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LAP Rechtskunde - Lernender.ch

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<strong>Lernender</strong>.<strong>ch</strong> - Das Infoportal für Lernende<br />

<strong>LAP</strong> <strong>Re<strong>ch</strong>tskunde</strong><br />

Kapital 1 – Personenre<strong>ch</strong>t<br />

Re<strong>ch</strong>tsfähig Geburt<br />

Urteilsfähig ab 8 Jahren<br />

Religionsfreiheit 16 Jahre<br />

Mündig<br />

Ehefähig<br />

Testamentsfähig 18 Jahr<br />

Mens<strong>ch</strong>en sind Re<strong>ch</strong>tssubjekte<br />

Tiere und Sa<strong>ch</strong>en sind Re<strong>ch</strong>tsobjekte<br />

Bes<strong>ch</strong>ränkte Handlungsfähigkeit<br />

Mens<strong>ch</strong>en, die urteilsfähig, aber ni<strong>ch</strong>t mündig sind<br />

Vollständige Handlungsunfähigkeit<br />

Kinder unter 8 Jahren und Geisteskranke und unter Alkohol und Drogen stehende Personen.<br />

Natürli<strong>ch</strong>e Personen<br />

(Einzelperson)<br />

Merkmale<br />

Juristis<strong>ch</strong>e Personen<br />

(Unternehmung)<br />

Dur<strong>ch</strong> die Geburt Re<strong>ch</strong>tsfähig Dur<strong>ch</strong> Vertrag; ev. dur<strong>ch</strong> Eintrag<br />

ins Handelsregister<br />

Dur<strong>ch</strong> Urteilsfähigkeit und<br />

Mündigkeit<br />

Handlungsfähig<br />

Dur<strong>ch</strong> die Wahl einer<br />

bestimmten Organisation<br />

Verein<br />

AG<br />

Stiftung<br />

Privatvermögen Haftung Gesells<strong>ch</strong>aftsvermögen; bei<br />

Einzelunternehmung au<strong>ch</strong><br />

Privatvermögen<br />

Familienname Bezei<strong>ch</strong>nung Vereins- oder Firmenname<br />

Tod Ende der Persönli<strong>ch</strong>keit Auflösung<br />

Kapitel 2 – Familienre<strong>ch</strong>t<br />

1. Freunds<strong>ch</strong>aft und Konkubinat<br />

Wenn Mens<strong>ch</strong>en zusammenleben, aber ni<strong>ch</strong>t verheiratet sind, wird dies als Konkubinat bezei<strong>ch</strong>net.<br />

Vorteile von Konkubinat<br />

Keine formellen S<strong>ch</strong>wierigkeiten bei Begründung und Auflösung<br />

Bei hohem Einkommen vorteile bei Steuern<br />

Na<strong>ch</strong>teile von Konkubinat<br />

Probleme bei Auflösung<br />

- S<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>erer Partner ist ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>ützt<br />

- Aufteilung von gemeinsamen Haushalt<br />

Probleme bei Erkrankungs- oder Todesfall eines Partners<br />

- Keine Rente<br />

- Keine Auskunft von Ärzten bei Krankheit<br />

Konkubinat ist ni<strong>ch</strong>t im ZGB geregelt - OR, Einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft. Es ist jedo<strong>ch</strong> einfa<strong>ch</strong>er, sol<strong>ch</strong>e<br />

Streitpunkte vertragli<strong>ch</strong> zu regeln:<br />

Inventarliste<br />

Wem gehört was?<br />

Mietvertrag<br />

Wer unters<strong>ch</strong>reibt den Vertrag, was ges<strong>ch</strong>ieht bei Trennung<br />

Kostenaufteilung<br />

Wie werden die Kosten aufgeteilt?<br />

Haushalt<br />

Wer ma<strong>ch</strong>t wel<strong>ch</strong>e Arbeiten? Ents<strong>ch</strong>ädigung?<br />

Einkommen / Vermögen<br />

Wie weit hat man Anspru<strong>ch</strong> auf Vermögen von Partner bei Erwerbslosigkeit (S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft)<br />

Es ist Ratsam au<strong>ch</strong> Vorkehrungen für spezielle Situationen zu treffen:


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Tod<br />

Ohne Testament or Erbvertrag bestehen keine Ansprü<strong>ch</strong>e für den Partner<br />

Unfall / Krankheit<br />

Vollma<strong>ch</strong>t – Überwindung von Amtsgeheimnis bei Ärzten<br />

Urteilsunfähigkeit<br />

Damit der Partner als Vormund eingesetzt wird, muss au<strong>ch</strong> hier eine entspre<strong>ch</strong>ende s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e<br />

Absi<strong>ch</strong>tserklärung bestehen.<br />

2. Verlobung<br />

Die Verlobung ist ein Eheverspre<strong>ch</strong>en – Treuepfli<strong>ch</strong>t für beide Partner.<br />

Bei einer Auflösung der Verlobung bestehen keine wesentli<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften:<br />

Ges<strong>ch</strong>enke müssen zurückgegeben werden<br />

Briefe müssen ni<strong>ch</strong>t zurückgegeben werden<br />

Kosten für Ho<strong>ch</strong>zeit müssen ents<strong>ch</strong>ädigt werden, au<strong>ch</strong> bei Verwandten und Drittpersonen<br />

3. Ehes<strong>ch</strong>liessung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten der Trauung dur<strong>ch</strong> den Zivilstandsbeamten nennt man Verkündung. Von<br />

diesem Moment an gilt jedes Paar als Verlobt. Vor der Trauung muss geprüft werden, ob beide<br />

Partner ehefähig sind (keine Doppelehe, keine Verwandts<strong>ch</strong>aft mit Partner). Dazu müssen folgende<br />

Ausweise vorgelegt werden:<br />

Ausweis über den Wohnsitz<br />

Personenstandsausweis (ausgestellt vom Zivilstandsbeamten des Bürgerortes)<br />

Der Zivilstandsbeamte füllt nun Verkündungsgesu<strong>ch</strong> aus, das von beiden Partnern unterzei<strong>ch</strong>net<br />

werden muss. Diese Akte wird nun 10 Tage am Wohnort und am Bürgerort (ev. früherer Wohnort)<br />

öffentli<strong>ch</strong> anges<strong>ch</strong>lagen und in der Presse publiziert wird.<br />

Einspra<strong>ch</strong>en wegen Eheunfähigkeit oder Ehehindernissen geltend gema<strong>ch</strong>t werden<br />

Gibt es keine Einspra<strong>ch</strong>en oder alle Einspra<strong>ch</strong>en begründet abgewiesen worden sind, wir die Trauung<br />

dur<strong>ch</strong>geführt.<br />

Trauung muss im amtli<strong>ch</strong>en Trauungslokal unter Anwesenheit von zwei mündigen Zeugen präzis<br />

na<strong>ch</strong> Zivilstandsverordnung (Art. 165) dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

Na<strong>ch</strong> Trauung erhält Ehegatte das Familienbü<strong>ch</strong>lein und den Traus<strong>ch</strong>ein<br />

Eine kir<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Trauung ist freiwillig, kann jedo<strong>ch</strong> nur na<strong>ch</strong> der Ziviltrauung und Vorlegung des<br />

Traus<strong>ch</strong>eines dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

4. Familien und Eheleben<br />

Mit der Ehes<strong>ch</strong>liessung kommen ni<strong>ch</strong>t nur zwei Mens<strong>ch</strong>en, sonder au<strong>ch</strong> zwei Familien zusammen.<br />

Eine Verwandts<strong>ch</strong>aft entsteht erst, wenn ein Kind zur Welt gebra<strong>ch</strong>t wird. Vorher ist der eine Partner<br />

mit der Familie des Ehegatten nur vers<strong>ch</strong>wägert.<br />

Bei Ehe erhält das Kind den Namen und das Bürgerre<strong>ch</strong>tes des Vaters, ansonsten dasjenige der<br />

Mutter.<br />

Die Eltern haften bis zur Mündigkeit für S<strong>ch</strong>äden, wel<strong>ch</strong> das Kind gema<strong>ch</strong>t hat.<br />

Rollenaufteilung – Wer arbeitet zu Hause?<br />

In den meisten Ehen wir dieses Problem na<strong>ch</strong> traditioneller Art gelöst: Der Mann bringt das Geld na<strong>ch</strong><br />

Hause, die Frau arbeitet zu Hause.<br />

Mehr der Wille der Ehegatten ents<strong>ch</strong>eidet dies, weniger das Gesetz. Mö<strong>ch</strong>te die im Haushalt tätige<br />

Person wieder einer bezahlten Arbeit na<strong>ch</strong>gehen, darf sie das, au<strong>ch</strong> wenn der andere Ehepartner<br />

dagegen ist. Es besteht jedo<strong>ch</strong> die Pfli<strong>ch</strong>t zur gegenseitigen Rücksi<strong>ch</strong>tsnahme (ZGB Art. 167).<br />

Familienname<br />

Im Normalfall übernimmt die Frau den Namen des Mannes. Mö<strong>ch</strong>te die Frau ihren Namen ni<strong>ch</strong>t<br />

aufgeben, muss sie das dem Zivilstandsbeamten mitteilen. Es wird ein Doppelname gebildet<br />

(Kunigunde Biedermann (Frau)-Gottelf (Mann)). Mö<strong>ch</strong>ten beide den Namen der Frau übernehmen,<br />

bedarf dies eines Antrages an den Regierungsrat des Wohnkantons mit einer akzeptablen<br />

Begründung:<br />

Name von Frau würde Aussterben<br />

Mann hat einen bes<strong>ch</strong>issenen Namen (Mühleba<strong>ch</strong> z.B.)<br />

Die Frau darf au<strong>ch</strong> ihren Namen an denjenigen des Mannes anfügen (Allianzname).<br />

Unterhalt und Familie – Wer bezahlt und wer bestimmt?<br />

Eheli<strong>ch</strong>e Wohnung


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Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheli<strong>ch</strong> Wohnung und können diese au<strong>ch</strong> nur<br />

gemeinsam kündigen<br />

Finanzen<br />

Beide Ehepartner müssen zum finanziellen Unterhalt der Familien beitragen. Übernimmt der eine<br />

Partner die Erziehung der Kinder und den Haushalt, hat er Anspru<strong>ch</strong> auf eine Ents<strong>ch</strong>ädigung.<br />

Alltägli<strong>ch</strong>e Ausgaben<br />

Zustimmung des anderen Ehepartners nur bei grösseren, einmaligen Auisgaben<br />

Dur<strong>ch</strong>setzung der Eheli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te<br />

Ehe- und Familienberatungsstellen<br />

Kantone sind verpfli<strong>ch</strong>tet sol<strong>ch</strong>e Stellen zu s<strong>ch</strong>affen<br />

Niemand kann gezwungen werden<br />

Ehes<strong>ch</strong>utzri<strong>ch</strong>ter<br />

Wird herbeigezogen, wenn Beratzung ni<strong>ch</strong>ts nützt<br />

Versöhnung ist sine Ziel<br />

Vorläufige Trennung oder S<strong>ch</strong>eidung<br />

Folge wenn alles ni<strong>ch</strong>ts nützt.<br />

5. Das Eheli<strong>ch</strong>e Güterre<strong>ch</strong>t<br />

Die Errungens<strong>ch</strong>aftsbeteiligung<br />

Jeder Ehegatte ist für seinen Vermögensteil verantwortli<strong>ch</strong>, falls der andere ni<strong>ch</strong>t die Vollma<strong>ch</strong>t<br />

darüber hat. (Zweiteilung)<br />

Bei Todesfall or S<strong>ch</strong>eidung wird das ganze Vermögen in vier Teile geteilt.<br />

Eigengut<br />

- Persönli<strong>ch</strong>e Gebrau<strong>ch</strong>sgegenstände<br />

- Eingebra<strong>ch</strong>tes Vermögen<br />

- Erbs<strong>ch</strong>aft or Ges<strong>ch</strong>enke<br />

- Genugtuungsansprü<strong>ch</strong>e<br />

Alle anderen Teile gehören zur Errungens<strong>ch</strong>aft<br />

Alle S<strong>ch</strong>ulden werden nun zurückbezahlt. Ist dann no<strong>ch</strong> ein Teil übrig, spri<strong>ch</strong>t man von Vors<strong>ch</strong>lag,<br />

ansonsten von Rücks<strong>ch</strong>lag.<br />

Bei einem Todesfall wendet die zuständige Amtsstelle, wenn mögli<strong>ch</strong>, ein summaris<strong>ch</strong>es Verfahren<br />

an:<br />

Vermögensinventar Eheli<strong>ch</strong>es Vermögen gesamt Fr. 960'000.-<br />

- Eheli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>ulden gesamt Fr. 400'000.-<br />

Eheli<strong>ch</strong>es Nettovermögen Fr. 560'000.-<br />

- Eigengüter - Eigengut Frau Fr. 20'000.-<br />

- Eigengut Mann Fr. 60'000.-<br />

= Errungens<strong>ch</strong>aft Vors<strong>ch</strong>lag / Na<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>lag Fr. 480'000.-<br />

Gütergemeins<strong>ch</strong>aft<br />

Das Hauptmerkmal bei einer Gütergemeins<strong>ch</strong>aft ist das gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Vermögen (Gesamtgut).<br />

Bei Todesfall des einen Ehegatten, erhält der andere Ehegatte das gesamte Vermögen, ausser den<br />

Minimalansprü<strong>ch</strong>en der Erben.<br />

Vermögensinventar Eheli<strong>ch</strong>es Vermögen gesamt Fr. 960'000.-<br />

- Eheli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>ulden gesamt Fr. 400'000.-<br />

- Eigengüter - Eigengut Mann Fr. 20'000.-<br />

- Eigengut Frau Fr. 60'000.-<br />

= Gesamtgut Fr. 480'000.-<br />

Gütertrennung<br />

Na<strong>ch</strong> Trennung or Tod hat keiner der Ehegatten Anspru<strong>ch</strong> auf die Errungens<strong>ch</strong>aft des anderen.<br />

Diese Lösung ist sehr Vorteilhaft für Personen die wieder heiraten mö<strong>ch</strong>ten ihre Errungens<strong>ch</strong>aft vor<br />

den ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>en Ansprü<strong>ch</strong>en s<strong>ch</strong>ützen wollen.


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Kapitel 3 – Erbre<strong>ch</strong>t<br />

Verteilung des Na<strong>ch</strong>lasses<br />

Ehepartner ½, davon Pfli<strong>ch</strong>tteil ½<br />

Kinder zusammen ½ , davon ¾ Pfli<strong>ch</strong>tteil<br />

Geht na<strong>ch</strong> unten ni<strong>ch</strong>ts mehr, geht das Erbe zu den Eltern<br />

Das Testament<br />

Testament mir Ortsangabe, Datum und Unters<strong>ch</strong>rift<br />

Pfli<strong>ch</strong>tteil<br />

I<strong>ch</strong> setzte X auf den Pfli<strong>ch</strong>tteil...<br />

Erbeinsetzung<br />

... zugunsten Y.<br />

Ersatzverfügung<br />

... oder Z, wenn Y s<strong>ch</strong>on gestorben ist.<br />

Kapitel 5 – Vertragslehre<br />

Vers<strong>ch</strong>iedene Arten von Vertragsverletzungen<br />

Kaufvertrag – S<strong>ch</strong>uld- und Forderungsverhältnis<br />

Käufer verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong>, den Kaufgegenstand zu übergeben<br />

Verkäufer verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong>, den Kaufpreis zu bezahlen<br />

Fall 1: Verkäufer liefert ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tzeitig – Lieferungsverzug<br />

Ist der Zeitpunkt für die Lieferung ni<strong>ch</strong>t klar definiert, so muss der Käufer den Verkäufer jeweils zuerst<br />

Mahnen (Mahnges<strong>ch</strong>äft). Ist der Tag klar definiert (Sti<strong>ch</strong>tag), so gerät der Verkäufer automatis<strong>ch</strong> in<br />

Verzug (Fixges<strong>ch</strong>äft).<br />

Verstrei<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> der Mahnung die Mahnfrist, so kann der Käufer wählen:<br />

Beharren auf Lieferung dur<strong>ch</strong> diesen Lieferanten (Wenn der Käufer auf die Lieferung beharren<br />

will, so muss er dies umgehend dem Lieferanten mitteilen)<br />

Verzi<strong>ch</strong>t auf Lieferung dur<strong>ch</strong> diesen Lieferanten und bei einem anderen bestellen<br />

Rücktritt von Vertrag<br />

Bei allen Mögli<strong>ch</strong>keiten kann S<strong>ch</strong>adenersatz gefordert werden.<br />

Fall 2: Mangelhafte Lieferung<br />

Lieferant ist verantwortli<strong>ch</strong>, dass die Lieferung keine Fehler aufweist wie z.B.:<br />

Konstruktionsmängel<br />

Qualitätsmängel<br />

Fals<strong>ch</strong>e Herkunftsangaben<br />

Lieferung in fals<strong>ch</strong>en Grössen<br />

Vorgehen bei mangelhafter Waren<br />

Prüfpfli<strong>ch</strong>t:<br />

Meldepfli<strong>ch</strong>t:<br />

Aufbewahrungspfli<strong>ch</strong>t:<br />

Bei mangelhafter Lieferung kann der Käufer wählen:<br />

Wandelung<br />

Minderung<br />

Ersatzleistung<br />

Garantiefall<br />

Reparaturanspru<strong>ch</strong><br />

Sind ni<strong>ch</strong>t im Gesetz vorgesehen. Lieferant hat kein Anre<strong>ch</strong>t Reparatur vorzunehmen, ausser<br />

bei kleineren Mängeln, wel<strong>ch</strong>e an Ort und Stelle behoben werden können.<br />

Garantie 6 Monate<br />

gilt nur, wenn ni<strong>ch</strong>ts anderes vereinbart ist<br />

Kein Anspru<strong>ch</strong> auf S<strong>ch</strong>adenersatz<br />

Eins<strong>ch</strong>ränkungen oder Auss<strong>ch</strong>lüsse von Gesetz müssen klar formuliert sein.<br />

Fall 3: Annahmeverzug<br />

Metall AG kann Lieferung für Umbau no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tzeitig annehmen<br />

Lieferung muss sofort angenommen werden, wenn ni<strong>ch</strong>t anders vereinbart oder übli<strong>ch</strong> ist.<br />

Allgemeine Bestimmungen und Kauf und Taus<strong>ch</strong>


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Lieferant muss Lieferung auf kosten des Käufers in einem Lagerhaus lagern.<br />

Fall 4: Zahlungsverzug<br />

Metall AG ist mit der Zahlung im Rückstand<br />

Bei Kauf auf Kredit kann der Lieferant die Lieferung zurückfordern<br />

Bei einer Lieferung ohne Eigentumsvorbehalt muss der Kunde gemahnt und notfalls betrieben<br />

werden<br />

Neben dem S<strong>ch</strong>adenersatz Art. 215 hat der Verkäufer gemäss den allgemeinen Bestimmungen<br />

von Art. 104 Anspru<strong>ch</strong> auf Verzugszinsen. Diese können jedo<strong>ch</strong> erst beanspru<strong>ch</strong>t erden, wenn der<br />

Käufer in Verzug ist.<br />

Zahlt der Käufer ni<strong>ch</strong>t bei Fälligkeitstermin (30 Tage netto), so gerät er automatis<strong>ch</strong> in Verzug<br />

Vertragspfli<strong>ch</strong>ten mit Si<strong>ch</strong>erungsmitteln erfüllen<br />

Konventionalstrafe<br />

Hält ein Vertragspartner gewisse Abma<strong>ch</strong>ungen im Vertrag ni<strong>ch</strong>t, so muss er eine bestimmte<br />

Summe bezahlen.<br />

S<strong>ch</strong>aden muss ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>gewiesen werden.<br />

Nützli<strong>ch</strong> für verspätete Lieferung<br />

Zession<br />

Eine Forderung kann an jdm anderes abgetreten werden.<br />

Lohnzession seit 1991 illegal<br />

Kaution<br />

Kaution = Geldsumme, wel<strong>ch</strong>e für Deckung allfälligen S<strong>ch</strong>adenersatzforderungen hinterlegt wird.<br />

Günstig bei Rückgaben (Depot) oder Bes<strong>ch</strong>ädigungen<br />

Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft<br />

Mit einer Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> eine Drittperson in einem Bürgs<strong>ch</strong>afsvertrag, bei<br />

erfolgloser Mahnung des Haupts<strong>ch</strong>uldners die S<strong>ch</strong>uld zu beglei<strong>ch</strong>en.<br />

Eignet si<strong>ch</strong> zur Si<strong>ch</strong>erung von Bankkrediten<br />

Eigentumsvorbehalt<br />

Kaufgegenstand kann so lange zurückgefordert werden, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig<br />

bezahlt ist<br />

Eintragung notwendig<br />

Grundpfand<br />

Bei Zahlungsverzug kann Gläubiger die Liegens<strong>ch</strong>aft verwerten.<br />

Faustpfand<br />

Beim Faustpfandvertrag ist dem Gläubiger eine bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>e (Wertpapiere,<br />

Lebensversi<strong>ch</strong>erungen, Ehefrau oder andere Familienangehörige) zu übergeben<br />

Gläubiger kann Pfand verwerten.<br />

Retentionsre<strong>ch</strong>t<br />

Das Retentionsre<strong>ch</strong>t erlaubt dem Gläubiger, bewegli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>en oder Wertpapiere<br />

zurückzubehalten, wenn die Forderung fällig wird.<br />

Ist überhaupt ein Vertrag entstanden?<br />

Frage 1: Wollen beide das glei<strong>ch</strong>e – stimmen Antrag und Annahme überein?<br />

Wie lange gilt ein Antrag?<br />

Unter Anwesenden<br />

Telefonis<strong>ch</strong>, solange Gesprä<strong>ch</strong><br />

Unter Abwesenden<br />

Bis Antwort erwartet werden kann<br />

Frage 2: Sind besondere Formvors<strong>ch</strong>riften zu bea<strong>ch</strong>ten?<br />

Verträge können au<strong>ch</strong> mündli<strong>ch</strong> entstehen.<br />

Einfa<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit<br />

Einige Verträge müssen in ges<strong>ch</strong>riebener Form dauerhaft festgehalten und dur<strong>ch</strong> Unters<strong>ch</strong>rift der<br />

Vertragsparteien anerkannt werden<br />

Qualifizierte S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit<br />

Bei der qualifizierten S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit werden zusätzli<strong>ch</strong>e Bedingungen gestellt, damit der Vertrag<br />

re<strong>ch</strong>tsgültig wird.<br />

Öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung<br />

Bei öffentli<strong>ch</strong> beurkundeten Verträgen liest eine staatli<strong>ch</strong> anerkannte Urkundsperson den<br />

Vertragsinhalt vor und bes<strong>ch</strong>einigt, dass dieser dem Willen der Vertragspersonen entspri<strong>ch</strong>t.<br />

Frage 3: Ist der Vertragsinhalt zulässig


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Bei Verträgen bestehen grundsätzli<strong>ch</strong> keine Vors<strong>ch</strong>riften.<br />

3 S<strong>ch</strong>ranken<br />

Widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Inhalt<br />

Unsittli<strong>ch</strong>er Inhalt<br />

Unmögli<strong>ch</strong>er Inhalt<br />

Frage 4: Sind die Vertragsparteien ges<strong>ch</strong>äftsfähig (= Handlungsfähig)?<br />

Verträge sind nur unter der Voraussetzung gültig, dass die Vertragsparteien die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Verträge re<strong>ch</strong>tsgültig abs<strong>ch</strong>liessen dürfen.<br />

Handlungsfähigkeit<br />

Wer handlungsfähig ist, kann dur<strong>ch</strong> seine Handlungen Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten begründen und ist<br />

damit ges<strong>ch</strong>äftsfähig.<br />

Minderjährige Lehrlinge und S<strong>ch</strong>üler/innen sind nur bes<strong>ch</strong>ränkt handlungsfähig, da sie urteilsfähig,<br />

aber ni<strong>ch</strong>t mündig sind.<br />

Verträge bedürfen der Zustimmung der Eltern.<br />

Vertretungsbefugnisse abklären<br />

In grösseren Unternehmungen ist es ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, dass alle Mitarbeiter Verträge abs<strong>ch</strong>liessen<br />

können. Deshalb gibt es vers<strong>ch</strong>iedene Regelungen.<br />

Allgemeine Regeln der Stellvertretung<br />

Für die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Beurteilung ist ents<strong>ch</strong>eidend, ob der Vertreter eine Vollma<strong>ch</strong>t besitzt und ob er<br />

den Vertrag in seinem eigenen oder in fremden Namen unterzei<strong>ch</strong>net hat. Fehlt eine Vollma<strong>ch</strong>t<br />

oder wurde diese übers<strong>ch</strong>ritten, kommt kein Vertrag zustande.<br />

Kaufmännis<strong>ch</strong>e Stellvertretungen<br />

Prokurist<br />

Der Prokurist kann alle Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte vornehmen, wel<strong>ch</strong>e mit der Unternehmung in<br />

Zusammenhang gebra<strong>ch</strong>t werden können.<br />

Handlungsbevollmä<strong>ch</strong>tigter<br />

Ein Handlungsbevollmä<strong>ch</strong>tigter darf jene Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte vornehmen, die in seiner Funktion<br />

gewöhnli<strong>ch</strong> vorkommen.<br />

z.B. Verkäufer darf Waren bestellen, aber ni<strong>ch</strong>t Sortiment verändern<br />

Können Verträge rückgängig gema<strong>ch</strong>t werden?<br />

Ein abges<strong>ch</strong>lossener Vertrag muss eingehalten werden, ausser beide Vertragsparteien sind mit der<br />

Auflösung des Vertrages einverstanden.<br />

Ungültige Verträge<br />

Obs<strong>ch</strong>on das OR an das Zustandekommen von Verträgen nur wenige Voraussetzungen Stellt, ist eine<br />

Auflösung von Verträgen wesentli<strong>ch</strong> komplizierter.<br />

Ni<strong>ch</strong>tige Verträge<br />

Anfe<strong>ch</strong>tbare Verträge<br />

Anfe<strong>ch</strong>tbare Verträge<br />

Übervorteilung<br />

Irrtum<br />

Absi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Täus<strong>ch</strong>ung<br />

Fur<strong>ch</strong>terregung<br />

4. Besondere Formen von Kaufverträgen<br />

Gattungs- und Spezieskauf<br />

Gattungsware (rei<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> vorhanden)<br />

Speziesware (1x vorhanden oder nur wenige Exemplare<br />

Gattungswaren sind am Wohnsitz des S<strong>ch</strong>uldners zu übergeben, während Spezieswaren am Ort,<br />

wo sie si<strong>ch</strong> bei Vertragsabs<strong>ch</strong>luss befindet, zu übergeben sind.<br />

Übergang von Nutzen und Gefahr<br />

Das Risiko des zufälligen Verlustes des Kaufgegenstandes geht bereits beim Vertragsabs<strong>ch</strong>luss auf<br />

den Käufer über. Beim Kauf von Gattungswaren gehen Nutzen und Gefahr erst auf den Käufer über,


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wenn die Waren für die Auslieferung bereitgestellt worden sind. Transport erfolgt auf Gefahr des<br />

Käufers.<br />

Kapitel 6 – Der Mietvertrag<br />

1. Mietvertrag, Pa<strong>ch</strong>tvertrag oder Leasing?<br />

Miete<br />

Miete ist Vertrag zwis<strong>ch</strong>en Mieter und Vermieter, bei dem Sa<strong>ch</strong>er für begrenzte Zeit dem Mieter<br />

überlassen wird. Mieter muss für die Überlassung etw. bezahlen<br />

Pa<strong>ch</strong>t<br />

Pa<strong>ch</strong>t, fast glei<strong>ch</strong> wie Miete. Pa<strong>ch</strong>t = Dauerhafte Gebrau<strong>ch</strong>süberlassung von produktiven<br />

Mietgegenständen. Pä<strong>ch</strong>ter/in soll aus d. Gebrau<strong>ch</strong> Ertrag erwirts<strong>ch</strong>aften. Oft in Landwirts<strong>ch</strong>aft or<br />

bei Restaurants.<br />

Leasing<br />

Leasinggeber räumt Leasingnehmer für bestimmte, unkündbare Zeit die Nutzung von<br />

Leasinggegenstand ein. Leasingnehmer zahlt Gebühren, wel<strong>ch</strong>e Ans<strong>ch</strong>affungs- und<br />

Finanzierungskosten, so wie Gewinn decken. Im OR ni<strong>ch</strong>t geregelt.<br />

2. Gestaltungsmögli<strong>ch</strong>keiten bei Mietverträgen<br />

Unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Mietobjekte<br />

Miete ist mit allen Sa<strong>ch</strong>en mögli<strong>ch</strong>.<br />

Grundsatz der Formfreiheit 11 OR<br />

Im Gesetz keine bestimmte Form für Mietverträge. Aus Gründen d. Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit wird in den<br />

meisten Fällen s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Form gewählt. Gesetzgeber verlangt für viele spezielle Vereinbarungen<br />

die einfa<strong>ch</strong>e or qualifizierte S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit z.B. für Änderung d. Mietsa<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong> den Mieter,<br />

Kündigungsformular or Mietzinserhöhungen.<br />

Mietbedingungen werden zwis<strong>ch</strong>en Parteien vertragli<strong>ch</strong> ausgehandelt.<br />

Für Vermietung von Wohnräumen bestehen oft Formularmietverträge, wel<strong>ch</strong>e von<br />

Interessenverbänden der Hauseigentümer und Mieter entwickelt wurden.<br />

Eine Vielzahl von zwingenden Vors<strong>ch</strong>riften<br />

Die zwingenden Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften (vers<strong>ch</strong>iedene Fragen im Bezug zum Mietvertrag) sind zum<br />

S<strong>ch</strong>utz des (s<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>eren) Mieters vorhanden. Diese sind zum Beispiel:<br />

Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und angibt, wie der<br />

Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfe<strong>ch</strong>ten will.<br />

Ortsgebrau<strong>ch</strong><br />

Bei gewissen Problemberei<strong>ch</strong>en (z.B. Kündigungsterminen) verweist das Gesetz auf den<br />

Ortsgebrau<strong>ch</strong>. Ortsgebrau<strong>ch</strong> liegt vor, wenn in einer bestimmten Region Vereinbarungen<br />

zwis<strong>ch</strong>en dem Mieter- und Hauseigentümerverband zur Anwendung gelangen.<br />

3. Streitpunkt Mietzins<br />

Wann ist der Mietzins gere<strong>ch</strong>t OR 269 ff.<br />

Im Mietre<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t geregelt, wie ho<strong>ch</strong> der gere<strong>ch</strong>te Mietzins ist, nur wann Mietzinse missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

sind.<br />

Kostendeckende Bruttorendite:<br />

Jahresmietzinsen x 100<br />

Anlagekosten<br />

Bei Altbauten sind Anlagekosten ni<strong>ch</strong>t mehr aktuell. Deshalb dird die Rendite des Eigenkapitals<br />

als Beurteilungskriterium<br />

Rendite des Eigenkapitals:<br />

(Jahresmietzinsen – Liegens<strong>ch</strong>aftsaufwand) x 100<br />

Investiertes Eigenkapital<br />

Die Eigenkapitalrendite des Vermieters darf die Zinssätze von erstrangigen Hypotheken der<br />

Grossbanken um ni<strong>ch</strong>t mehr als einen halben Prozentpunkt übersteigen.<br />

Es liegt jedo<strong>ch</strong> kein missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Mietzins vor<br />

wenn der Eigentümer ni<strong>ch</strong>t einen offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> übersetzten Kaufpreis bezahlt hat (269 OR)<br />

wenn der Mietzins im Rahmen der orts- oder quartiersübli<strong>ch</strong>en Mietzinse liegt (269a OR)<br />

Dazu muss der Vermieter fünf Wohnungen nennen können, wie wel<strong>ch</strong>en der Mietzins glei<strong>ch</strong> ho<strong>ch</strong><br />

ist.<br />

Vors<strong>ch</strong>riften über Mietzinserhöhungen und -senkungen 269a ff. OR


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Vermieter wollen bei Änderung ihres Liegens<strong>ch</strong>aftsaufwandes ihre Rendite si<strong>ch</strong>er, was für Mieter<br />

höhere Mietzinsen bedeutet.<br />

Erhöhungsgrund 1: Kostensteigerungen<br />

Wenn die Kantonalbank am Standort der Liegens<strong>ch</strong>aft den Zinssatz für erste Althypotheken um<br />

¼ % erhöht, dürfen die Vermieter die Mietzinse 2-3 % (je na<strong>ch</strong> Höhe des aktuellen<br />

Hypothekarzinses) anheben.<br />

Bei ordnungsgemäss unterhaltenen Liegens<strong>ch</strong>aften werden unter dem Titel *Allgemeine<br />

Kostensteigerungen* Erhöhungen des Mietzinses von ½ bis 1 % pro Jahr erlaubt.<br />

Erhöhungsgrund 2: Wertvermehrende Investitionen<br />

Neue Einri<strong>ch</strong>tungen bere<strong>ch</strong>tigen zu einer entspre<strong>ch</strong>enden Mietzinserhöhung.<br />

Erhöhungsgrund 3: Teuerungsausglei<strong>ch</strong> auf dem risikotragenden Kapital<br />

Wenn die Kosten für die Lebenshaltung, gemessen am Indes der Konsumentenpreise, steigen<br />

(wegen Teuerung bzw. Inflation), darf der Vermieter 40 % dieser Erhöhung auf die Mietzinsen<br />

überwälzen. Damit soll der Ertrag des investierten Eigenkapitals angepasst werden.<br />

Erhöhungsgrund 4: Errei<strong>ch</strong>en der kostendeckenden Bruttorendite<br />

Unter Umständen kann der Vermieter eine neue Wohnung ni<strong>ch</strong>t zu kostendeckenden Preisen<br />

vermieten. Falls er den Mieter im Mietvertrage darauf aufmerksam ma<strong>ch</strong>t (Sti<strong>ch</strong>wort:<br />

Mietzinsvorbehalt bzw. Mietzinsreserve), kann der Mietzins später mit dieser Begründung erhöht<br />

werden.<br />

Erhöhungsgrund 5: Anpassung an die Orts- und Quartierübli<strong>ch</strong>keit<br />

Bei einem We<strong>ch</strong>sel des Eigentümers verlangt der neue Vermieter häufig eine Anpassung der<br />

Mietzinsen an das orts- und quartierübli<strong>ch</strong>e Niveau. Falls der Mieter eine sol<strong>ch</strong>e Anpassung<br />

anfi<strong>ch</strong>t, muss der Vermieter die Erhöhung ausführli<strong>ch</strong> belegen.<br />

Senkungsgrund 1: Kosteneinsparungen<br />

So wie Kostensteigerungen ein Grund für die Erhöhung von Mieten sind, begründen<br />

Kosteneinsparungen des Vermieters einen Anspru<strong>ch</strong> auf Senkung der Mietern. Wenn der<br />

Hypothekarzinssatz der Kantonalbank sinkt, besteht ein Anspru<strong>ch</strong> auf eine Senkung des<br />

Mietzinses im ungefähr glei<strong>ch</strong>en Ausmass, wie dies bei steigenden Hypothekarzinssätzen der Fall<br />

ist. Dabei spielt es keine Rolle, wo si<strong>ch</strong> der Vermieter die Hypothek bes<strong>ch</strong>afft hat. Ni<strong>ch</strong>t alle<br />

Vermieter geben die Senkung von si<strong>ch</strong> aus weiter. In sol<strong>ch</strong>en Fällen muss der Mieter die Senkung<br />

verlangen.<br />

Häufig führen tiefere Hypothekarsätze ni<strong>ch</strong>t zu tieferen Mietzinsen. Zwei Argumente kann der<br />

Vermieter einem Senkungsanspru<strong>ch</strong> entgegenhalten:<br />

- Verre<strong>ch</strong>nung mit Mehrkosten<br />

- Verre<strong>ch</strong>nung des im Mietvertrag formulierten *Mietzinsvorbehalt*<br />

Senkungsgrund 2: Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen im Gebrau<strong>ch</strong><br />

Bei s<strong>ch</strong>weren Mängeln wie unzurei<strong>ch</strong>ender Heizung, Feu<strong>ch</strong>tigkeit, Lärm dur<strong>ch</strong> Bauarbeiten<br />

können Mietzinsreduktionen verlangt werden. Die Höhe der Reduktion kann zwis<strong>ch</strong>en dem<br />

Vermieter und Mieter ausgehandelt werden; für kurze Zeit sind jedo<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>were Mängel zu<br />

dulden.<br />

4. Mängel an der Mietsa<strong>ch</strong>e – Wer zahlt?<br />

Häufig können kleinere Konflikte dur<strong>ch</strong> frühzeitige Gesprä<strong>ch</strong>e gelöst oder gar vermieden werden.<br />

Kleinere Mängel<br />

Kleinere Instandstellungsarbeiten und Reparaturen muss der Mieter selbst zahlen.<br />

Zumutung je na<strong>ch</strong> Ortsgebrau<strong>ch</strong><br />

Bei den meisten Mieterverträgen ist eine Kostenlimite (ca. 120 SFr.) or Prozentsatz (1.2 % von<br />

Mietzins) festgehalten.<br />

Wenn ein Gerät altersbedingt (Na<strong>ch</strong> Ablauf d. dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en Lebensdauer) ersetzt werden<br />

muss, zahlt der Vermieter.<br />

Muss Gerät wegen kleinem Mangel ersetzt werden, so zahlt der Mieter nur den Restwert.<br />

S<strong>ch</strong>werwiegende Mängel<br />

Rockband mietet Nebenraum als Übungszimmer: Mieter hat mehrere Mögli<strong>ch</strong>keiten<br />

Verlangen, dass Mangel beseitigt wird.<br />

Verlangen, dass Mietzins heruntergesetzt wird als Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />

Weitere Mängel sind z.B.:<br />

Ausgehen oder Störungen bei elektris<strong>ch</strong>en Geräten<br />

Bauarbeiten in der Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft<br />

Feu<strong>ch</strong>tigkeitsmangel in Zimmern


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Pfli<strong>ch</strong>ten des Mieters bei Mängeln<br />

Meldepfli<strong>ch</strong>t:<br />

Mieter muss Vermieter den Mangel so s<strong>ch</strong>nell wie mögli<strong>ch</strong> mitteilen. Tut er dies ni<strong>ch</strong>t kann er<br />

Ansprü<strong>ch</strong>e von Art. 259a verlieren<br />

Vers<strong>ch</strong>limmert si<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>aden no<strong>ch</strong>, so wird Vermieter s<strong>ch</strong>adenersatzpfli<strong>ch</strong>tig.<br />

Duldungspfli<strong>ch</strong>t:<br />

Mieter muss Vermieter die Vornahme an Unterhaltsarbeiten und damit Zutritt zur Mietsa<strong>ch</strong>e<br />

gestatten.<br />

5. Kündigung<br />

Mietverträge mit best. Dauer müssen ni<strong>ch</strong>t gekündigt werden. Unbefristete Mietverträge jedo<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>on.<br />

Kündigungstermin<br />

Tag, auf wel<strong>ch</strong>en infolge Kündigung endet:<br />

Wird in 1. Linie dur<strong>ch</strong> den Vertrag bestimmt<br />

Kündigungsfrist<br />

Zeitspanne, wel<strong>ch</strong>e zwis<strong>ch</strong>en erhalt d. Kündigung und Kündigungstermin<br />

Ges. Mindestdauer darf ni<strong>ch</strong>t unters<strong>ch</strong>ritten werden.<br />

Ordentli<strong>ch</strong>e Kündigung<br />

Ordentli<strong>ch</strong>e Kündigung, wenn Kündigungstermin die Ortsübli<strong>ch</strong>en sind (Ende März/Juni/Sept.)<br />

Für Kündigung bestehen besondere Formvors<strong>ch</strong>riften<br />

- Kündigung muss einfa<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit sein<br />

- Familienwohnungen können nur von beiden Ehepartnern gekündigt werden.<br />

- Kündigung dur<strong>ch</strong> Vermieter bedarf Qualifizierte S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>keit<br />

- Kündigung einer Familienwohnung ist nur dann gültig, wenn sie gegenüber beiden Ehegatten<br />

angespro<strong>ch</strong>en wird (2 Couverts).<br />

Ausserordentli<strong>ch</strong>e Kündigung<br />

Bei ausserordentli<strong>ch</strong>en Kündigung verlieren die vertragli<strong>ch</strong> fixierten Termine und Fristen ihre<br />

Bedeutung.<br />

Ges. Fristen gelten no<strong>ch</strong><br />

Wi<strong>ch</strong>tige Gründe können zur vorzeitigen Kündigung führen<br />

Ausserordentli<strong>ch</strong>e Kündigung des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters oder bei Verletzung<br />

der Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>t. Ebenso bei Eigentümerwe<strong>ch</strong>sel. Vermieter muss beweisen, dass er die<br />

Wohnung für naher Verwandte benötigt.<br />

Ausserordentli<strong>ch</strong>e Kündigung des Mieter bei kurzfristigem Wohnungswe<strong>ch</strong>sel. Dem Vermieter<br />

muss ein neuer zumutbarer (zahlungsfähiger) Na<strong>ch</strong>folger vorges<strong>ch</strong>lagen werden.<br />

6. Behörden und Verfahren<br />

Zuständige Behörden:<br />

Wenn im Berei<strong>ch</strong> des Mietre<strong>ch</strong>ts si<strong>ch</strong> die Vertragsparteien ni<strong>ch</strong>t einigen können oder wenn si<strong>ch</strong> einer<br />

der Vertragspartner ni<strong>ch</strong>t an gesetzli<strong>ch</strong>e oder vertragli<strong>ch</strong>e Bestimmungen hält, so kann eine Partei ein<br />

Re<strong>ch</strong>tsverfahren einleiten. Die Verfahren sind sehr ähnli<strong>ch</strong>, weil die einzelnen Kantone für die<br />

Organisation und den Ablauf des Verfahrens zuständig sind. Der Bund hat allerdings den Kantonen<br />

relativ strenge Auflagen für die Ausgestaltung und Verfahrensvors<strong>ch</strong>riften gema<strong>ch</strong>t.<br />

S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde<br />

Kantone sind verpfli<strong>ch</strong>tet S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörden zu s<strong>ch</strong>affen. Mieter u. Vermieter glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>tig.<br />

Behörde hat beratende und s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tende Funktion<br />

S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde ist ermä<strong>ch</strong>tigt Na<strong>ch</strong>fors<strong>ch</strong>ungen anzustellen<br />

S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde befasst si<strong>ch</strong> hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> um Mietzinse und Kündigungen<br />

Geri<strong>ch</strong>te<br />

Wenn S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde keine Lösung findet, so kann ordentli<strong>ch</strong>es Geri<strong>ch</strong>t aufgerufen werden.<br />

Im Gegensatz zur S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde sind Ents<strong>ch</strong>eide ni<strong>ch</strong>t mehr kostenlos.<br />

Kanton kann ents<strong>ch</strong>eiden, ob ein spezielles or gestandenes Mietgeri<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>eiden soll.<br />

Anfe<strong>ch</strong>tung des missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Mietzinses<br />

Siehe Diagramm Seite 198<br />

Anfe<strong>ch</strong>tung der Kündigung – bei Erfolg 3 Jahre Kündigungss<strong>ch</strong>utz<br />

Kündigung muss auf amtli<strong>ch</strong>em Formular erfolgen, sonst ungültig.<br />

Bei Familienwohnungen Kündigung an beide Ehepartner (separate Couverts), sonst ungültig.


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Kündigung darf ni<strong>ch</strong>t gegen den „Grundsatz von Treu und Glauben“ verstossen<br />

Treu und Glauben = Vertragspartner sollen si<strong>ch</strong> offen und fair verhalten.<br />

Kündigungsfreiheit d. Vermieter wird einges<strong>ch</strong>ränkt dur<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>t der Mieter<br />

Mieter hat Re<strong>ch</strong>t, den Kündigungsgrund zu erfahren und missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Kündigung anzufe<strong>ch</strong>ten<br />

Art. 271a werden einige Verstösse gegen „Treu und Glauben“ aufgelistet<br />

Wenn Kündigung von S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsbehörde als missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> erklärt wird, läuft das Mietverhältnis<br />

normal weiter. Mieter kann in den nä<strong>ch</strong>sten 3 Jahren ni<strong>ch</strong>t gekündigt werden. (Nur in Ausnahmefällen)<br />

Mieter wird dadur<strong>ch</strong> vor Ra<strong>ch</strong>e des Vermieters ges<strong>ch</strong>ützt.<br />

Neben den Gründen aus 271a gelten au<strong>ch</strong> reine S<strong>ch</strong>ikanen als Verstoss gegen Treu und Glauben wie<br />

zum Beispiel:<br />

Kündigung wegen Hautfarbe eines Freundes or Mitarbeiters<br />

Kündigung wegen politis<strong>ch</strong>er Zugehörigkeit des Mieters<br />

Kündigung weil Zahlung ausnahmsweise etw. später eintrifft.<br />

Erstreckung des Mietverhältnisses – bis zu vier Jahren Gnadenfrist<br />

Erstreckung des Mietverhältnisses = Mieter kann au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Kündigung und gegen den Willen des<br />

Vermieters no<strong>ch</strong> einige Zeit in den Räumen bleiben.<br />

Natürli<strong>ch</strong> müssen spez. Gründe dafür vorliegen.<br />

Es wird zwis<strong>ch</strong>en Interessen des Mieters und Vermieters abgewägt.<br />

Interessen der Mieter (Beispiele)<br />

Fam. mit einkommen 4000.- wel<strong>ch</strong>e keine verglei<strong>ch</strong>bare Wohnung für 1300.- finden kann<br />

Invalide Rentnerin kann erst in 10 Monaten ins Altersheim (No<strong>ch</strong> niemand einfa<strong>ch</strong> so gestorben)<br />

S<strong>ch</strong>wangere Frau im 6. Monat. Hat s<strong>ch</strong>on Komplikationen gehabt<br />

Interessen der Vermieter (Beispiele)<br />

Vermieter will kündigen, weil seine alleinstehende Mutti eine Hüftoperation hinter si<strong>ch</strong> hat und auf<br />

Hilfe angewiesen ist.<br />

Vermieter kündigt Da<strong>ch</strong>wohnung, weil die Sanierungsarbeiten sehr dringend vorgenommen werden<br />

müssen, um die Bausubstanz zu erhalten.<br />

Kapitel 7 – Der Arbeitsvertrag<br />

1. Gegensätzli<strong>ch</strong>e Interessen und gemeinsame Ziele<br />

Arbeitnehmer bieten am Arbeitsmarkt ihre Arbeitskraft an. Im Gegenzug erwartet man einen guten<br />

Lohn, einen guten Arbeitsplatz und gute Arbeits<strong>ch</strong>ancen.<br />

Arbeitnehmer sind auf der su<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> Arbeiter, mö<strong>ch</strong>ten jedo<strong>ch</strong> die Kosten tief halten und mit<br />

mögli<strong>ch</strong>st wenig Einsatz viel Produktivität bekommen.<br />

Trotz beider Interessen führen nur beide zum Erfolg.<br />

Re<strong>ch</strong>tsgrundlage *Obligationenre<strong>ch</strong>t-Einzelarbeitsvertrag*<br />

Beim Abs<strong>ch</strong>luss eines Arbeitsvertrages zwis<strong>ch</strong>en Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsteht ein<br />

Einzelarbeitsvertrag. Dieser ist ni<strong>ch</strong>t alleine in der Re<strong>ch</strong>tslands<strong>ch</strong>aft, sonder eingebettet zwis<strong>ch</strong>en<br />

vielen weiteren Re<strong>ch</strong>tsbestimmungen.<br />

Re<strong>ch</strong>tsgrundlage *Gesamtarbeitsvertrag*<br />

Gesamtarbeitsvertrag = Vertrag zwis<strong>ch</strong>en Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände und den<br />

Gewerks<strong>ch</strong>aften.<br />

GAV setzt Rahmenbedingungen für Ausgestaltung des Arbeitsvertrages.<br />

Enthält generelle Bestimmungen wie Ferien, Löhne, Arbeitszeiten...<br />

Dur<strong>ch</strong> die kollektiv gesi<strong>ch</strong>erten Arbeitsbedingungen werden die unerfahrenen Arbeitnehmer<br />

ges<strong>ch</strong>ützt.<br />

Dur<strong>ch</strong> die Verpfli<strong>ch</strong>tungen auf den Arbeitsfrieden werden die Arbeitnehmer angehalten, si<strong>ch</strong> bei<br />

Konflikten gütli<strong>ch</strong> zu einigen und auf das Kampfmittel Streik zur Dur<strong>ch</strong>setzung ihrer Forderungen<br />

zu verzi<strong>ch</strong>ten.<br />

Re<strong>ch</strong>tsgrundlage *Arbeitsgesetz*<br />

Das Bundesgesetz enthält zwingende Mindestbestimmungen zum S<strong>ch</strong>utz der Arbeiter.<br />

Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge<br />

Regelungen von Arbeits- und Ruhezeiten<br />

Sondervors<strong>ch</strong>riften für Jugendli<strong>ch</strong>e und weibli<strong>ch</strong>e Angestellte.


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Dem Arbeitsgesetz unterstellt sind Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, ni<strong>ch</strong>t aber öffentli<strong>ch</strong>e<br />

Verwaltungen im Bund, in den Kantonen und Gemeinden.<br />

Re<strong>ch</strong>tsgrundlage *Betriebsreglement*<br />

Regelungen von Lohn, Überstunden, Krankheitsfall, etc. werden im Betriebsreglement festgehalten.<br />

Weitere Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen<br />

Bundesgesetz über Kranken- und Unfallversi<strong>ch</strong>erung (KUVG)<br />

Unfallversi<strong>ch</strong>erungsgesetz (UVG)<br />

Bundesgesetz über die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge (BVG)<br />

Weitere Re<strong>ch</strong>tsbestimmungen sind das Bundesgesetz für Kranken- und Unfallversi<strong>ch</strong>erung (KUVG),<br />

das Unfallversi<strong>ch</strong>erungsgesetz (UVG) und das Bundesgesetz über die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge (BVG).<br />

Na<strong>ch</strong> OR 359 sind die Kantone verpfli<strong>ch</strong>tet Arbeitnehmer, wel<strong>ch</strong>e im engen Arbeitsverhältnis mit dem<br />

Arbeitgeber stehen (Bauer // Kne<strong>ch</strong>t) einen Normalarbeitsvertrag auszustellen.<br />

3. Arbeitsvertrag, Werkvertrag oder Auftrag?<br />

Arbeitsvertrag (OR Art. 319-362)<br />

- Arbeiter arbeitet für Arbeitgeber und befolgt dessen Anordnungen und enthält dafür ein Entgelt<br />

(Lohn).<br />

- Die Befehlsgewalt des Arbeitgebers ist ni<strong>ch</strong>t absolut.<br />

- Persönli<strong>ch</strong>keit des Arbeiters muss gea<strong>ch</strong>tet und auf dessen Gesundheit Rücksi<strong>ch</strong>t genommen<br />

werden.<br />

- Ein Arbeitsvertrag liegt immer dann vor, wenn eine Unterordnung des Arbeitnehmers unter die<br />

Weisungsgewalt des Arbeitgebers während einer gewissen Zeit besteht und der Arbeitnehmer in<br />

eine Arbeitsorganisation, z. B. geregelte Arbeitszeit eingegliedert ist.<br />

Werkvertrag (OR Art. 363-379)<br />

- Beim Werkvertrag wird im Dienste des Auftraggebers ein bestimmtes Arbeitsresultat, häufig ein<br />

konkreter Gegenstand, abgeliefert.<br />

- Der Werkvertrag ist gewissermassen eine Einzellieferung.<br />

- Im Vordergrund steht das *Werk* und ni<strong>ch</strong>t das *Wirken*.<br />

Auftrag (OR Art. 394-406)<br />

- Aufträge haben die Besorgung von Ges<strong>ch</strong>äften oder einzelnen Diensten als Vertragsinhalt.<br />

- Alle *Arbeitsverträge, die ni<strong>ch</strong>t Einzelarbeitsverträge oder Werkverträge sind, gelten aus Aufträge.<br />

- Grössere Freiheit bei der Arbeitszeiteinteilung<br />

- Weniger Lohn und weniger S<strong>ch</strong>utz (Auftrag untersteht ni<strong>ch</strong>t dem Arbeitsgesetz)<br />

4. Entstehung eines Einzelarbeitsvertages<br />

Das Anstellungsgesprä<strong>ch</strong><br />

- Ausgangspunkt für einen Arbeitsvertrag ist die Bewerbung eines Arbeitnehmers auf ein<br />

entspre<strong>ch</strong>endes Inserat einer Unternehmung.<br />

- Fragen über das Privatleben des Arbeitnehmers dürfen nur soweit eindringen, als er daran ein<br />

bere<strong>ch</strong>tigtes Interesse darlegen kann.<br />

- Bei der Einstellung eines öffentli<strong>ch</strong>en Amtes, muss si<strong>ch</strong> der Arbeitnehmer Fragen mit politis<strong>ch</strong>en<br />

Hintergründe gefallen lassen.<br />

Was gehört alles in den Vertrag<br />

- Gemäss dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien den Inhalt des Vertrags<br />

na<strong>ch</strong> eigenem Gutdünken gestalten.<br />

- Im OR sind die wi<strong>ch</strong>tigsten Fragen geregelt.<br />

- Je na<strong>ch</strong> Betrieb u. Bran<strong>ch</strong>e gibt es einen GAV, wo s<strong>ch</strong>on alles geregelt ist.<br />

Bestimmungen, die ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> das OR geregelt werden und deshalb grundsätzli<strong>ch</strong> in den<br />

individuellen Einzelarbeitsvertrag aufgenommen werden sollten.<br />

- Datum Stellenantritt<br />

- Stellenbes<strong>ch</strong>reibung<br />

- Arbeitszeit<br />

- Monatslohn<br />

- Teuerungsausglei<strong>ch</strong>


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Bestimmungen, für die im OR Mindesregeln bestehen, bei denen aber in individuellen<br />

Einzelarbeitsverträgen oft weitergehende Regeln vereinbart werden.<br />

- Lohnzahlungspfli<strong>ch</strong>t bei Krankheit, Unfall, Militär<br />

- Personalfürsorge, insbesondere Pensionskasse und Krankenversi<strong>ch</strong>erung<br />

- Jährli<strong>ch</strong>er Ferienanspru<strong>ch</strong><br />

- Vertragsdauer, Kündigungsfrist und evtl. ein Konkurrenzverbot.<br />

Au<strong>ch</strong> ein mündli<strong>ch</strong>er Vertrag ist ein Vertrag<br />

Die Gültigkeit eines Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden. Au<strong>ch</strong> mündli<strong>ch</strong> entsteht<br />

ein Vertrag.<br />

Nur bei Lehrlingen, Saisonniers und Kurzaufenthalten müssen Verträge s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> abges<strong>ch</strong>lossen<br />

werden.<br />

Es emfiehlt si<strong>ch</strong>, alle Arbeitsverträge s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> festzuhalten.<br />

Absolut zwingende und relativ zwingende Vors<strong>ch</strong>riften<br />

Im OR (Art. 361, 362) sind die Vors<strong>ch</strong>riften, wel<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t oder nur zu Gunsten des Arbeitnehmers<br />

verähnder werden dürfen.<br />

5. Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten der Vertragsparteien<br />

Pfli<strong>ch</strong>ten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (OR Art. 321-321e)<br />

Persönli<strong>ch</strong>e Arbeitspfli<strong>ch</strong>t (OR Art. 321):<br />

- Arbeiter hat seine Leistungen persönli<strong>ch</strong> zu erbringen<br />

- Arbeiter kann au<strong>ch</strong> für ni<strong>ch</strong>t vereinbarte Arbeiten eingesetzt werde, jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t langfristig.<br />

- Au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zulässig ist eine Örtli<strong>ch</strong>e Versetzung.<br />

Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>t (OR Art. 321a):<br />

- Der Arbeiter ist verantwortli<strong>ch</strong> für S<strong>ch</strong>äden, die er absi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> or fahrlässig verursa<strong>ch</strong>t hat.<br />

- In Praxis Re<strong>ch</strong>tslage oft sehr unklar<br />

- S<strong>ch</strong>äden, die das Betriebsrisiko ergeben können fallen zu lasten des Arbeitgebers.<br />

- Für die Höhe des S<strong>ch</strong>adenersatzes ist die Berufsausbildung von ents<strong>ch</strong>eidender Bedeutung.<br />

- Für Arbeiten die mit einem erhebli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>adenrisiko verbunden sind gelten folgende<br />

Faustregeln:<br />

- Lei<strong>ch</strong>t Fahrlässige S<strong>ch</strong>äden des Arbeiters fallen zu lasten des Arbeitnehmers.<br />

- Mittlere Fahrlässigkeit des Arbeiters können zu einer teilweisen Haftung führen.<br />

- Bei Absi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>äden haftet der Arbeiter voll.<br />

Überstunden (OR Art. 321 c):<br />

- Unternehmungen darf Überstundenarbeit verlangen, solange dies dem Arbeiter zuzumuten ist.<br />

Dafür muss der Arbeitgeber auf betriebli<strong>ch</strong>em Bedürfnis vorlegen.<br />

- Überstunden müssen entweder mit Freizeit von glei<strong>ch</strong>er Dauer oder mit einem Zus<strong>ch</strong>lag von 25 %<br />

entlohnt werden.<br />

Pfli<strong>ch</strong>ten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern (OR Art. 322-331)<br />

Erst die Arbeit, dann der Lohn (OR Art. 323)<br />

- Die Lohnzahlpfli<strong>ch</strong>t ist die Hauptpfli<strong>ch</strong>t des Arbeitgebers.<br />

- Löhne sollten s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> geregelt sein.<br />

- Lohn ist Entgelt für Arbeit des Arbeiters<br />

- Lohn darf ni<strong>ch</strong>t von Arbeitsleistung abhängig gema<strong>ch</strong>t werden, ausgenommen Akkordlohn.<br />

- Zahlung wenn ni<strong>ch</strong>t vereinbart ende Monat.<br />

- Arbeitnehmer hat Re<strong>ch</strong>t auf detaillierte Auflistung der Abzüge (AHV/IV...)<br />

Gratifikation or 13. Monatslohn (OR Art. 322d)<br />

- Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung., die nur dann ges<strong>ch</strong>uldet wird, wenn sie<br />

vertragli<strong>ch</strong> vereinbart wurde.<br />

- Gratifikation ist abhängig von Ges<strong>ch</strong>äftsgang or vollbra<strong>ch</strong>ter Arbeit<br />

- 13. Monatslohn ist ein Lohnbestandteil, der unabhängig von Ges<strong>ch</strong>äftsgang or Einsatz bezahlt<br />

wird<br />

- Gratifikation und 13. Monatslohn sind den Soziabzügen unterstellt.<br />

Glei<strong>ch</strong>er Lohn für glei<strong>ch</strong>e Arbeit? (BV Art. 4 Abs. 2)<br />

- In Bundesverfassung ist klar festgehalten: Männer u. Frauen – Für glei<strong>ch</strong>e Arbeit, glei<strong>ch</strong>er Lohn.<br />

- Realität ist weit davon entfernt.


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Lohn ausnahmsweise au<strong>ch</strong> ohne Arbeit (OR Art. 324ff):<br />

- Wenn Arbeiter länger als 3 Monate arbeitet, ist Arbeitgeber verpfli<strong>ch</strong>tet, Lohn zu zahlen, wenn<br />

Arbeiter unvers<strong>ch</strong>uldet ni<strong>ch</strong>t arbeiten kann (Krankheit infolge Unfall.<br />

- Unfall:<br />

- Bei Unfall ist Arbeitnehmer dur<strong>ch</strong> das Versi<strong>ch</strong>erungsobligatorium (UVG) gedeckt.<br />

- Versi<strong>ch</strong>erungsleistung ist Abhängig von Grad der Arbeitsunfähigkeit.<br />

- Versi<strong>ch</strong>erung zahlt 80 % des Lohnes vor dem Unfall.<br />

- Krankheit:<br />

- Lohnzahlungspfli<strong>ch</strong>t von Arbeitsunfähigkeit abhängig.<br />

- Im ersten Jahr bei der Firma: 3 Monate ges. fixiert.<br />

- Ab zweitem Dienstjahr in der Firma: Im OR nur Formulierung, die Ri<strong>ch</strong>ter interpretieren muss.<br />

- Lohnzahlungspfli<strong>ch</strong>t beginnt mit dem ersten Arbeitstag.<br />

- S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft:<br />

- S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft wie Krankheit behandelt (OR 324a).<br />

- Im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Arbeitsgesetz kein S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aftsurlaub.<br />

- Laut Arbeitsgesetz dürfen Frauen 8 Wo<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> Geburt ni<strong>ch</strong>t Arbeiten<br />

- Finanzielle Si<strong>ch</strong>erung von Anz. Dienstjahren und Forts<strong>ch</strong>rittli<strong>ch</strong>keit d. Arbeitgebers abhängig.<br />

- Weitere Gründe für eine Lohnfortzahlungspfli<strong>ch</strong>t<br />

- Ausübung eines öffentli<strong>ch</strong>en Amtes<br />

Ferien: Die s<strong>ch</strong>önsten Tage im Leben?<br />

- Min 4 Wo<strong>ch</strong>en Ferien (Lehrlinge bis 20 Jahre, 5 Wo<strong>ch</strong>en) bei Voll- und Teilzeitangestellten.<br />

- Min 2 aneinanderhängende Wo<strong>ch</strong>en<br />

- Krankheit während der Ferien, Ferien können no<strong>ch</strong>mals bezogen werden, jedo<strong>ch</strong> nur bei längerer<br />

Krankheit, ni<strong>ch</strong>t 1, 2 Tage Unwohlsein.<br />

- Artzzeugnis für Klärung von Vorteil.<br />

- Wenn Arbeiter dur<strong>ch</strong> eigenes Vers<strong>ch</strong>ulen mehr als einen Monat ni<strong>ch</strong>t Arbeiten kann, so können<br />

seine Ferien gekürzt werden.<br />

- Im OR Art. 329 Abs. 3 sind weitere persönli<strong>ch</strong>e Feiertage geregelt, an wel<strong>ch</strong>en der Arbeiter<br />

freigestellt ist.<br />

6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Die ordentli<strong>ch</strong>e Kündigung – der Normalfall<br />

Die meisten Arbeitsverträge werden auf unbestimmte Zeit abges<strong>ch</strong>lossen. Für Kündigung ist keine<br />

besondere Form vorges<strong>ch</strong>rieben. Au<strong>ch</strong> mündli<strong>ch</strong>e und ni<strong>ch</strong>t einges<strong>ch</strong>. Kündigungen sind re<strong>ch</strong>tsgültig.<br />

Kündigungsfristen<br />

In der Probezeit (1. bis 3. Monat) gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen.<br />

Na<strong>ch</strong> Ablauf der Probezeit wird auf Ende des Monats gekündigt.<br />

1. Dienstjahr = 1. Monat<br />

2. – 9. Dienstjahr = 1 bis 3 Monate<br />

Ab 10. Dienstjahr = Min. 3 Monate<br />

Kündigungstermin<br />

Immer auf den letzten Tag eines ganzen Monats. (Kündigung 1. Mai, Kündigungstermin 30. Juni)<br />

Missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Kündigungen<br />

Eine Kündigung darf ni<strong>ch</strong>t auf Hautfarbe, Glaube or Priv. Gründen beruhen. Das Arbeitsverhältnis<br />

endet auf jeden Fall. Bei missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Kündigungen kann nur auf Ents<strong>ch</strong>ädigung eingeklagt<br />

werden.<br />

Kündigungss<strong>ch</strong>utz: Sperrfrist zugunsten der Arbeitnehmer<br />

Folgt während einer Sperrfrist eine Ordentli<strong>ch</strong>e Kündigung, so ist sie ni<strong>ch</strong>tig.<br />

Gründe für Sperrfristen sind:<br />

Bei Unfall or Krankheit im ersten Jahr 30 Tage, im zweiten bis fünften Jahr 90 Tage und bei<br />

längerer Betriebszugehörigkeit 180 Tage.<br />

Bei S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft und na<strong>ch</strong> 16 Wo<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> der Geburt ist eine Kündigung ni<strong>ch</strong>tig.<br />

Bei Militärdienst und 4 Wo<strong>ch</strong>en vor und dana<strong>ch</strong> kann ni<strong>ch</strong>t gekündigt werden.<br />

Fristlose Entlassung


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Kann dem Arbeitgeber aus s<strong>ch</strong>werwiegenden Gründen (Diebstahl, Betrügereien, wiederholtes<br />

Verweigern der Arbeit, Konkurrenzierung des Arbeitgebers dur<strong>ch</strong> Ges<strong>ch</strong>äfte auf eigene Re<strong>ch</strong>nung,<br />

Tätli<strong>ch</strong>keiten oder persönli<strong>ch</strong>e Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, etc.) die Fortsetzung des<br />

Arbeitsverhältnisses *na<strong>ch</strong> Treu und Glauben* ni<strong>ch</strong>t mehr zugemutet werden, so kann das Verhältnis<br />

fristlos und ohne weitere Lohnverpfli<strong>ch</strong>tungen gekündigt werden.<br />

Wenn der Arbeiter es so will, muss au<strong>ch</strong> eine fristlose Kündigung s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> begründet werden.<br />

Ist der Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t einverstanden, so muss er s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> protestieren. Bei ungere<strong>ch</strong>t erfolgter<br />

Entlassung hat der Arbeitnehmer Anspru<strong>ch</strong> auf denselben Lohn und Ferienents<strong>ch</strong>ädigung wie bei<br />

einer ordentli<strong>ch</strong>en Kündigung.<br />

Arbeitszeugnis<br />

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben jederzeit Anspru<strong>ch</strong> auf ein Arbeitszeugnis. Viele<br />

Arbeitnehmer werden jedo<strong>ch</strong> erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein Arbeitszeugnis<br />

angewiesen sein.<br />

Im Arbeitszeugnis müssen enthalten sein:<br />

Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />

Bes<strong>ch</strong>reibung des Aufgabenberei<strong>ch</strong>s.<br />

Beurteilung der Leistung<br />

Grund des Austritts.<br />

Kapitel 8 – Gesells<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t<br />

Die Einzelunternehmung<br />

Das ganze Kapital stammt von einer Person, wel<strong>ch</strong>e frei darüber verfügen kann<br />

Bei Verlust haftet sie unbes<strong>ch</strong>ränkt<br />

Im Gesetz glei<strong>ch</strong>e Bestimmungen wie Privatperson<br />

Handelsgesells<strong>ch</strong>aften und Genossens<strong>ch</strong>aften<br />

Personengesells<strong>ch</strong>aften (Gemeinsame Selbsthilfe)<br />

Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft<br />

Kommanditgesells<strong>ch</strong>aft<br />

Kapitalgesells<strong>ch</strong>aften<br />

AG<br />

GmbH<br />

Die einfa<strong>ch</strong>e Gesells<strong>ch</strong>aft OR 530<br />

Ist eine Vertragsmässige Verbindung zur Errei<strong>ch</strong>ung eines Gemeinsamen Zieles mit<br />

gemeinsamen Mitteln<br />

Bildet keine juristis<strong>ch</strong>e Person<br />

Gesells<strong>ch</strong>after haften solidaris<strong>ch</strong> und unbes<strong>ch</strong>ränkt<br />

Gewinn wird zu glei<strong>ch</strong>en Teilen verteilt<br />

Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft<br />

Personengesells<strong>ch</strong>aft<br />

Im Namen müssen die Namen aller Gesells<strong>ch</strong>after aufgeführt werden, oder der Fam. Name eines<br />

Gesells<strong>ch</strong>afters und Zusatz was die Firma ma<strong>ch</strong>t<br />

Wird oft kaufmännis<strong>ch</strong> geführt<br />

Gesells<strong>ch</strong>after müssen natürli<strong>ch</strong>e Personen sein<br />

Haftung unbes<strong>ch</strong>ränkt und solidaris<strong>ch</strong><br />

Gesells<strong>ch</strong>aftsvertrag<br />

Ni<strong>ch</strong>t kaufmännis<strong>ch</strong> geführte Kollektivgesells<strong>ch</strong>aften müssen si<strong>ch</strong> im Handelsregister eintragen<br />

Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft entsteht dur<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss von Gesells<strong>ch</strong>aftsvertrag, wel<strong>ch</strong>er das Verhältnis<br />

der Gesells<strong>ch</strong>after untereinander regelt<br />

Gewinn wird verteilt<br />

Steuerpfli<strong>ch</strong>tig sind nur die Gesells<strong>ch</strong>after, ni<strong>ch</strong>t die Firma<br />

Kollektivgesells<strong>ch</strong>aft kann unter ihrem Namen klagen/verklagt werden, betreiben/betrieben<br />

werden und Verträge abs<strong>ch</strong>liessen<br />

Aktiengesells<strong>ch</strong>aft<br />

Kapitalgesells<strong>ch</strong>aft


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Vorausgesetztes Kapital: min 100'000.- in Aktien aufgeteilt<br />

Haftung nur auf Ges<strong>ch</strong>äftsvermögen<br />

20 % von Aktienkapital muss einbezahlt sein<br />

Aktien<br />

Inhaberaktie<br />

Name wird auf Aktie ni<strong>ch</strong>t erwähnt<br />

Weitergabe dur<strong>ch</strong> Übergabe<br />

Muss voll einbezahlt sein<br />

Namensaktie<br />

Name des Besitzers bei Firma registriert<br />

Muss zu 20 % einbezahlt sein<br />

Gründungsverfahren<br />

Min 3 Aktionäre müssen beteiligt sein<br />

Kapital der Aktien wird auf Sperrkonto einbezahlt<br />

Organe werden bestummen<br />

Statuten<br />

Repräsentieren die AG<br />

Zeigt die Ges<strong>ch</strong>äftsleitung<br />

Zeigt Höhe von Aktienkapital<br />

Zeigt Zweck der AG<br />

Haftungsfragen<br />

5 % des Gewinns zu Ges. Reserven bis eine Höhe von 20 % des Aktienkapitals errei<strong>ch</strong>t ist<br />

Wenn Verlust mehr als 50 % muss von der GL ein Sanierungsplan vorges<strong>ch</strong>lagen werden.<br />

Bei zu Hohem Verlust muss ein Ri<strong>ch</strong>ter informiert werden, wel<strong>ch</strong>er den Konkurs einleiten kann.<br />

Genossens<strong>ch</strong>aften<br />

Zweck der Selbsthilfe<br />

Gründung<br />

7 Mitglieder erforderli<strong>ch</strong><br />

Statuten werden aufgestellt und genehmigt<br />

Entstehen dur<strong>ch</strong> Eintrag ins Handelsregister<br />

Kapital und Gewinnverteilung<br />

Muss ni<strong>ch</strong>t über Grundkapital verfügen<br />

Höhe von Genossens<strong>ch</strong>aftskapital unbes<strong>ch</strong>ränkt<br />

Haftung nur mit Genossens<strong>ch</strong>aftsvermögen<br />

Handelsregister<br />

Folgende Angaben müssen im Handelsregister angegeben werden:<br />

Firma<br />

Re<strong>ch</strong>tsform<br />

Sitz und Zweitniederlassungen<br />

Bran<strong>ch</strong>e und Zweck<br />

Inhaber, Teilinhabern oder Ges<strong>ch</strong>äftsführer<br />

Zei<strong>ch</strong>nungsbere<strong>ch</strong>tigte Personen<br />

Grundkapital<br />

Wirkungen dur<strong>ch</strong> den Eintrag<br />

Firma wird ges<strong>ch</strong>ützt<br />

Bu<strong>ch</strong>führung wird obligatoris<strong>ch</strong><br />

Korrespondenz und Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden<br />

Kapitel 10 – Steuerre<strong>ch</strong>t<br />

1. Fa<strong>ch</strong>begriffe aus der Steuertheorie<br />

Steuern sind Geldleistungen, wel<strong>ch</strong>e der Staat von den ihm unterstehenden Volk einzieht, um so<br />

seinen Finanzbedarf zu decken.


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Kausalabgaben werden sofort abgegeben (Ausstellung eines Passes, Ni<strong>ch</strong>terfüllung einer vom Staat<br />

auferlegten persönli<strong>ch</strong>en Dienstleistung wie Militärdienst)<br />

Die Steuerhoheit (Re<strong>ch</strong>t Steuern zu erheben) hat in der S<strong>ch</strong>weiz der Bund, die Kantone und die<br />

Gemeinden.<br />

Bund<br />

Direkte Bundessteuer<br />

Einkommensteuer (Nat. Personen)<br />

Gewinn- und Kapitalsteuer (Jur. Personen)<br />

Verre<strong>ch</strong>nungssteuer auf Kapitalerträgen<br />

Stempelabgaben bei der Ausgabe von<br />

Werts<strong>ch</strong>riften auf dem Handel mit Effekten und<br />

auf Versi<strong>ch</strong>erungsprämien.<br />

Wehrpfli<strong>ch</strong>tersatz<br />

Mehrwertsteuer besteuert den Konsum von<br />

Gütern und Dienstleistungen<br />

Tabaksteuer<br />

Biersteuer<br />

Mineralölsteuer<br />

Automobilsteuer<br />

Steuer auf Spirituosen<br />

Zölle und Zollzus<strong>ch</strong>läge<br />

Kantone und Gemeinden<br />

Direkte Kantons- und Gemeindesteuern<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer (Nat. Pers)<br />

Gewinn- und Kapitalsteuern (Jur. Personen)<br />

Kopf-, Personal- oder Haushaltungssteuern<br />

Gewinn- und Kapitalsteuer<br />

Erbs<strong>ch</strong>afts- und S<strong>ch</strong>enkungsteuer<br />

Grundstücksgewinnsteuer und<br />

Handänderungssteuer<br />

Lotteriegewinnsteuer<br />

Motorfahrzeugsteuer<br />

Hundsteuer<br />

Vergnügungsteuer<br />

Stempelsteuer<br />

Wasserwerksteuer<br />

Reklameplakatsteuer<br />

Beherbergungssteuer<br />

Direkte und indirekte Steuern<br />

Direkte Steuern sind Einkommensteuern und Gewinn und Kapitalsteuern. Sie sind progressiv. Ein<br />

Mehrverdienender zahlt mehr Steuern als ein Kleinverdiener.<br />

Indirekte Steuern sind Steuern wie die Mehrwertsteuer. Sie bleiben immer glei<strong>ch</strong> ho<strong>ch</strong>.<br />

2. Einkommens- und Vermögenssteuern natürli<strong>ch</strong>er Personen<br />

Jeder mündige muss selbst jährli<strong>ch</strong> eine Steuererklärung ausfüllen. Daraus werden folgende Steuern<br />

erre<strong>ch</strong>net:<br />

Einkommenssteuer des Bundes<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer des Kantons<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer der Gemeinde<br />

Es wird unters<strong>ch</strong>ieden zwis<strong>ch</strong>en Unselbständigerwerbenden (Arbeiter in Unternehmung, benötigt<br />

Lohnausweis) und Selbständigerwerbenden Personen (Inhaber von Unternehmung)<br />

Die Steuererklärung<br />

Ermittlung des steuerbaren Einkommens:<br />

1. Bruttoeinkommen<br />

Erwerbseinkommen<br />

+ Nebeneinkünfte<br />

+ Ersatzeinkünfte<br />

+ Vermögenseinkünfte<br />

=Bruttoeinkommen<br />

2. Allgemeine Abzüge<br />

- Berufsaulagen<br />

– Gewinnungskosten Selbständigerwerbender<br />

– S<strong>ch</strong>uldzinsen<br />

– Aufwendung für Vermögensverwaltung<br />

= Reineinkommen<br />

3. Sozialabzüge<br />

- Abzug für Alleinstehende/Verheiratete


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- Abzug für Kinder<br />

- Abzug für Rentner<br />

= Steuerbares Einkommen<br />

Ermittlung des steuerbaren Vermögens:<br />

1. Bruttovermögen<br />

Unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen<br />

+ Bewegli<strong>ch</strong>es Vermögen<br />

= Bruttovermögen<br />

2. S<strong>ch</strong>ulden<br />

- Hypothekars<strong>ch</strong>ulden<br />

- Übrige S<strong>ch</strong>ulden<br />

= Reinvermögen<br />

3. Sozialabzüge<br />

- Persönli<strong>ch</strong>er Abzug<br />

- Kinderabzug<br />

- Übrige Sozialabzüge<br />

= Steuerbares Vermögen<br />

Notwendige Unterlagen:<br />

Lohnausweis, Bilanz und ER<br />

Rückerstattungsantrag das Werts<strong>ch</strong>riftenverzei<strong>ch</strong>nis<br />

Formular zur Belegung der Berufsauslagen<br />

Ausweise über weitere abzugsfähige Leisungen<br />

S<strong>ch</strong>uldenverzei<strong>ch</strong>nis<br />

Kapitel 12 – S<strong>ch</strong>uldbettreibung und Konkursgesetz<br />

1. Allgemeine Regeln<br />

Eine Betreibung wird nur auf Antrag der Gläubiger dur<strong>ch</strong>geführt. (Ohne Kläger – Kein Ri<strong>ch</strong>ter)<br />

Zuständig für die Betreibungshandlungen sind die kantonalen Betreibungs- oder Konkursämter,<br />

die Gemeindeverwaltung gibt über die zuständige Amtstelle Auskunft.<br />

Gewöhnli<strong>ch</strong>e Geldforderungen sind am Wohnort des S<strong>ch</strong>uldners zu betreiben.<br />

Bei faust- oder grundpfandgesi<strong>ch</strong>erten Geldforderungen ist die Betreibung am Ort des Pfandes<br />

vorgesehen.<br />

Der amtli<strong>ch</strong>e Verkehr mit den Betreibungsbehörden ist an Formvors<strong>ch</strong>riften gebunden. (Best.<br />

Formulare).<br />

Für den zeitli<strong>ch</strong>en Ablauf einer Betreibung bestehen vers<strong>ch</strong>iedene Fristen.<br />

Die Zeit zwis<strong>ch</strong>en 20.00 und 7.00 Uhr, sowie Sonntage und Feiertage gelten als ges<strong>ch</strong>lossene<br />

Zeiten.<br />

Bei Todesfall, bei Militär- und Zivils<strong>ch</strong>utzaufenthalt gilt diese Zeit als Betreibungsfeien.<br />

Die Betreibungskosten gehen bei einer erfolgrei<strong>ch</strong>en Betreibung zu Lasten des S<strong>ch</strong>uldners,<br />

müssen jedo<strong>ch</strong> vom Gläubiger vorausbezahlt werden.<br />

2. Einleitungsverfahren: Die ersten S<strong>ch</strong>ritte einer Betreibung<br />

Betreibungsbegehren<br />

Der erste S<strong>ch</strong>ritt muss der Gläubiger ma<strong>ch</strong>en. Einrei<strong>ch</strong>ung des Betreibungsbegehrens am<br />

Wohnort des S<strong>ch</strong>uldners.<br />

Zahlungsbefehl<br />

Betreibungsamt prüft das Begehren und stellt dem S<strong>ch</strong>uldner einen Zahlungsbefehl zu<br />

Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag<br />

Bereits bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls kann der S<strong>ch</strong>uldner auf dem Zahlungsbefehl<br />

s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> vermerken, dass er die Forderung teilweise or ganz bestreitet. ( Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag)<br />

Re<strong>ch</strong>tsöffnung<br />

Der Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag des S<strong>ch</strong>uldners s<strong>ch</strong>liesst vorläufig den weiteren Weg der Betreibung und<br />

kann nur dur<strong>ch</strong> ein ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>es Urteil geöffnet werden. Dazu muss der gläubiger ein<br />

Re<strong>ch</strong>tsöffnungsbegehren stellen. Falls eindeutige Beweismittel fehlen, die auf die S<strong>ch</strong>uld<br />

hinweisen, muss der ordentli<strong>ch</strong>e Prozessweg bes<strong>ch</strong>ritten werden.


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3. Fortsetzung: Wieder nur auf Begehren der Gläubiger<br />

Betreibung auf Pfändung<br />

Phase 1: Pfändung<br />

Die Betreibung wird auf Begehren des Gläubigers fortgesetzt. Das Betreibungsamt kündigt dem<br />

S<strong>ch</strong>uldner die Pfändung an. Gegenstände, wel<strong>ch</strong>e zum persönli<strong>ch</strong>en Gebrau<strong>ch</strong> benötigt werden,<br />

können ni<strong>ch</strong>t gepfändet werden (Kompetenzstücke).<br />

Bei der Lohnpfändung kann nur bis auf ein Existenzminimum gepfändet werden und nur 1 Jahr<br />

lang.<br />

Phase 2: Verwertung<br />

Die Verwertung erfolgt auf Begehren des Gläubigers, gegen wel<strong>ch</strong>es der S<strong>ch</strong>uldner Aufs<strong>ch</strong>ub<br />

stellen kann. In einer öffentli<strong>ch</strong>en Versteigerung werden die Pfandstücke versteigert.<br />

Phase 3: Verteilung<br />

Mit dem Verwertungserlös wird die Forderungen der Gläubiger gedeckt. Falls der Erlös ni<strong>ch</strong>t<br />

ausrei<strong>ch</strong>t, um alle Forderungen zu decken und keine weiteren Gegenstände gepfändet werden<br />

können, wird der Erlös in einer gesetzli<strong>ch</strong> bestimmten Reihenfolge, dem Kollokationsplan, unter<br />

den Gläubigern verteilt. (Ges. privilegierte Forderungen (Arztre<strong>ch</strong>., Krankenkasse, Spareinlagen,<br />

etc.) > Lieferantenre<strong>ch</strong>nungen)<br />

Betreibung auf Pfandverwertung<br />

Für gewisse Forderungen werden bereits bei Vertragsabs<strong>ch</strong>luss Si<strong>ch</strong>erungsmittel für die Erfüllung des<br />

Vertrages vorgesehen. (Faustpfand or Grundpfand)<br />

Phase 1: Verwertung<br />

Die Verwertung ist glei<strong>ch</strong> wie bei der Betreibung auf Pfändung<br />

Phase 2: Au<strong>ch</strong> die Verteilung wird wie in der Betreibung auf Pfändung dur<strong>ch</strong>geführt. Rei<strong>ch</strong>t der<br />

Erlös aus der Pfandverwertung ni<strong>ch</strong>t aus, um alle Forderungen zu decken, erstellt das<br />

Betreibungsamt einen Kollokationsplan.<br />

Betreibung auf Konkurs<br />

1. Phase: Konkurseröffnung<br />

Na<strong>ch</strong>dem ein Gläubiger das Begehren auf Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs gestellt hat,<br />

teilt das Betreibungsamt dem S<strong>ch</strong>uldner eine Konkursandrohung mit.<br />

Auf Begehren des Gläubigers nimmt das Betreibungsamt ein Verzei<strong>ch</strong>nis der Vermögenswerte<br />

des S<strong>ch</strong>uldners auf. Auf Grund dieses Verzei<strong>ch</strong>nisses kann der Gläubiger ents<strong>ch</strong>eiden, ob si<strong>ch</strong><br />

eine Konkurseröffnung überhaupt lohnt.<br />

Die Eröffnung des eigentli<strong>ch</strong>en Konkurses und damit die amtli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>lagnahmung des<br />

gesamten Vermögens (bis auf Existenzminimum) wird dur<strong>ch</strong> den Konkursri<strong>ch</strong>ter ausgespro<strong>ch</strong>en.<br />

2. Phase: Konkursdur<strong>ch</strong>führung<br />

Das Konkursamt ermittelt das Inventar und bes<strong>ch</strong>lagnahmt die entspre<strong>ch</strong>enden Vermögenswerte,<br />

die sogenannte Konkursmasse.<br />

Eine Konkurseröffnung wird publiziert. Alle Gläubiger sollten si<strong>ch</strong> daraufhin melden.<br />

Die Konkursverwaltung erstellt einen Kollokationsplan zu Händen der zweiten<br />

Gläubigerversammlung, die über die Verwertung der Konkursmasse ents<strong>ch</strong>eidet. Rei<strong>ch</strong>t der Erlös<br />

der Konkursware ni<strong>ch</strong>t, um alle Forderungen zu Decken, erhalten die Gläubiger für den Rest ihres<br />

Guthabens einen Verlusts<strong>ch</strong>ein. Wenn der S<strong>ch</strong>uldner zu neuem Vermögen gekommen ist, kann<br />

erneut eine Betreibung eingeleitet werden.<br />

3. Phase: Konkursabs<strong>ch</strong>luss<br />

Jeder Konkurs wird dur<strong>ch</strong> einen Ents<strong>ch</strong>eid dur<strong>ch</strong> das Konkursgeri<strong>ch</strong>t abges<strong>ch</strong>lossen. Der Eintrag<br />

im Handelsregister wird gelös<strong>ch</strong>t.<br />

Der Kollokationsplan<br />

Zu erst werden aus dem Erlös der Verwertung die pfandgesi<strong>ch</strong>erten Forderungen bezahlt. Die<br />

Bezahlung der restli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>ulden erfolgt na<strong>ch</strong> Klassen:<br />

1. Klasse: Forderungen von Arbeitnehmern, sowie Ansprü<strong>ch</strong>e von Versi<strong>ch</strong>erten aus der<br />

Unfallversi<strong>ch</strong>erung und familienre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Unterhalts- und Unterstützungsansprü<strong>ch</strong>e<br />

2. Klasse: Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterli<strong>ch</strong>er Gewalt dem S<strong>ch</strong>uldner<br />

anvertraut wurde.<br />

3. Klasse: Alle übrigen Forderungen.

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