Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren ... - LexFind
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916.443.11<br />
Landwirtschaft<br />
3 Sofern keine sanitätspolizeilichen Gründe entgegenstehen, können zurückgewiesene<br />
Waren in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager eingelagert werden. 40<br />
4 Sie können erneut für <strong>die</strong> grenztierärztliche Untersuchung vorgeführt werden,<br />
wenn der Mangel, der zur Rückweisung führte, behoben ist.<br />
Art. 22<br />
Beschlagnahme<br />
1 Der Grenztierarzt beschlagnahmt:<br />
a. Seuchenverdächtige oder verseuchte Tiere <strong>und</strong> Waren;<br />
b. Tiere, deren Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist;<br />
c. auf dem Transport umgestandene Tiere;<br />
d. Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ges<strong>und</strong>heitsschädlich sind.<br />
2 Das B<strong>und</strong>esamt bringt beschlagnahmte Tiere <strong>und</strong> Waren an einem <strong>von</strong> ihm bestimmten<br />
Ort auf Kosten <strong>und</strong> Gefahr der anmeldepflichtigen Person unter. Vorbehalten<br />
bleiben <strong>die</strong> Artikel 28 <strong>und</strong> 51. 41<br />
3 Das B<strong>und</strong>esamt kann beschlagnahmte Tiere <strong>und</strong> Waren nach angemessener Frist<br />
einziehen. Die anmeldepflichtige Person wird wenn immer möglich vorher angehört.<br />
42<br />
Art. 23<br />
<strong>Ein</strong>ziehung<br />
1 Der Grenztierarzt zieht ein:<br />
a. Offensichtlich verdorbene oder ges<strong>und</strong>heitsschädliche Waren;<br />
b. herrenloses Gut;<br />
c. Tiere oder Waren, deren <strong>Ein</strong>fuhr verboten ist <strong>und</strong> <strong>die</strong> nicht an den Absender<br />
zurückgesandt werden können.<br />
2 Tierische Nebenprodukte werden zur Entsorgung in <strong>die</strong> vom Kanton bestimmte<br />
Sammelstelle geliefert. Der B<strong>und</strong> vergütet dem Kanton <strong>die</strong> Kosten der Entsorgung<br />
<strong>und</strong> stellt sie der anmeldepflichtigen Person in Rechnung. 43<br />
40 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
41 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
42 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
43 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 60 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
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