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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />

916.443.11<br />

2 Ist eine Quarantäne oder eine amtstierärztliche Überwachung vorgeschrieben, so<br />

informiert der Importeur den zuständigen amtlichen Tierarzt innert 24 St<strong>und</strong>en nach<br />

der grenztierärztlichen Untersuchung <strong>über</strong> das <strong>Ein</strong>treffen der Tiere am Bestimmungsort.<br />

3 Nicht unter Quarantäne oder amtstierärztliche Überwachung gestellt werden:<br />

a. Tiere zum Schlachten;<br />

b. Frösche, Krebstiere, Weichtiere <strong>und</strong> Stachelhäuter zu Speisezwecken;<br />

c. Haush<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hauskatzen, sofern sie aus einem Land stammen, in dem <strong>die</strong><br />

urbane Tollwut nicht vorkommt;<br />

d. domestizierte Tiere der Pferdegattung aus der Europäischen Gemeinschaft<br />

<strong>und</strong> aus Norwegen.<br />

4 Das B<strong>und</strong>esamt kann, soweit es <strong>die</strong> Seuchenlage erlaubt, weitere Tierarten ohne<br />

Quarantäne <strong>und</strong> ohne amtstierärztliche Überwachung zur <strong>Ein</strong>fuhr zulassen.<br />

5 Die Quarantäne richtet sich nach Artikel 68 der Tierseuchenverordnung vom<br />

27. Juni 1995 66 sowie nach den Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen, <strong>die</strong> das B<strong>und</strong>esamt in<br />

der <strong>Ein</strong>fuhrbewilligung festgelegt hat.<br />

6 Der Kantonstierarzt bestimmt in einer Quarantäneverfügung, wie <strong>die</strong> Quarantäne<br />

im <strong>Ein</strong>zelnen durchzuführen ist. Das B<strong>und</strong>esamt entscheidet auf Antrag des Kantonstierarztes<br />

<strong>über</strong> das weitere Vorgehen, wenn <strong>die</strong> Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen der<br />

Quarantäneverfügung nicht erfüllt werden.<br />

7 Der Kantonstierarzt ordnet <strong>die</strong> amtstierärztliche Überwachung an.<br />

Art. 30<br />

Haush<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hauskatzen<br />

1 Haush<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hauskatzen müssen bei der <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> einem tierärztlichen Zeugnis<br />

begleitet sein, das bestätigt, dass sie gegen Tollwut geimpft sind. Die Impfung<br />

muss mindestens 30 Tage vor der <strong>Ein</strong>fuhr vorgenommen worden sein. Die letzte<br />

Impfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Für Tiere, <strong>die</strong> innert eines Jahres<br />

nachgeimpft worden sind, gilt <strong>die</strong> Wartefrist <strong>von</strong> 30 Tagen nicht.<br />

1bis Haush<strong>und</strong>e müssen mit einem Mikrochip oder einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet<br />

sein. 67<br />

2 Das Impfzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer<br />

Sprache abgefasst sein <strong>und</strong> folgende Angaben enthalten:<br />

a. den Namen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Adresse des Tierhalters;<br />

b. das Signalement des Tieres (Rasse, Geschlecht, Farbe, Alter <strong>und</strong> allfällige<br />

Kennzeichnungen);<br />

b bis . 68 Nummer des Mikrochips;<br />

66 SR 916.401<br />

67 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006<br />

(AS 2004 3113).<br />

68 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006<br />

(AS 2004 3113).<br />

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