Bestätigung, dass das Tier vor der Impfung durch einen Tierarzt klinisch<br />

untersucht <strong>und</strong> als ges<strong>und</strong> bef<strong>und</strong>en wurde;<br />

d. das Datum der Impfung gegen Tollwut, <strong>die</strong> Art des Impfstoffes, den Namen<br />

des Herstellers <strong>und</strong> <strong>die</strong> Produktionsnummer;<br />

e. <strong>die</strong> Unterschrift des Tierarztes.<br />

3 Die Zollorgane kontrollieren das Impfzeugnis <strong>von</strong> Haush<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Hauskatzen,<br />

<strong>die</strong> <strong>von</strong> Personen mitgeführt werden.<br />

4 Trotz fehlendem Impfzeugnis können eingeführt werden:<br />

a. Haush<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hauskatzen schweizerischen Ursprungs, <strong>die</strong> vor<strong>über</strong>gehend<br />

im Ausland waren <strong>und</strong> <strong>von</strong> Personen mitgeführt werden, sowie Haush<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> Hauskatzen aus tollwutfreien Ländern, in denen ein Impfverbot gilt; <strong>die</strong><br />

Kontrollorgane melden <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>fuhren dem am Bestimmungsort zuständigen<br />

Kantonstierarzt;<br />

b. 69 Haush<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hauskatzen unter drei Monaten, <strong>die</strong> <strong>von</strong> einem tierärztlichen<br />

Ges<strong>und</strong>heitszeugnis begleitet sind <strong>und</strong> aus einem Land stammen, in dem <strong>die</strong><br />

urbane Tollwut nicht vorkommt.<br />

5 Haush<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hauskatzen aus Ländern mit urbaner Tollwut müssen:<br />

a. grenztierärztlich untersucht werden; <strong>und</strong><br />

b. unter eine Quarantäne oder eine amtstierärztliche Überwachung gestellt<br />

werden. 70<br />

6 Das B<strong>und</strong>esamt bezeichnet <strong>die</strong> Länder mit urbaner Tollwut. 71<br />

7 Der Importeur muss Haush<strong>und</strong>e innert zehn Tagen seit der <strong>Ein</strong>fuhr der nach Artikel<br />

16 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 72 vom Wohnsitzkanton<br />

bestimmten Stelle melden. 73<br />

Art. 31 74 Tiere zum Schlachten<br />

1 Das B<strong>und</strong>esamt kann bei <strong>Tieren</strong>, <strong>die</strong> nicht aus der Europäischen Gemeinschaft oder<br />

aus Norwegen stammen, bestimmen, wo <strong>die</strong>se zu schlachten sind. 75<br />

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

70 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

71 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

72 SR 916.401<br />

73 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006<br />

(AS 2004 3113).<br />

74 Fassung gemäss Art. 314 Ziff. 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, in Kraft<br />

seit 1. Sept. 1995 (SR 916.401).<br />

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3113).<br />

16

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