27.04.2014 Aufrufe

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />

916.443.11<br />

b. <strong>die</strong> erforderlichen klinischen <strong>und</strong> weiteren Untersuchungen durchgeführt<br />

worden sind;<br />

c. gegebenenfalls <strong>die</strong> präventivmedizinischen Massnahmen (Impfungen usw.)<br />

getroffen worden sind;<br />

d. <strong>die</strong> Tierschutzvorschriften beim Verlad <strong>und</strong> Versand eingehalten worden<br />

sind.<br />

2 Das Zeugnis ist zehn Tage gültig.<br />

3 Für <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>fuhr lebender Tiere aus der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> aus Norwegen<br />

gelten <strong>die</strong> Bestimmungen nach Anlage 2 des Anhangs 11 des Abkommens. In<br />

den «Mitteilungen des B<strong>und</strong>esamtes für Veterinärwesen» 55 wird bekannt gegeben,<br />

welche Angaben <strong>die</strong> Zeugnisse enthalten müssen. 56<br />

Art. 26a 57 Abstammungs- <strong>und</strong> Zuchtbescheinigung<br />

Alle Zuchttiere der Rinder-, Equiden-, Schweine-, Schaf- <strong>und</strong> Ziegengattung müssen<br />

bei der definitiven <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> einer Abstammungs- <strong>und</strong> Zuchtbescheinigung nach<br />

Artikel 20 der Tierzuchtverordnung vom 7. Dezember 1998 58 begleitet sein.<br />

Art. 27 59<br />

Grenztierärztliche Untersuchung<br />

1 Tiere nach Artikel 1 Ziffer 1 müssen grenztierärztlich untersucht werden. Keine<br />

grenztierärztliche Untersuchung ist erforderlich:<br />

a. für domestizierte Tiere der Pferdegattung aus der Europäischen Gemeinschaft<br />

<strong>und</strong> aus Norwegen;<br />

b. für Haush<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hauskatzen, sofern sie:<br />

1. begleitet sind,<br />

2. in einer Sendung <strong>von</strong> nicht mehr als drei <strong>Tieren</strong> definitiv eingeführt<br />

werden,<br />

3. aus einem Land stammen, in dem <strong>die</strong> urbane Tollwut nicht vorkommt;<br />

c. für Hauskaninchen in Sendungen <strong>von</strong> höchstens vier <strong>Tieren</strong>;<br />

d. für Meereskrebse, Weichtiere <strong>und</strong> Stachelhäuter zu Speisezwecken in Sendungen<br />

<strong>von</strong> höchstens 2,5 kg;<br />

e. 60 für Aquarienfische <strong>und</strong> Fische zum Halten in Gartenteichen, mit Ausnahme<br />

jener Fische, <strong>die</strong> in Anhang 3 der <strong>Verordnung</strong> vom 24. November 1993 61<br />

zum B<strong>und</strong>esgesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Fischerei aufgeführt sind.<br />

55 Bezugsquelle: B<strong>und</strong>esamt für Veterinärwesen, 3003 Bern.<br />

56 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002<br />

(AS 2002 1411).<br />

57 <strong>Ein</strong>gefügt durch Ziff. I 19 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 303).<br />

58 SR 916.310<br />

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3113).<br />

60 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007<br />

(AS 2006 3951).<br />

61 SR 923.01<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!