Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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<strong>Ein</strong>-, <strong>Durch</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ausfuhr</strong> <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Tierprodukten<br />
916.443.11<br />
Art. 24 44<br />
Unterbringung<br />
1 Die anmeldepflichtige Person muss für <strong>die</strong> art- <strong>und</strong> sachgemässe Behandlung,<br />
Unterbringung <strong>und</strong> Lagerung <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong> <strong>und</strong> Waren bis zu ihrer Freigabe durch den<br />
Grenztierarzt sorgen.<br />
2 Die einstweilige Wartung <strong>und</strong> Aufbewahrung beanstandeter Tiere <strong>und</strong> Waren vor<br />
der Zollveranlagung sowie deren Rücktransport, Schlachtung oder Entsorgung<br />
erfolgen auf Kosten der anmeldepflichtigen Person.<br />
3 <strong>Ein</strong> allfälliger Erlös aus der Schlachtung oder Entsorgung geht nach Abzug der<br />
Verfahrenskosten an <strong>die</strong> anmeldepflichtige Person. Es besteht kein Anspruch auf<br />
eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966.<br />
2. Kapitel: <strong>Ein</strong>fuhr<br />
1. Abschnitt: <strong>Ein</strong>fuhr <strong>von</strong> <strong>Tieren</strong><br />
Art. 25<br />
<strong>Ein</strong>fuhrbewilligung<br />
1 Tiere nach Artikel 1 Ziffer 1 dürfen nur mit einer Bewilligung des B<strong>und</strong>esamtes<br />
eingeführt werden. Keine Bewilligung ist erforderlich für:<br />
a. folgende Tiere aus der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> aus Norwegen:<br />
1. domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- <strong>und</strong> Schweinegattung<br />
sowie Hauskaninchen <strong>und</strong> für den Handel vorgesehenes<br />
Nutzgeflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln,<br />
Tauben), ausgenommen Tiere, <strong>die</strong> zu exotischen Arten gehören,<br />
2. Fasane, Rebhühner <strong>und</strong> Straussenvögel, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Zucht, <strong>die</strong> Erzeugung<br />
<strong>von</strong> Fleisch oder Konsumeiern aufgezogen oder gehalten werden;<br />
b. Tiere, <strong>die</strong> für nach Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe a der Tierseuchenverordnung<br />
vom 27. Juni 1995 45 anerkannte <strong>Ein</strong>richtungen wie Zoos <strong>und</strong> Versuchstierhaltungen<br />
bestimmt sind <strong>und</strong> aus anerkannten <strong>Ein</strong>richtungen in der<br />
Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> Norwegen stammen;<br />
c. vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpfte Haush<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hauskatzen, soweit<br />
sie nicht aus Ländern stammen, in denen urbane Tollwut vorkommt;<br />
d. Meereskrebse, Weichtiere <strong>und</strong> Stachelhäuter zu Speisezwecken;<br />
e. 46 Aquarienfische <strong>und</strong> Fische zum Halten in Gartenteichen, <strong>die</strong> nicht in Anhang<br />
3 der <strong>Verordnung</strong> vom 24. November 1993 47 zum B<strong>und</strong>esgesetz <strong>über</strong><br />
<strong>die</strong> Fischerei aufgeführt sind;<br />
44 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
45 SR 916.401<br />
46 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007<br />
(AS 2006 3951).<br />
47 SR 923.01<br />
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