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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

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916.443.11<br />

Landwirtschaft<br />

2 Die grenztierärztliche Untersuchung besteht aus einer Kontrolle der Dokumente,<br />

der Übereinstimmung der Dokumente mit den <strong>Tieren</strong> sowie aus der Kontrolle der<br />

Tiere selbst oder auch nur aus Teilen <strong>die</strong>ser Massnahmen.<br />

3 Die Tiere werden zur Zollveranlagung zugelassen, wenn <strong>die</strong> grenztierärztliche<br />

Untersuchung ergibt, dass <strong>die</strong> Tiere weder an einer Seuche erkrankt noch seuchenverdächtig<br />

sind <strong>und</strong> sich in transportfähigem Zustand befinden. 62<br />

4 Bei <strong>Tieren</strong> aus der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> aus Norwegen, für <strong>die</strong> keine<br />

Bewilligung erforderlich ist, aber <strong>die</strong> grenztierärztlich untersucht werden müssen,<br />

sowie bei Fischen, R<strong>und</strong>mäulern <strong>und</strong> Süsswasserkrebsen derselben Herkunft werden<br />

nur <strong>die</strong> Dokumente kontrolliert. Die Tiere werden zur Zollveranlagung zugelassen,<br />

wenn <strong>die</strong> Zeugnisse den Bestimmungen <strong>von</strong> Artikel 26 Absatz 3 entsprechen. 63<br />

5 Tiere aller Arten, für <strong>die</strong> keine grenztierärztliche Untersuchung oder nur eine<br />

Kontrolle der Dokumente erforderlich ist, werden stichprobenweise <strong>und</strong> bei Vorliegen<br />

eines Seuchenverdachtes oder einer Zuwiderhandlung gegen <strong>die</strong> Tierseuchenoder<br />

Tierschutzgesetzgebung untersucht.<br />

Art. 28<br />

Notmassnahmen<br />

1 Der Grenztierarzt kann <strong>die</strong> Notschlachtung oder Tötung transportunfähiger Tiere<br />

anordnen.<br />

2 Das B<strong>und</strong>esamt bestimmt im <strong>Ein</strong>vernehmen mit dem Kantonstierarzt <strong>und</strong> nach<br />

Anhören der Schlachthofverwaltung, in welchem Schlachthof <strong>die</strong> Notschlachtung<br />

erfolgt.<br />

3 Der Grenztierarzt setzt sich unverzüglich mit der Leitstelle des B<strong>und</strong>esamtes in<br />

Verbindung, wenn er bei einem Tier einer Sendung eine Seuche feststellt oder vermutet.<br />

4 Das B<strong>und</strong>esamt ordnet je nach Sachlage <strong>die</strong> Rückweisung, <strong>die</strong> Schlachtung oder<br />

<strong>die</strong> Tötung <strong>und</strong> Beseitigung des seuchenverdächtigen Tieres oder der ganzen Sendung<br />

an.<br />

Art. 29 64 Quarantäne <strong>und</strong> amtstierärztliche Überwachung<br />

1 Nach der Zollveranlagung sind <strong>die</strong> zur <strong>Ein</strong>fuhr zugelassenen Tiere direkt an den<br />

Bestimmungsort zu transportieren. Es dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.<br />

Am Bestimmungsort werden <strong>die</strong> Tiere unter Quarantäne gestellt; Tiere aus der<br />

Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> aus Norwegen werden unter eine amtstierärztliche<br />

Überwachung gestellt. 65<br />

62 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

63 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

65 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

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